Drucksache - 1313/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes III-18-1-1B im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.02.2014 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 13.02.2014
2. Anlage
3. Schlussbericht

Wir bitten um Kenntnisnahme

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              1313/IV

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes III-18-1-1B im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 beschlossen:

 

I.          Der Bebauungsplan III-18-1-1B für das Grundstück Swinemünder Straße 80 und Putbusser Straße 12 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen ist auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches aufzustellen.

 

II.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III-18-1-1B wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.      Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes III-18-1-1B sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Geltungsbereich

 

Bebauungsplanentwurf III-18-1-1B für das Grundstück Swinemünder Straße 80 und Putbusser Straße 12 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen.

Im Plangebiet befinden sich der leerstehende Gebäudekomplex des ehemaligen Diesterweg-Gymnasiums, eine noch in Betrieb befindliche Sporthalle, diverse ungenutzte Sportflächen und unbebaute Grundstücksbereiche. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,0 ha.

 

Anlass und Erfordernis

 

Bebauungsplanentwurf III-18-1-1B umfasst Teile des Geltungsbereichs des festgesetzten Bebauungsplanes III-18-1. Der Bebauungsplan III-18-1 für das Grundstück Swinemünder Straße 76-83 und Putbusser Straße 9-15 wurde am 16.9.1976 festgesetzt. Er sieht für den Geltungsbereich des III-18-1-1B die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" - GRZ 0,4, GFZ 1,2, III Vollgeschosse - sowie die Sicherung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer 5-geschossigen Baukörperausweisung auf dem Grundstück Swinemünder Str. 83 vor.

 

Der o.g. ehemalige Standort des Diesterweg-Gymnasiums wurde vom Bezirk aufgegeben (Bezirksamtsbeschluss vom 9.2.2010), da eine nach heutigen Maßstäben wirtschaftliche Nutzung vor allem aufgrund des hohen Flächenanteils pro Schüler und der schlechten Energiebilanz des Gebäudes nicht mehr gegeben ist. Die an der Swinemünder Straße gelegene Stadtteilbibliothek wurde daraufhin in die auf dem Grundstück befindlichen ehemaligen mobilen Klassenräume umgelagert. Lediglich die Sporthalle wird derzeit noch genutzt. Das ehemalige Schulgebäude steht leer, muss jedoch zu erheblichen Kosten unterhalten und gesichert werden, da sich darin sowohl die Trafostation für die Stromversorgung der umliegenden Nachbarschaft, als auch die Heizungs- und Medienversorgung für die angrenzende Sporthalle und Bibliothek befindet.

 

Der Bebauungsplanentwurf III-18-1-1B beinhaltet eine Neuordnung auf dem nunmehr zum großen Teil ungenutzten Grundstück. Es soll die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Wohnnutzung mit möglichen sozialen und kulturellen Projekten geschaffen werden.

 

Derzeit wird das Vorhaben einer nichtgewinnorientierten Entwicklungsgesellschaft, das die Herstellung preisgünstigen Wohnraums in enger Verflechtung mit öffentlichen, kulturellen und sozialen Angeboten beinhaltet, favorisiert.

Seit Anfang 2013 wurde in zahlreichen Präsentationen dieses Vorhaben den Entscheidungsträgern der Senatsverwaltung, der Bezirksverwaltung, den politischen Gremien und sonstigen Betroffenen ausführlich vorgestellt. Die Projektidee wird nach Aussagen der Beteiligten grundsätzlich berwortet und soll in der weiteren Realisierung durch die zuständige Fachverwaltung begleitet und unterstützt werden.

Ziel ist, ein gemeinnütziges und multifunktionales Nachbarschaftsprojekt im Brunnenviertel zu etablieren, das den baulichen Bestand des ehemaligen Diesterweg-Gymnasiums zur Grundlage nimmt, ihn modifiziert und weiter entwickelt. Es verbindet die Herstellung bezahlbaren Wohnraums mit öffentlichen, kulturellen und sozialen Angeboten. Die geplanten Maßnahmen umfassen folgende Projektziele:

-          Erhalt, Sanierung und Umnutzung des ehemaligen Schulgebäudes, Erhalt und Sanierung der Sporthalle.

-          Initiierung sozialer und kultureller Nutzungen im EG Schule und Bau einer Kita für ca. 100 Kinder.

-          Schaffung von ca. 280 Wohneinheiten kostengünstigen Wohnraums im 1. und 2. OG Schule und auf drei Baufeldern für Wohnungsneubauten.

-          Mietstaffelung nach sozialen Gesichtspunkten und Durchführung des Vorhabens als Non-Profit Projekt

 

Der Bebauungsplanentwurf III-18-1-1B soll als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB für seinen Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. Alle bisherigen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs III-18-1-1B treten künftig außer Kraft, so dass das Maß der Nutzung sich an der umgebenden Bebauung orientieren wird. Das oben beschriebene favorisierte Vorhaben wäre im Rahmen der geplanten Festsetzungen umsetzbar. Gleichwohl wird über die Festsetzung eine hohe Flexibilität für die geplante Umnutzung des Grundstückes als Wohnstandort erreicht.

Bei dem Bebauungsplanentwurf handelt es sich um eine Planung, die der Innenstadtentwicklung dient.

 

Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Putbusser Straße.

 

 

 

ÖPNV-Anbindung

Das Plangebiet ist durch die Lage in unmittelbarer Nähe zur Brunnenstraße sehr gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Die Haltestellen der U-Bahnlinie 8 und der Buslinien 247 und N8 sind fußläufig innerhalb von 5 Minuten zu erreichen.

 

Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück befindet sich im Besitz des Landes Berlin.

 

Städtebauliches Konzept

 

Der Bebauungsplanentwurf III-18-1-1B soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung des ehemaligen Standortes des Diesterweg-Gymnasiums und zur Realisierung von Wohngebäuden sichern.

Die Entwicklung einer überwiegenden Wohnnutzung, ergänzt mit zulässigen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die innerhalb eines "Allgemeinen Wohngebietes" gem. § 4 BauNVO zussig sind, soll als Modellprojekt neue Möglichkeiten nachhaltiger Quartiersentwicklung aufzeigen und den quartiersbezogenen Ort auch weiterhin für die BewohnerInnen des Brunnenviertels zugänglich und nutzbar machen.

 

Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

 

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Planung, die der Innenstadtentwicklung dient.

 

Bei dem Bebauungsplan III-18-1-1B handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB. Die Fläche, die bei Durchführung der Planung - Errichtung eines allgemeinen Wohngebiets - voraussichtlich versiegelt wird beträgt insgesamt ca. 11.000 m² und liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu anderen Bebauungsplanverfahren besteht nicht, so dass hier nur die Grundfläche dieses Bebauungsplanentwurfs anzurechnen ist.

 

Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der Festsetzung von einem allgemeinen Wohngebiet. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, sind aufgrund der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans III-18-1-1B im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vor. Dabei gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. Eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gleichwohl sind weiterhin die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der planungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen.

 

 


A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von jeweils
benötigt, die im Bezirksplan 2014 unter Kapitel 4200, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 5000,00?

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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