Drucksache - 1170/IV  

 
 
Betreff: Freihaltung der Bebauung auf den Grundstücken Köpenicker Straße 133-138
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Stadtentwicklung,Sanieren, Bauen und BebauungspläneBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Bertermann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.12.2013 
26.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.05.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
19.06.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag aus Stadtentwicklungsausschuss vom 27.11.2013
2. Beschluss
3. VzK vom 10.04.2014
4. Anlage
5. Vertagt 22.05.2014
6. Vertagt 19.06.2014
7. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                           .04.2014

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                          44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              1170/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Freihaltung der Bebauung auf den Grundstücken Köpenicker Straße 133-138

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.12.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1170/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die "Konkretisierung der Sanierungsziele für den Östlichen Melchiorblock (Block 104 026) im Sanierungsgebiet Nördliche Luisenstadt" (BA-Beschluss vom 19.03.2013 und VzK DS 0837/IV) wie folgt zu ändern (Änderung Kursiv): "Das Kulturprojekt "Köpi" (Köpenicker Straße 137/138) und die Nutzungen des angrenzenden Grundstücks Köpenicker Straße 133/136 (Wagenplatz), stellen im Bestand eine zulässige Nutzung dar. Zur Sicherung des Wohn- und Kulturprojektes ist planungsrechtlich erforderlich, Nutzungen auszuschließen, die diese Projekte gefährden. Aus diesem Grund ist die Vorderhausbebauung auf dem Grundstück Köpenicker Straße 137/138 und eine Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück Köpenicker Straße 133-136 auszuschließen und die Fläche für alternative Wohnformen zu sichern ".

Da, um das oben genannte Ziel zu sichern, der Ankauf der Grundstücke durch das Land Berlin erforderlich ist, wird das Bezirksamt im Weiteren ersucht, in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, die finanziellen Mittel für den Ankauf der Grundstücke Köpenicker Straße 133-138 bereitzustellen und die ggf. weiteren erforderlichen planungsrechtlichen Schritte (Bebauungsplan) einzuleiten.

 

Das Bezirksamt hat am 08.04.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das Bezirksamt kann dem Ersuchen der BVV gem. Drucksache Nr. 1170/IV nicht folgen.

 

Eine Anfrage bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz zur Unterstützung und Finanzierung des Grunderwerbs durch die Gemeinde ergab für die Grundstücke Köpenicker Straße 133 bis 138 ein negatives Votum (s. Anlage).

 

Das Schreiben von Staatssekretär Ephraim Gothe vom 22.01.2014 (s. Anlage) erläutert, dass der von der Senatsverwaltung eingesetzte treuhänderische Sanierungsträger Grundstücke erwirbt, die entsprechend den Sanierungszielen zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen benötigt werden. Der Ankauf für private Zwecke ist nicht vorgesehen und nicht finanzierbar.

 

Für die Nördliche Luisenstadt sind die erforderlichen Mittel für den Erwerb der Flächen, die zur Errichtung eines öffentlichen Uferweges für Fußgänger und Radfahrer entlang der Spree und die öffentliche Erschließung des Holzuferblockes benötigt werden, im Budget gesichert.

 

Wenn die Grundstücke nicht in das Eigentum des Landes Berlin überführt werden, kann das geltende Planungsrecht nicht ausgehebelt werden.

 

                                                                                    - 2 -

 

 

Die Forderung der Bezirksverordnetenversammlung zur Versagung des Baurechts auf den Grundstücken Köpenicker Str. 133 bis 138 würde Entschädigungsleistungen oder ein Übernahmeverlangen der Grundstückseigentümer gem. § 145 (5) Satz 1 BauGB auslösen. Diese Konsequenzen sind für den Bezirk finanziell nicht tragbar.

 

Abgesehen vom nicht realisierbaren Grunderwerb soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass in der Beschlussvorlage zum Blockkonzept für den östlichen Melchiorblock eine umfassende Abwägung aller Argumente (auch der Stellungnahme der Betroffenenvertretung Nördliche Luisenstadt) enthalten war.

 

In der Abwägung wurde dargestellt, dass das Kulturprojekt "Köpi" im Bestand eine, in der als Mischgebiet zu klassifizierenden Umgebung, planungsrechtlich zulässige Nutzung darstellt. Zukünftige Planungen auf den benachbarten Grundstücken sollen auf diesen Bestand reagieren und geeignete Maßnahmen zur Konfliktvermeidung prüfen bzw. vorsehen (z. B. Nutzungsverteilung, Lärmschutzmaßnahmen, Grundrissanpassungen). Die Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirks Mitte unterstützt das Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung für die benachbarten Nutzungen sowie das Bemühen um Veränderungen im Bestand, um ggf. nachteilige Auswirkungen zu mindern.

 

Bezüglich der Bebauungsoption erläuterte ein Hinweis in der Abwägung, dass aus dem Blockkonzept keine rechtliche Bindung zur Ausnutzung dieser Option resultiert. Für den Eigentümer der "Köpi"-Grundstücke besteht Baurecht, jedoch keine Bauverpflichtung.

 

Eine Standortsicherung mittels planungsrechtlicher Instrumente (Bebauungsplan) ist in Anbetracht der o. g. rechtlichen und finanziellen Konsequenzen nicht möglich. 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              § 13  i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

              a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

 

              b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

 

Berlin,                   

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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