Drucksache - 1160/IV  

 
 
Betreff: Situation in der Eisfabrik
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mahr Schug 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.11.2013 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Vorberatung
23.01.2014 
27.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 19.11.2013
2. Beschluss vom 21.11.2013
3. VzK vom 14.01.2014
4. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                              .12.2013

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                                        44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                1160/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Situation in der Eisfabrik

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1160/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, den Eigentümer der Immobilie "Eisfabrik" in der Köpenicker Str. zu Sicherungsmaßnahmen für das Gebäude zu verpflichten.

 

Das Bezirksamt hat am 07.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Mit Datum vom 21.10.2013 erging folgende Anordnung:

 

  1. Das Gebäude und das Grundstück sind wirksam und dauerhaft gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern, so dass jede Art von Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden kann. Dazu sind sämtliche Türen und Fenster im Keller- und Erdgeschoss der Außenfassaden und darüber hinaus bis zu einer Höhe von mindestens 5 Metern durch Mauerwerk zu verschließen. Eine sicher und dauerhaft verschließbare Tüffnung für den Eigentümer selbst bzw. von ihm bevollmächtigte und eingewiesene Personen, die mit der Durchführung der Sicherung, deren Bewahrung sowie mit der Vorbereitung weiterer Sanierungsmaßnahmen betraut sind, wird zugelassen.
    Der nicht überbaute Teil des Grundstücks ist mit einer geeigneten Einfriedung gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.
     
  2. Die Sicherung ist mit geeigneten Mitteln und Maßnahmen mindestens solange aufrecht zu erhalten, bis eine gefahrlose Nutzung wieder möglich ist.
     

              Die Sicherung der baulichen Anlage und des Grundstücks wird aufgrund von § 58 Abs. 1, Satz 2 BauO Bln angeordnet.

 

              Die Sicherungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Anordnung zu vollziehen.

 

Gegen diese Anordnung wurde Widerspruch eingelegt und der einstweilige Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt.

 

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird kurzfristig gerechnet.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              § 13  i.V. mit § 36 BezVG

                                                                                    - 2 -                                                        (zu DS 1160/IV)

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

              a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

              b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

Berlin,                   

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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