Drucksache - 1042/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44 600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1042/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Übergänge für Rollstuhlfahrer im Kreuzungsbereich Reinickendorfer Str. / Ecke Oudenarder Str. besser absichern
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.09.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1042/IV):
"Das Bezirksamt wird ersucht, die vor den Hausnummern Reinickendorfer Str. 57 und 63 für RollstuhlfahrerInnen auf die Fahrbahn aufgetragenen Markierungen in der Form zu sichern, dass ganzjährig eine ungehinderte Benutzung für die Bewohner der anliegenden Seniorenwohnanlagen möglich ist."
Das Bezirksamt hat am .07.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die im oben genannten Knotenbereich angeordneten Markierungen nach Regelplan 200 zur Kennzeichnung der Gehwegabsenkung für Rollstuhlfahrer und Fußgänger haben als Bestandteil Sperrflächen zum Schutz vor dem Fließverkehr. Auf Sperrflächen darf weder gefahren noch gehalten werden. Ein zwingendes Erfordernis im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO zur Anordnung von Sperrpfosten als Verkehrseinrichtungen auf Sperrflächen zur Vermeidung des Befahrens besteht somit im Regelfall nicht.
Daher wurde die oberste Straßenverkehrsbehörde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, um Stellungnahme gebeten, ob in Einzelfällen zur Vermeidung unzulässiger Parkvorgänge auch auf Sperrflächen Sperrpfosten als Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können. Diese Stellungnahme liegt nunmehr vor.
Danach können in Einzelfällen auch auf Sperrflächen Sperrpfosten zur Vermeidung unzulässiger Parkvorgänge angeordnet werden. Grundsätzlich wäre in solchen Fällen jedoch die in Anlage 5 zur AV Geh- und Radwege vorgesehene Gehweggestaltung an einer Querungsstelle mittels Gehwegvorstreckung zu bevorzugen.
Im vorliegenden Einzelfall wird die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde der Stellungnahme der obersten Straßenverkehrsbehörde folgen und Sperrpfosten als Verkehrseinrichtungen zur Vermeidung unzulässiger Parkvorgänge auf den Sperrflächen der Markierungen nach Regelplan 200 am Knotenbereich Reinickendorfer/ Oudenarder Straße anordnen. Da das Anhörungsverfahren mit dem Verkehrsdienst der Polizeidirektion 3 noch durchzuführen ist, wird die abschließende Ausführung der beabsichtigten Maßnahmen noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
- 2 - (Zu DS 1042/IV)
A. Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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