Drucksache - 0921/IV  

 
 
Betreff: Glücksspielbezogene Werbung im öffentlichen Raum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mahr Matischok 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
13.06.2013 
21.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.02.2014 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 04.06.2013
2. Beschluss vom 14.06.2013
3. VzK vom 03.02.2014
4. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                  Datum:     .01.2014

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                          Tel.: 44 600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                0921/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Glücksspielbezogene Werbung im öffentlichen Raum

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.06.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0921/IV):

 

"Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, ob und ggf. mit welchen Möglichkeiten auf Glücks-

spiel und auf Wetten bezogene Werbung im öffentlichem Raum des Bezirkes Mitte unterbunden werden kann. Das Verbot sollte sich auf alle Werbeträger im Bezirk beziehen."

 

 

Das Bezirksamt hat am 28.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das Ordnungsamt kontrolliert im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung von Spielhallen und Wettbüros auch, ob Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen

 

1. des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin

(Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011

 

und

 

2. des Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011

 

festzustellen und zu ahnden sind. Diese Vorschriften sind (Auszug):

 

 

§ 4 SpielhG Bln

Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen

und ähnlichen Unternehmen

 

(1) Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass

ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.

 

 

 

 

 

 

§ 1 GlüStV - Ziele des Staatsvertrages

Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig

  • 1.das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • 2.durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • 3.den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  • 4.sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
  • 5.Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

 

 

§ 5 GlüStV - Werbung

(1) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1

auszurichten.

(2) Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.

Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.

(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 des Rundfunkstaatsvertra-

ges), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Davon abweichend können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen unter Beachtung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 erlauben. Werbung für Sportwetten im Fernsehen unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf dieses Sportereignis ist nicht zulässig. § 9a ist anzuwenden.

(4) Die Länder erlassen gemeinsame Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang

der nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Werbung (Werberichtlinie). Sie stützen sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Werbung auf jugendliche sowie problematische und pathologische Spieler. Vor Erlass und wesentlicher Änderung der Werberichtlinie ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 9a Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Die Werberichtlinie ist in allen Ländern zu veröffentlichen.

(5) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

 

Zur Auslegung und Anwendung hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung am 06.08.2012 das Rundschreiben II E Nr. 3/2012 herausgegeben (Auszug):

 

3. Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen

(§ 26 GlüStV i. V. m. § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 AG GlüStV) sowie an die Werbung

a) Äußere Gestaltung und Werbung

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für die Spielteilnahme geschaffen werden.

 

Damit geht diese Vorschrift hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die zulässige äußere Gestaltung der Spielhalle über die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln hinaus, deren Regelung gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 AG GlüStV bei der Anwendung der vorgenannten Vorschrift des GlüStV zu berücksichtigen ist. Demnach muss das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle nunmehr den folgenden Anforderungen genügen:

.?Der Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen darf nicht möglich sein

(§ 4 Abs. 1 S. 1 SpielhG Bln).

.?Verbot auffälliger Werbung, der Gestaltung mit sonstigen Werbemitteln oder ander-

weitig besonders auffällige Gestaltung, von denen ein (zusätzlicher) Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§ 4 Abs. 1 S. 2 SpielhG Bln i. V. m. § 26 Abs. 1 GlüStV)

.?Inhaltlich darf es sich bei den eingesetzten Werbemitteln und -elementen nicht um

eine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele handeln (§ 26 Abs. 1 GlüStV)

Die Begründung des GlüStV führt hierzu aus, dass ein typisches Beispiel für (unzulässige) übermäßige Anreize blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnungen der Spielhalle als Casino, Spielbank o. ä. sind.

 

Die Vorschrift des § 5 GlüStV legt darüber hinaus die Grundsätze fest, unter welchen Voraussetzungen Werbung für öffentliches Glücksspiel erfolgen darf. Die Vorschrift findet auch auf den Betrieb von Spielhallen Anwendung (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 GlüStV) und ist von den Gewerbetreibenden im Rahmen des Spielhallenbetriebs und der (inneren und äußeren) Gestaltung ihres Unternehmens zu beachten.

Danach haben sich Art und Umfang der erlaubten Werbung an den Zielen des § 1 GlüStV zu orientieren (§ 5 Abs. 1 GlüStV). Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (z. B. Glücksspielsüchtige oder suchtgefährdete Personen). Irreführende Werbung, insbesondere unzutreffende Aussagen über Gewinnchancen und Art und Höhe der Gewinne, ist ebenso wie Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten (§ 5 Abs. 2 und 3 GlüStV).

Diese Grundsätze hinsichtlich Art und Umfang von erlaubter Werbung bedürfen zur praktikablen Handhabung im Vollzug der Konkretisierung, welche durch den beabsichtigten Erlass einer gemeinsamen Werberichtlinie der Bundesländer sichergestellt werden wird. Diese wird als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ausgestaltet sein, welche Behörden und Gerichte bindet.

 

 

Für die Bauaufsicht sind die Bestimmungen der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) maßgeblich. Die BauO Bln kennt keine speziellen Anforderungen für glückspielbezogene Werbeanlagen. Werbeanlagen sind in § 10 BauO Bln geregelt. Bei Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gilt für die Gestaltung § 9 BauO Bln.

Das Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen ist -soweit diese nicht nach § 62 Abs.1 Nr. 12 BauO Bln verfahrensfrei sind- in § 64 a BauO Bln geregelt.

Verfahrensfrei sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², an der Stätte der Leistung bis zu 2,50 m² [§ 62 Abs.1 Nr. 12 a) BauO Bln]. Diese Regelung wurde durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde (SenStadtUm) dahin gehend kommentiert, dass eine Werbeanlage, bestehend z. B. aus drei Leuchtkästen mit je 2,50 m² als verfahrensfrei zu behandeln ist, da jeder einzelne Leuchtkasten für sich zu betrachten ist. Das macht ein Vorgehen gegen Eigenwerbung in diesem Geschäftsfeld teilweise schwierig.

 

Die Bauaufsicht setzt die Rechtslage im Rahmen ihrer Erkenntnisse und personellen Möglichkeiten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes um.

 

In die Zuständigkeit des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes fallen Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland. Diese Anlagen unterliegen den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis gem.

§ 11 Abs. 2 BerlStrG.

Dieses Gesetz bietet keine rechtliche Grundlage, inhaltliche Vorgaben über die Art der Werbung zu machen. Dies gilt auch für strittige Produkte wie Alkohol, Tabak und Glücksspiel.

 

 

A. Rechtsgrundlage:              § 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

 

B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

              a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              Keine

 

              b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                            Keine

 

 

 

Berlin, den            

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                            Bezirksstadtrat  Spallek

  1. U.R.
    mit vorstehender - Vorlage zur Kenntnisnahme - an BzBm übersandt

 

  1. Kopie für

StadtBauWiOrdRef 2
 

  1. zdA bei Ord ID 11 

 

 

 

 

 

 

StadtBauWiOrdL EU

 



BzBm EU

 

 

 

 
 

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