Drucksache - 0886/IV
Mit den Änderungen beschlossen:
Der Satz: ..“ Dabei soll für die gemeinsame Schule der Name „Theodor Heuss“ beibehalten werden..“ wird gestrichen und ersetzt durch: „..Die Schule wird den Namen „Theodor-Heuss-Gemeinschaftsschule“ führen.
Und als letzter Satz in der Begründung wird eingefügt: „ Der Namensgebung wurde im Rahmen der Durchführung einer ersten gemeinsamen Sitzung der beiden Schulkonferenzen am 04.06.2013 zugestimmt“.
Text liegt vor
Abt. Tel.:23700
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über Zusammenlegung der Ersten Gemeinschaftsschule Mitte und der Theodor–Heuss–Schule
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Erste Gemeinschaftsschule Mitte und die Theodor–Heuss–Schule werden mit Wirkung zum 01.08.2013 zusammengelegt. Dabei soll für die gemeinsame Schule der Name ‚Theodor Heuss’ beibehalten werden.
A) Begründung:
Der Bezirk wurde gebeten, einen rechtlich einwandfreien Zustand herzustellen und es wurde empfohlen, die Theodor–Heuss–Schule in eine bestehende Sekundarschule zu integrieren. Hintergrund ist die Änderung des Schulgesetzes von Berlin zum 28.06.2010. Die wesentlichen Festlegungen erfolgten in den §§ 17, 26 und 28 SchulG. Danach (§ 17 Abs. 2 SchulG) sind weiterführende Schulen a) die Integrierte Sekundarschule und b) das Gymnasium, das als einheitlicher Bildungsgang gem. § 26 Abs. 2 SchulG die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und die gymnasiale Oberstufe als Sek II in der zweijährigen Form führt. Die dreijährige Form der Sekundarstufe II ist gem. § 28 Abs. 3 SchulG den Integrierten Sekundarschulen und den beruflichen Gymnasien vorbehalten. Vor der Schulzusammenlegung sind gem. § 76 Abs. 3 Nr. 3 Schulgesetz die Schulkonferenzen anzuhören. Die Anhörungen erfolgten an beiden Schulen im Januar 2013. Während sich die 1. Gemeinschaftsschule positiv äußerte, wurde die Zusammenlegung von der Theodor-Heuss-Schule abgelehnt. Die für die Ablehnung genannten Gründe sind jedoch nicht geeignet, zu einer Abkehr von der erforderlichen Entscheidung zu führen. Die nach § 111 Abs. 3 Nr. 2 SchulG erforderliche Anhörung des Bezirksschulbeirates wurde am 09.04.2013 durchgeführt.
Der Zusammenlegung wurde mehrheitlich zugestimmt, bei gleichzeitigem Hinweis auf die notwendige Klärung räumlicher Probleme, die Absicherung der erforderlichen personellen Ausstattung, den Unterstützungsbedarf bezüglich der Harmonisierung der jeweiligen pädagogischen Konzepte und die Gewährleistung der Inklusion.
B) Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Bezirksverwaltungsgesetz
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
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