Drucksache - 0807/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0807/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Einheitliches Vorgehen gegen Altkleidersammelcontainer
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.06.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0807/IV):
"1. Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass das Land Berlin und alle Unternehmen, an denen das Land Berlin beteiligt ist, im Bezirk Mitte von Berlin keine Altkleidersammelcontainer zulassen.
Bestehende Verträge, die die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zulassen, sollen in diesem Sinne gekündigt werden bzw. auslaufen.
Zielsetzung ist, dass entsprechend dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zum Umgang mit Altkleidersammelcontainern ein einheitliches Konzept in der Hand des Bezirksamtes entwickelt und umgesetzt werden kann, bei dem andere Unternehmen zumindest nicht von öffentlichem Straßenland auf Grundstücke des Landes ausweichen können.
II. Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, ob die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern durch die Nutzung der Vorschriften des Baurechtes auf privaten Grundstücken eingeschränkt werden kann."
Das Bezirksamt hat am 10. 09.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1. Das Bezirksamt Mitte hatte sich aufgrund des BVV-Beschlusses im Juli 2013 an den Senator für Finanzen gewandt. Dieser hat mit Schreiben vom 19.08.2013 mitgeteilt, dass er das Anliegen der BVV an die beiden Institutionen weitergeleitet hat, welche Liegenschaften für das Land Berlin verwalten (BIM GmbH und Liegenschaftsfonds). Die Stellungnahmen dieser Institutionen hat er dem Bezirksamt zur Kenntnis gegeben und im Übrigen dem Bezirksamt seine Unterstützung in den Bemühungen gegen das wilde Aufstellen von Altkleidersammelcontainern versichert.
(DS 0807/IV)
Den genannten Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der BVV-Beschluss keine Erledigung finden kann: Die BIM GmbH, welche überwiegend vom Land Berlin genutzte Grundstücke bewirtschaftet, hat mitgeteilt, dass sie weder Standflächen für Altkleidersammelcontainer vermietet, noch deren illegale Aufstellung duldet und hiergegen bei Bekanntwerden vorgeht. Dem gegenüber teilt der Liegenschaftsfonds mit, dass sich in seinem Treuhandvermögen viele baulich nicht nutzbare Flächen befinden, die ohne wirtschaftlichen Ertrag vorgehalten werden müssen.
Hieraus hat der Liegenschaftsfonds folgende Vorgehensweise bei Feststellung von Altkleidersammelcontainern auf seinen Grundstücken entwickelt: Es werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt. Sofern Sammelcontainer festgestellt und deren Betreiber ermittelt werden können, wird diesen ein Mietvertrag angeboten. Gleichzeitig wird der Betreiber bei Nichtannahme des Angebotes aufgefordert, den Container unverzüglich vom Grundstück zu entfernen. Der Liegenschaftsfonds begründet dieses Vorgehen wie folgt: Er hat vor einiger Zeit die Gelegenheit gehabt, mit einem Anbieter die Probleme am Altkleidermarkt zu erörtern. Danach gibt es am Markt zurzeit viele "schwarze Schafe", die ihre Container illegal aufstellen. Die Container werden in Polen hergestellt und präsentieren einen Warenwert von ca. 35,00 Euro. Der Anbieter ging davon aus, dass in Berlin und Umland mehrere tausend Container bereitgestellt sind. Für den Grundstückseigentümer entstehen im Fall einer "Beschlagnahme" erheblich höhere Kosten (Hinweis des Bezirksamtes an dieser Stelle: Die Beseitigung eines Containers von öffentlichen Flächen kostet rund 250,00 Euro). Kann der illegale Aufsteller seinen Container länger als drei Monate unbemerkt nutzen, hat sich der Aufwand amortisiert, so dass er nicht darauf angewiesen ist, einen beschlagnahmten Container auszulösen (der Warenwert der gesammelten Kleider kann bei einem guten Standort p.a. mit ca. 1.500,00 Euro angesetzt werden). Der Liegenschaftsfonds leitet hieraus ab, dass die offizielle Vermietung von Standflächen auf seinen Grundstücken die wirtschaftlich wesentlich sinnvollere Lösung ist. Hierdurch werden nicht nur Einnahmen auf ansonsten nicht verwertbaren Flächen erzielt, sondern die Bekämpfung illegaler Standorte wäre mit erheblich höheren Kosten verbunden. Der Liegenschaftsfonds gibt zu bedenken, dass die Anwesenheit eines offiziell angemieteten Standorts auch das Aufstellen illegaler Container reduziert, da der Mieter ein hohes Interesse daran hat, dass dort keine ungenehmigte Konkurrenz besteht. Weiterhin sollte die Bevölkerung aus Sicht des Liegenschaftsfonds die Möglichkeit haben, Altkleider sinnvoll zu entsorgen, und die karitativen Zwecke eines Teils der Aufsteller sollte nicht unterlaufen werden. Der Liegenschaftsfonds lässt keine Absicht erkennen, bestehende Mietverträge zu kündigen.
Aus diesen Stellungnahmen folgt, dass das Bezirksamt, welches keinen Einfluss auf die beiden genannten Institutionen hat, keine Möglichkeit hat, für ein einheitliches Vorgehen des Landes Berlin bezüglich der Altkleidersammelcontainer zu sorgen.
-3- (DS 0807/IV) Zu 2. Bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften des Baurechts wurde die bezirkliche Bauaufsicht ersucht, hierzu Stellung zu nehmen. Die Bauaufsicht äußerte sich wie folgt:
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 5 a) BauO Bln sind ortsfeste Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m verfahrensfrei. Auch wenn verfahrensfreie Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 5 BauO Bln den öffentlich-rechtlichen Vorschriften dennoch entsprechen müssen, gibt auch das Planungsrecht in den meisten Fällen keine Rechtsgrundlage, die Containeraufstellung zu verhindern. Im Geltungsbereich des § 34 BauGB oder auf der bebaubaren Fläche eines Baugrundstückes im Bebauungsplanbereich bestehen keine Eingriffsmöglichkeiten. Sofern der Aufstellungsstandort im Bebauungsplan mit Pflanzbindungen belegt ist, ist die Aufstellung unzulässig. In Bebauungsplänen mit Baukörperausweisung ist die Aufstellung ggf. außerhalb der Baugrenzen zu unterbinden. Dieses bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
keine
Berlin, den 10.9.2013
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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