Drucksache - 0785/IV  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre 1-74B/20 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
24.04.2013 
17. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
13.06.2013 
21.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB vom 11.03.2013
2. 1-74B--20_Verlaengerung_RVO-Entwurf
3. 1-74B--20_Verlaengerung_Uebersichtsplan
4. BE Stadtentwicklung vom 22.05.2013
5. Beschluss 13.06.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text liegt vor)

 

 

 


Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.
Mitte von Berlin

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

über

 

die Verlängerung der Veränderungssperre 1-74B/20 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.Für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 wird die Verlängerung der Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-74B/20 beschlossen und

 

II.über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zum Erlass der Veränderungssperre wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin hat in ihrer Sitzung am 18.6.2010 das Bezirksamt ersucht, Bebauungspläne zur planungsrechtlichen Einflussnahme auf die Ansiedlung bzw. Versagung von Spielhallen aufzustellen und dazu gutachterlich prüfen zu lassen, in welchen Gebieten die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die rechtssichere Aufstellung von entsprechenden Bebauungsplänen vorliegen. Für die daraufhin beauftragte Studie ist jedoch ein wesentlich breiterer Untersuchungsansatz gewählt worden. Zum einen wurden nicht nur Spielhallen, sondern alle Kategorien von Vergnügungsstätten untersucht, zum anderen wurden auch Nutzungsarten mit ähnlichen Problemkonstellationen untersucht, insbesondere großflächiger Einzelhandel.

 

Die im Januar 2011 vorgelegte „Studie zu planungsrechtlichen Neuregelungsbedarfen in den Ortsteilen Gesundbrunnen, Hansaviertel, Moabit, Tiergarten und Wedding im Bezirk Mitte von Berlin“ legt den planerischen Handlungsbedarf dar. Für die Bereiche mit dem dringlichsten Handlungsbedarf hat das Bezirksamt Mitte von Berlin am 24.5.2011 die Aufstellung von neun Bebauungsplänen beschlossen; das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 wird dabei vom Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 1-74B erfasst. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt für Berlin am 22.7.2011 auf Seite 1542 bekanntgemacht worden.

 

Das Plangebiet 1-74B ist in der oben genannten Studie überwiegend als ein Bereich charakterisiert, der in Bezug auf Spielhallen und Wettbüros ein besonderes Gefährdungspotential und Regelungsbedarf aufweist. Das Plangebiet hat eine besondere Lagegunst für Vergnügungsstätten und die vorhandenen Gebäude ermöglichen vielfach eine leichte Einrichtung von derartigen Vergnügungsstätten in den Erdgeschossräumlichkeiten.

 

Gleichzeitig gilt für das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 noch die Ausweisung des Baunutzungsplanes als gemischtes Gebiet. In Verbindung mit der Berliner Bauordnung aus dem Jahre 1958 sind dort Vergnügungsstätten als gewerbliche Kleinbetriebe allgemein zulässig. Eine verstärkte Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Plangebiet 1-74B würde städtebauliche Spannungen erzeugen beziehungsweise verstärken.

 

Die Baunutzungsverordnung gilt, auch in der Rechtsprechung, als Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze; könnte sie in der aktuellen Fassung aus dem Jahre 1990 im Plangebiet angewendet werden, wäre die heutige Problematik mit Vergnügungsstätten derart entschärft, dass der Bebauungsplan 1-74B nicht aufgestellt werden müsste. Aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Rechtssystematik ist jedoch für den Bereich des Grundstücks Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 die Bauordnung von 1958 anzuwenden, die in einem Zeitraum entwickelt worden ist, in welchem die Auswirkungen der verstärkten Ansiedlung von Vergnügungsstätten so noch nicht absehbar waren. Der Gesetzgeber hat auf die Vergnügungsstättenproblematik reagiert und die Zulässigkeitsregelungen in der Baunutzungsverordnung 1990 präzisiert und verschärft. Damit auch das Plangebiet von diesen Änderungen profitieren kann, soll mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 1-74B die aktuelle Baunutzungsverordnung zur Anwendung kommen.

 

Das Planungsziel kann nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. Dabei soll die bisher nach dem Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet im Sinne von § 7 Nr. 9 der Bauordnung 1958 zu beurteilende Fläche zukünftig entsprechend der tatsächlichen Gebietsprägung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der aktuellen Baunutzungsverordnung festgesetzt werden.

 

Für das Bebauungsplanverfahren sind die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 11.7. bis 5.8.2011 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.11. bis 28.12.2011 durchgeführt worden.

 

Für das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 ist am 2.8.2011 ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladens zu einem konzessionierten Buchmacher im Bezirksamt Mitte von Berlin eingegangen. Es handelt sich um eine Vergnügungsstätte („Wettbüro“), die nach geltendem Planungsrecht zulässig ist, deren Ansiedlung aber mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 1-74B verhindert werden soll. Das Zulassen einer solchen Nutzung würde die Ziele der Planung konterkarieren und die Planung erschweren. Mit Bescheid vom 19.8.2011, zugestellt am 25.8.2011, wurde das Vorhaben daher für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Innerhalb der Zurückstellungsfrist wurde die Veränderungssperre 1-74B/20 am 13.3.2012 vom Bezirksamt (Beschluss Nr. 142) und am 10.5.2012 von der Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr. 0272/IV) beschlossen. Der Erlass der Veränderungssperre wurde durch die Verordnung vom 5.6.2012 am 12.7.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 auf Seite 226 bekanntgemacht.

 

Die Veränderungssperre wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf zwei Jahre befristet. Auf diese Frist ist jedoch der Zeitraum der Zurückstellung anzurechnen, so dass die Veränderungssperre mit Ablauf des 24.8.2013 außer Kraft treten wird. Zu diesem Zeitpunkt soll für das Bebauungsplanverfahren 1-74B wie auch für die acht anderen, ähnlich motivierten Bebauungsplanverfahren die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und ausgewertet sein. Die hiernach erforderliche Abfolge von Beschlüssen der bezirklichen Gremien, dem vorgeschriebenen Anzeigeverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt wird aber zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein können. Daher ist es erforderlich, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern, so dass diese mit Ablauf des 24.8.2014 außer Kraft treten wird.

Rechtsgrundlage

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG);

Baugesetzbuch (BauGB);

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB).

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a)Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch den Erlass einer Veränderungssperre entstehen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB Entschädigungsansprüche, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre – im vorliegenden Falle also länger als bis zum 24.8.2015 – dauert. Da die Veränderungssperre 1-74B/20 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB am 24.8.2014 automatisch außer Kraft tritt, sind Entschädigungszahlungen nicht zu befürchten.

 

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine.

 

Berlin, den

Dr. HankeCarsten Spallek

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Bauen, Wirtschaft und Ordnung

Anlagen

-Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 1-74B/20 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen (Entwurf)

-Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 1-74B/20

 
 

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