Drucksache - 0749/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0749/IV ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Wohnraum in der Eulerstraße sichern
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.02.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0749/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, sich an den Eigentümer des Wohnhauses Eulerstraße 14 in 13357 Berlin zu wenden, um dessen aktuellen Planungsstand zu geplanten Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen oder einer Umnutzung von Wohn- in Gewerberäume bzw. in Hotel- oder Ferienwohnungsnutzungen in Erfahrung zu bringen.
Sollte der Eigentümer eine der o. g. Umnutzungen planen, so wird das Bezirksamt ersucht, diesem gegenüber eindrücklich zum Ausdruck zu bringen, dass der Bezirk dem Erhalt des Wohnraumes oberste Priorität einräumt.
Darüber hinaus möge das Bezirksamt prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten eine Umnutzung des Wohnraumes insbesondere in Hotel- oder Ferienwohnungen verhindern können.
Das Bezirksamt hat am 04.06.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Mit Schreiben vom 11.03.2013 hat die Rechtsvertretung der Eigentümerin dem Bezirksamt mitgeteilt, das sie beabsichtigt nach erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die Immobilie für Beherbergungsgewerbe entsprechend der erteilten Baugenehmigung von 1966 zu nutzen.
Die Eigentümerin des Gebäudes Eulerstraße 14 ist im Besitz einer materiell und formell rechtmäßigen Baugenehmigung für die Nutzung des 2. bis 5. Obergeschosses als Beherbergungsgewerbe. Dass die Eigentümerin diese Geschosse vorübergehend für Wohnungen genutzt hat, war formell rechtswidrig und hätte im Fall vorliegender Informationen beim Bezirksamt dazu geführt, dass sie aufgefordert worden wäre, die tatsächlich ausgeübte Nutzung (Wohnen) zu beantragen oder das Haus der genehmigten Nutzung (Gewerbe) zuzuführen. Dass die Eigentümerin nun wieder Beherbergungsgewerbe entsprechend ihrer Baugenehmigung herstellen möchte, führt insofern grundsätzlich zu einem planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich rechtmäßigen Zustand. Ein Antrag auf Umnutzung dieser Flächen in Beherbergungsgewerbe ist nicht erforderlich. Insofern fehlen Anlass und Rechtsgrundlage, der Eigentümerin die Nutzung dieser Geschosse als Beherbergungsbetrieb zu verbieten.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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