Drucksache - 0472/IV  

 
 
Betreff: über
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-89VE (Lützowplatz) im Beuzirk Mitte, Ortsteil Tiergarten auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch,
die Durchführung der frühzeigigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.09.2012

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-89VE (Lützowplatz) im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch,

die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21.08.2012 beschlossen:

 

I.          Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-89VE für die Grundstücke Lützowufer 20-23, Lützowplatz 2/18 sowie Wichmannstraße 1-3 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten ist auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuches als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches aufzustellen.

 

II.        Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-89VE wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.      Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-89VE sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Anlass und Erfordernis

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-89VE umfasst den Geltungsbereich des festgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-41VE. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-41 VE für die Grundstücke Lützowufer 20-23, Lützowplatz 2/18 sowie Wichmannstraße 1-3 wurde am 12.08.2009 festgesetzt. Er sieht die Errichtung von Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Wohngebäuden in einem quantitativen Verhältnis von etwa zwei Drittel zu einem Drittel vor. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde im Jahr 2008 ein Durchführungsvertrag geschlossen. Es liegt eine Baugenehmigung von Dezember 2009 vor.

Aufgrund der geänderten Nachfragesituation – insbesondere der sehr großen Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungsangeboten – beabsichtigt der Vorhabenträger, die DIBAG Industriebau AG, München, die Nutzungsmischung dahingehend zu modifizieren, dass sich das Mischungsverhältnis umkehrt. Danach sollen nun gut zwei Drittel der Geschossfläche für Wohnen und nur noch knapp ein Drittel für Geschäfts- und Büronutzungen vorgesehen werden.

Damit einhergehend soll auch die städtebauliche Figur dem erhöhten Wohnanteil angepasst und so verändert werden, dass die Voraussetzungen für qualitativ hochwertiges Wohnen weiter verbessert werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-41 VE beinhaltet eine vorhabenkonkrete Ausweisung von Art und Maß der Nutzung. Die beabsichtigten Änderungen des Vorhabens erfordern deshalb eine entsprechende Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-89VE. Dabei sind vor allem die festgesetzten Baukörper (überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen) der geänderten städtebaulichen Figur anzupassen und die Zuordnung der Nutzungen zu den jeweiligen Baukörpern zu modifizieren. Änderungen des insgesamt zulässigen Nutzungsspektrums und des Nutzungsmaßes sind nicht vorgesehen. Gleiches gilt prinzipiell für die äußere Erschließung des Vorhabens über die anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen (TGA-Zufahrten, Gehwege etc.) und die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage.

Weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-41 VE Rechtskraft hat, erfordert dessen Änderung die Durchführung eines neuen, eigenständigen Bebauungsplanverfahrens mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritten. Da die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) möglich.

 

 

Städtebauliches Konzept

 

Bisheriges Vorhaben, vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-41VE

 

Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-41 VE zugrunde liegende Projekt sah einen geschlossenen Baublock mit überwiegend sieben Vollgeschossen vor. Dieser Block bestand im Prinzip aus zwei Bebauungsriegeln mit zwei seitlichen Verbindungsbauten. Die vordere Zeile wies eine Bebauungstiefe von rd. 21 m auf und verlief straßenbegleitend entlang des Lützowplatzes, zwischen dem Lützowufer und der Wichmannstraße. Das oberste (siebte) Vollgeschoss war in Form eines dreigeteilten, vorder- und rückseitig zurücktretenden Staffelgeschosses ausgebildet.

Diese geplante gewerbliche Bebauung (Fläche B) weist eine Geschossfläche (GF) von ca. 16.000 m2 auf und dient nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-41 VE der Aufnahme von Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung und Vergnügungsstätten (i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Parallel zur vorderen Zeile war ein zweiter, rückwärtiger Wohnbebauungsriegel vorgesehen. Aus einem geschlossenen, zweigeschossigen Sockel mit Town-Houses sollten dabei vier aufgesattelte Aufbauten mit insgesamt sieben Vollgeschossen aufragen. Verbunden werden sollten die beiden Zeilen durch zwei dreigeschossige Wohngebäude entlang des Lützowufers und der Wichmannstraße. Die GF für Wohnen betrug insgesamt ca. 8.500 m2. Die zulässige Gesamtgeschossfläche beträgt ca. 24.500 m² bei einer GFZ von 3,4.

Der Innenhof zwischen den beiden Zeilen wies eine Tiefe von ca. 16 m auf. Zwischen rückwärtiger Zeile und westlicher Grundstücksgrenze schloss sich eine etwa 10 m tiefe, dem Wohnen zugeordnete Gartenfläche an. Als weitere Begrünungsmaßnahmen waren u.a. Baumpflanzungen im Innenhof sowie Dachbegrünungen vorgesehen.

Der ruhende Verkehr sollte vollständig in einer Tiefgarage mit Zu- und Abfahrten am Lützowufer und der Wichmannstraße untergebracht werden.

 

 

Neues Nutzungs- und Bebauungskonzept, vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-89VE

 

Während sich die Nachfrage nach Büroimmobilien in Berlin tendenziell eher etwas abgeschwächt hat und insbesondere im Hotel- und Gastronomiesegment eine gewisse Sättigung eingetreten ist, besteht eine anhaltend hohe Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungsangeboten. Gemäß der Koalitionsvereinbarung der neuen Landesregierung für die Legislaturperiode 2011-2016 bedarf die wachsende Metropole Berlin verstärkt öffentlicher und privater Neubauvorhaben. Ziel der Regierung ist es, dass in den kommenden fünf Jahren 30.000 neue Wohnungen im Innenstadtbereich errichtet werden.

Aus diesen Gründen hat die DIBAG Industriebau AG ihr Vorhaben zugunsten eines deutlich höheren Wohnnutzungsanteils mit einem hohen Anteil an Mietwohnungen umgeplant und die städtebauliche Figur im Hinblick darauf angepasst.

Grundsätzlich unverändert bleibt dabei, dass entlang des Lützowplatzes eine klare Bebauungskante in Form eines siebengeschossigen, geschlossenen Riegels für Büro- und Geschäftsnutzungen entstehen soll. Diese Bebauung besteht aus zwei nur noch ca. 13,5 m tiefen symmetrischen Segmenten, welche mittig durch einen schmaleren, gegenüber den sonstigen Baufluchten zurücktretenden Verbinder zusammengefügt werden, welcher zugleich den zentralen Zugang zum rückwärtigen Wohnbereich beinhaltet.

Im Gegensatz zur bisherigen Planung soll das oberste Geschoss zwar wieder gegenüber der Straßenfront zurückgestaffelt werden, nunmehr jedoch Wohnzwecken dienen.

Die weitere Bebauung folgt einem anderen Prinzip als bislang. Vorgesehen sind vier sich kammartig, orthogonal an den vorderen Riegel angliedernde Wohnzeilen mit je sieben Geschossen. Die Wohngebäude werden dabei konsequent nach Süden ausgerichtet und die Wohnhöfe werden nach Westen geöffnet, um die Belichtung und Besonnung für die Bewohner zu optimieren. Die beiden äußeren Zeilen verlaufen straßenbegleitend entlang des Lützowufers bzw. der Wichmannstraße und schaffen durch die unmittelbare Anbindung an die Brandwände der jeweils westlich anschließenden Bestandswohngebäude einen insgesamt geschlossenen Baublock zwischen Lützowplatz und Landgrafenstraße. Komplettiert wird die städtebauliche Figur durch zwei weitere, innen liegende Wohnzeilen, wobei der Rhythmus des Abstandes der vier Riegel zueinander weitestgehend gleichmäßig ist.

Die Geschossfläche für Büro- und Geschäftsnutzungen wurde auf ca. 7.000 m2 reduziert, während sich die GF für das Wohnen auf etwa 16.500 m2 erhöht hat. Insgesamt wurde die Geschossfläche gegenüber dem bisherigen Vorhaben um ca. 1.000 m2 auf 23.500 m² vermindert.

Bei einer GFZ von ca. 3,2 ist die bauliche Dichte weiterhin hoch, die städtebaulichen Rahmenbedingungen für das Wohnen wurden jedoch erheblich verbessert. Während die ursprüngliche Bebauungskonzeption eine Abriegelung gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung vorsah, öffnet sich die städtebauliche Figur nach Westen.

Dies hat wesentliche Vorteile. Zum einen wird die Belichtungs- und Belüftungssituation für das Wohnen insgesamt deutlich verbessert, welche sich bei der zuvor geplanten Bebauung vor allem für die zum Innenhof orientierte Ostseite des rückwärtigen Riegels nicht als optimal darstellte. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zwischen den vier Zeilen grundsätzlich eingehalten werden, während zuvor im Blockinneren einige Abstandsflächenüberdeckungen vorlagen.

Zum anderen wird eine optische Verbindung zu den westlich benachbarten Wohnfreiflächen geschaffen, welche dazu führt, dass der Blockinnenbereich in seiner Gesamtheit gestalterisch wirksam wird und somit eine wesentlich großzügigere Wahrnehmung des Freiraums entsteht. Insgesamt stellt sich der Innenraum des Blocks etwas weniger städtisch-verdichtet dar, als es mit dem relativ schmalen Innenhof und der ebenfalls eher linear wirkenden Gartenzone der Fall war, sondern ist aufgelockerter und offener.

Die Wohnfreiflächen sollen weiterhin, mit Ausnahme der erforderlichen Wege, Platzflächen und Einfahrten, begrünt und mit Bäumen bepflanzt werden. Durch eine Verschiebung der Feuerwehrzufahrt um ca. 3 m wird entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück eine durchgehende Begrünung mit Baumreihe ermöglicht. Für alle vier Wohnzeilen ist eine Dachbegrünung vorgesehen.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Niederschlagsentwässerung gutachterlich untersucht werden. Ziel ist, anders als bislang, eine möglichst vollständige Versickerung auf dem Vorhabengrundstück.

Eine weitere wesentliche Verbesserung im Hinblick auf die Wohnqualität ergibt sich durch die vollständige bauliche Abschirmung des Innenhofes gegenüber dem Straßenverkehrslärm. Für das bisherige Vorhaben ergaben sich für die westliche Fassade der Wohnbebauung tagsüber Werte von bis zu 57,5 dB (A). Im Innenhofbereich wurden überwiegend Werte bis zu 47,5 dB (A) ermittelt. Nach der neuen Bebauungskonzeption liegt hingegen die Lärmimmission für den gesamten Blockinnenbereich nach schallgutachterlicher Ermittlung tagsüber wie nachts unter 45 dB (A), so dass hier die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) generell sicher eingehalten werden.

Für die straßenseitigen Fassaden, insbesondere am Lützowplatz, sind zwar weiterhin deutlich höhere Lärmbelastungen zu verzeichnen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Lärmsituation durch den Rückgang der Verkehrsbelastung auf dem Straßenzug Schillstraße – Lützowplatz um 17 % von 2005 – 2009 bereits verbessert hat. Weiterhin ist unmittelbar am Lützowplatz, mit Ausnahme des obersten Staffelgeschosses, keine Wohnnutzung geplant. Für die Gebäudeteile mit Wohnnutzung in den Knotenpunktbereichen Lützowplatz / Lützowufer bzw. Wichmannstraße liegen die Pegelwerte unter

67 dB (A) am Tag und 55 dB (A) in der Nacht und somit unterhalb einer als gesundheitsgefährdend angesehenen Lärmbelastung.

Insgesamt werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die Ansprüche des ruhenden Verkehrs werden weiterhin durch den Bau einer Tiefgarage erfüllt, welche die geringstmöglichen Belastungen für das Umfeld zur Folge hat, da die Geräuschemissionen nach Einfahrt der Fahrzeuge baulich abgeschirmt werden. Im Rahmen des Änderungsverfahrens soll jedoch geprüft werden, ob anstelle der bisher festgesetzten zweigeschossigen Tiefgarage auch eine vollständige Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer nur eingeschossigen Tiefgarage möglich ist.

Wie bislang gilt, dass sich die geplante Bebauung in den vorgegebenen, hochgradig urban verdichteten und durch den öffentlichen Nahverkehr sehr gut erschlossenen innerstädtischen Kontext der City-West einfügt. Das beabsichtigte Nutzungsmaß bewegt sich innerhalb der im Bestand der näheren Umgebung vorzufindenden städtebaulichen Dichten. Das Vorhaben ist der zentralen Lage an einem stadtgestalterisch bedeutsamen innerstädtischen Ort wie dem Lützowplatz, welcher außerdem an einer bedeutsamen innerstädtischen Straßenachse liegt, angemessen. Ihm liegt ein qualitativ hochwertiges städtebauliches Konzept zugrunde, welches durch dezidierte Festsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens gesichert werden sollen.

Weiterhin wird eine angemessene westliche Raumfassung des Lützowplatzes geschaffen, die bezüglich Funktion, Gestalt und Identitätsstiftung den Ansprüchen des Ortes an Urbanität gerecht wird und den baulichen Übergang zum nördlich des Landwehrkanals angrenzenden Tiergartenviertel formuliert. Die Neubebauung stellt eine Verbindung und Vermittlung zwischen der heterogenen Umgebungsbebauung südlich und nördlich des Kanals her. Die Höhenentwicklung bezieht sich auf die jeweils angrenzende Bebauung.

Nach wie vor gewährleistet die Planung eine verträgliche und angemessene Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe im Sinne einer nachhaltigen Reurbanisierung der Innenstadt, mit einem deutlichen Schwerpunkt auf der Stärkung des innerstädtischen Wohnens mit einem hohen Anteil an Mietwohnungen. Sie trägt somit zu einer weiteren Belebung des Zentrums auch jenseits von Geschäfts- und Unterhaltungsnutzungen sowie zur Erreichung des o.g. Ziels von 30.000 Neubauwohnungen bis 2016 bei.

 

Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343), stellt für das Plangebiet sowie für die angrenzenden Flächen eine gemischte Baufläche M2 dar. Der Straßenzug Schillstraße – Lützowplatz ist nicht als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt. Entlang des Landwehrkanals ist ein übergeordneter öffentlicher Grünzug dargestellt.

Die AV–FNP legen bei der Beurteilung der Entwicklungsfähigkeit von im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsarten aus den Darstellungen des FNP die Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu Grunde. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-89 VE soll auf deren Anwendung jedoch verzichtet werden (gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die zulässige Nutzung soll stattdessen vorhabenkonkret – durch die Festsetzung einer Fläche für Wohngebäude und einer Fläche für Geschäfts- und Bürogebäude sowie ergänzender Textfestsetzungen – bestimmt werden. Im Sinne einer nachvollziehbaren Auslegbarkeit von Begriffen und Inhalten soll nachfolgend dennoch auf die Maßgaben der AV-FNP Bezug genommen werden.

Gemäß Pkt. 3.2.1 AV-FNP sind M2-Flächen dargestellt, wenn eine Mischung unterschiedlicher Funktionen (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Wohnen etc.) mit einer mittleren Nutzungsintensität und Dichte vorgesehen ist. Sie tragen den Charakter eines Mischgebietes oder der Mischung verschiedener Baugebiete ohne prägende Hauptnutzung.

Wie bereits mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-41 VE ist auch weiterhin eine gemischte Nutzungs- und Bebauungsstruktur in zentraler Lage mit der Zulässigkeit von Geschäfts- und Bürogebäuden, Schank- und Speisewirtschaften und Betrieben des Beherbergungsgewerbes einerseits sowie Wohngebäuden andererseits geplant. Weitere innenstadttypische Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Verwaltung und Vergnügungsstätten sollen nach wie vor ausnahmsweise zulässig sein. Daraus resultiert eine Mischung verschiedener Baugebiete im o.g. Sinne ohne prägende Hauptnutzung. Die für ein Mischgebiet charakteristische Gleichrangigkeit von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe ist gewahrt; keine der beiden Nutzungskategorien ist lediglich untergeordnet.

Nach den AV-FNP können sowohl Misch- wie Kerngebiete als Regefall aus der Darstellung gemischte Baufläche M2 entwickelt werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-89 VE soll weiterhin eine hohe Nutzungsintensität und Dichte ermöglichen, welche aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist und im Kontext mit dem ebenso intensiv genutzten städtebaulichen Umfeld in einer verdichteten Innenstadtlage steht. Außerdem bleibt das Baugebiet mit 0,7 ha deutlich unterhalb des „Schwellenwertes“ von 3 ha im Sinne des ersten Grundsatzes für die Entwicklung von Bebauungsplänen der AV-FNP. Aus diesen Gründen bleiben Funktion und Wertigkeit der Baufläche nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt. Gleiches gilt aufgrund der Nutzungsgliederung und der baulichen Verkehrslärmabschirmung für die Anforderungen des Immissionsschutzes.

Die an die Baufläche angrenzenden Teilflächen der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet sind als örtliche Straßen gemäß AV–FNP grundsätzlich aus allen Flächendarstellungen des FNP entwickelbar.

Dem in § 8 Absatz 2 BauGB formulierten Entwicklungsgebot wird durch die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-89 VE Rechnung getragen. Er kann aus den Darstellungen des FNP entwickelt werden.

In ihrer Stellungnahme zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I (Schreiben v. 14.08.07) zur Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-41 VE aus dem FNP nichts vorzutragen. Die Gemeinsame Landesplanung (Schreiben v. 23.07.07) hatte bestätigt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-41 VE im Einklang mit den Zielen der Raumordnung steht, da Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

 

Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

 

Bei dem darstellten Vorhaben handelt es sich zweifelsohne um eine Innenentwicklung auf einem bereits zuvor baulich genutzten Grundstück. Die Grundfläche (GR) nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt voraussichtlich ca. 3.800 m2 und liegt deutlich unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m2 gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu anderen Bebauungsplanverfahren besteht nicht, so dass hier nur die Grundfläche dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans anzurechnen ist.

Ferner ist davon auszugehen, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Nutzungsziel Wohngebäude / Geschäfts- und Bürogebäude keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, welches einer Pflicht zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes – können ausgeschlossen werden.

Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-89 VE im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vor. Dabei gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgesehen. Eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls) ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gleichwohl sind weiterhin die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der in der planungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei kann auf die im Umweltbericht zum rechtskräftigen vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-41 VE gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten waren. Der Eingriff in den Baumbestand war durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren. Der Biotopflächenfaktor (BFF) erhöhte sich nach der bisherigen Planung gegenüber der Bestandssituation, insbesondere aufgrund der vorgesehenen Dachbegrünung, von 0,33 auf 0,43, so dass insgesamt kein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 Abs. 1 BNatSchG vorlag.

Baumpflanzungen, Dachbegrünungen und weitere Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen (z.B. Erdüberdeckung und Bepflanzung der nicht unterhalb der Gebäude liegenden Teile der Tiefgarage) werden auch im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens – vor allem im Hinblick auf deren Ausgleichswirkung bezüglich der hohen städtebaulichen Dichte – verbindlich festzuschreiben und die Realisierung im Durchführungsvertrag zu sichern sein.

 


Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine.

 

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

Berlin, den 21.08.2012

 

 

Dr. Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 
 

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