Drucksache - 0329/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0329/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Straßenbenennung Elisabeth-Schmitz-Pfad
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.09.2012 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0329/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht, den im Wedding befindlichen Verbindungsweg zwischen See- straße und Ungarnstraße in „Elisabeth-Schmitz-Pfad“ zu benennen.“
Das Bezirksamt hat am 19.02.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Wir verweisen auf den Schlussbericht zur DS 0129/IV, welcher der BVV am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gegeben wurde und machen noch einmal deutlich, dass die Benennung nach Elisabeth Schmitz nicht nur aufgrund des Grundwortes „Straße“ bzw. „Weg“ problematisch ist. Im Bezirk Lichtenberg gibt es eine Elisabeth-Schiemann-Straße, diese klingt der Benennungsabsicht sehr ähnlich und kann zu Verwechslungen führen. Gemäß AV Benennung, Pkt. 1 Abs. (3) a), gelten sich nur in den Grundwörter (Straße/Pfad) unter-scheidende Benennungen als Wiederholung. Auch der im Bezirk Reinickendorf befindliche Schmitzweg kann aufgrund der örtlichen Nähe zu Verwechslungen führen, auch wenn bei der Benennungsabsicht der Vorname hinzugefügt wird.
Mit der Benennung des Verbindungsweges bestand für das Tiefbau- und Landschaftspla-nungsamt die Möglichkeit, verschiedenen Initiativen, u.a. der Senatssportverwaltung, entgegen zu kommen und mit einer Straßenbenennung eine Sportlerin zu ehren. Seitens des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes wurden unter diesem Aspekt der AG Geschichte 3 Namenvorschläge von erfolgreichen deutschen Schwimmerinnen (auf-grund der Nähe zum Kombibad) benannt. Diese fanden keine Berücksichtigung, vielmehr wurde an der Benennung zu Ehren Elisabeth Schmitz festgehalten. Diese Benennung ist jedoch aus fachlicher Sicht, wie oben dargestellt, ungeeignet und könnte zu Irritationen oder Verwechslungen führen.
Eine öffentliche Benennung der Durchwegung ist weder für die Hausnummerierung noch im Verkehrsinteresse notwendig und ist somit im Sinne des § 5 BerlStrG nicht erforderlich. Daher wird auf die Benennung verzichtet. Für Verwaltungszwecke kann der Arbeitstitel „Verbindungsweg am Kombibad Seestraße“ verwendet werden.
Seite 2
Rechtsgrundlage: § 5 Berliner Straßengesetz und AV Benennung § 13 i.V.m. § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, den 19.02.2013
Dr. Hanke Carsten Spallek Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
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