Drucksache - 0212/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 1-86B "südwestliche Friedrich-Wilhelm-Stadt" im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß §4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.03.2012 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
19.04.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 10.03.2012
2. Anlage_1-86_BPlan_ANLAGE
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 30.03.2012

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text liegt vor):


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-86B „südwestliche Friedrich-Wilhelm-Stadt“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                         beschlossen:

 

  1. Der Bebauungsplan 1-86B für die Grundstücke Unterbaumstraße 4, Schumannstraße 1, 1A, 1B, Charitèstraße 2-5 und Reinhardtstraße 44/50 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist aufzustellen.

 

  1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-86B wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

  1. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach    § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-86B sind folgende städtebauliche Gründe:

 

1.    Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Planung beinhaltet die Sicherung eines Wohngebiets innerhalb des Geltungsbereiches.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die zunehmende Tendenz, gerade in innerstädtisch herausragenden Lagen, vorhandenen Wohnraum durch anderweitige Nutzungen zu verdrängen.

 

Im Jahr 2001 wurde für das Gebiet der Friedrich-Wihelm-Stadt eine Erhaltungsverordnung nach

§ 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung erlassen, da bereits in den 1990er Jahren Strukturveränderungen in der Gebietsbevölkerung erkennbar waren, die zu einer Veränderung der städtebaulichen Situation des Gebiets führen könnten. Die Erhaltungsverordnung konnte die Veränderung in der Zusammensetzung der Bevölkerung nicht nachhaltig verhindern, jedoch spielte sie eine erhebliche Rolle in Bezug auf die Sicherung des Wohnens. Nach einer Geltungsdauer von fünf Jahren wurde die Erhaltungsverordnung im Jahr 2007 aufgehoben.

 

Die Bestandsanalyse für das Gebiet um die Marienstraße/Reinhardtstraße vom November 2010 der Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung (BSM) weist den zunehmenden Verlust städtischer Wohnlagen in dem Gebietszusammenhang der Friedrich-Wilhelm-Stadt nach. Untersucht wurde der Bereich der Schumannstraße, Reinhardtstraße, Marienstraße, Albrechtstraße, Charitèstraße und den Karlplatz sowie Teile der Luisenstraße in dem noch größere zusammenhängende Anteile Wohnnutzung vermutet wurden. Ergebnis der Analyse ist, dass in diesem, früher durch Wohnnutzung geprägten Bereich, derzeit noch ein Wohnanteil von ca. 50% vorhanden ist. Wegen der städtebaulichen Besonderheit des Gebiets, das gekennzeichnet ist von der Nähe zur Uni-Klinik Charitè und den Regierungsbauten als auch zum Bahnhof Friedrichstraße mit seiner hervorragenden Anbindung an den überregionalen Fernverkehr ist das Gebiet der Friedrich-Wilhelm-Stadt besonders von weiterer Umnutzung bedroht. Ziel der Planung ist es daher, die gegenwärtig noch vorhandene Balance zwischen den vorhandenen Nutzungen von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe langfristig zu sichern und einem weiteren Veränderungsdruck entgegenzuwirken. Zur Umsetzung der verfolgten Planungsziele - der Sicherung von Wohnstandorten in der Innenstadt, die einer weiteren Verödung der Innenstadt entgegenwirken sollen und eine Versorgung der Bevölkerung auch mit innenstadtnahem Wohnraum gewährleisten sollen - ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Damit soll die planungsrechtliche Grundlage für die Bewahrung schützenswerter Strukturen sowie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des innerstädtischen Wohnstandortes geschaffen werden. Entsprechend der Bestandsaufnahme sollen daher die Grundtücke innerhalb des Geltungsbereiches als Allgemeines Wohngebiet gesichert werden.

 

2.    Beschreibung des Plangebietes

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird südlich von der Reinhardtstraße, östlich von der Charitéstraße und nördlich von der Schumannstraße und der Unterbaumstraße begrenzt. Westlich grenzt der Geltungsbereich an das Grundstück Reinhardtstraße 52. Auf dem Grundstück befindet sich ein Bürogebäude mit einer Ausrichtung zur Stadtbahn. Da dieses Grundstück zum einen bereits einer 100%igen gewerblichen Nutzung unterliegt und somit kein zusätzlichen Veränderungsdruck auf dieses Grundstück wirkt und zum anderen die Entwicklung einer Wohnnutzung aufgrund der Lage an der Stadtbahn städtebaulich nicht sinnvoll erscheint, ist eine Aufnahme in den Geltungsbereich des Bebauungsplans entbehrlich. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,8ha.

Der Geltungsbereich wird in baustruktureller Hinsicht von einer durchgehenden Blockrandbebauung mit Seitenflügeln und Hinterhäusern geprägt. Es dominieren gründerzeitliche Wohnhäuser mit einem Wohnanteil von ca. 61%. Die Geschosszahlen variieren zwischen 4 und 7 Vollgeschossen.

 

3.    Planerische Ausgangssituation

 

3.1.Flächennutzungsplan / Raumordnung

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin ist der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans als Wohnbaufläche W1 dargestellt. Die geplante Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.

 

Das Plangebiet befindet sich nach FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

 

3.2.Bereichsentwicklungsplanung

 

Der am 18.11.2004 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossene Bereichsentwicklungsplan des Bezirks Mitte stellt den Geltungsbereich als Mischgebiet dar. Die bezirkliche Bereichsentwicklungsplanung wird entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs berichtigt.


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3.3.Zentraler Bereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Teil des Zentralen Bereichs, in dem sich Parlaments- und Regierungseinrichtungen befinden.

Planung, Entwurf und Bau der Straßen im Zentralen Bereich sind Aufgabe der Hauptverwaltung. Somit werden Belange von gesamtstädtischer Bedeutung berührt.

 

4.Planungskonzept

Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, d. h. hinsichtlich der Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung, zu bestimmen (einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB).

Neben der bestandsorientierten Festsetzung von Straßenverkehrsflächen soll durch den Bebauungsplan 1-86B ein allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich gesichert werden.

Die Festsetzungen zur Art der Nutzung sind aus dem vorhandenen Bestand (Widmungen von Straßenverkehrsflächen, Eigentumsverhältnisse, genehmigte Nutzungen, Nutzungsstruktur, etc.) des Plangebiets abgeleitet. Ein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgelöst.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von insgesamt
benötigt, die im Bezirksplan 2012 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 5000.- €

 

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

Berlin,

 

 

 

Dr. Hanke Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister             Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

 Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

Anlagen: Bebauungsplanentwurf 1-86B

 

 
 

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