Drucksache - 0073/IV
(Text liegt vor)
Abt. Jugend, Schule, Sport und Facility Management 237 00
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. 0073/IV Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Bezirkliche Dienstleistungsverträge
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache 0073/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, alle existenten Dienstleistungsverträge auf die Berliner Vergaberichtlinien und die Einhaltung des Mindestlohns nach der derzeit geltenden Gesetzeslage im Land Berlin zu überprüfen. Dienstleistungen sind nach der Änderung des Berliner Vergabegesetzes neu auszuschreiben. Verträge mit Firmen, die dann ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weniger als den Mindestlohn nach der derzeit geltenden Gesetzeslage im Land Berlin zahlen, sind vertragsgerecht schnellstmöglich zu kündigen.
Der BVV ist bis zum 29.02.2012 zur berichten.
Das Bezirksamt hat am 08.05.2012 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Abschlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Gemäß § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt es sich immer dann um einen Dienstleistungsauftrag, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, also in der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Dienstleistung gegen Entgelt in Anspruch nimmt, nicht jedoch wenn er einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession schließen will. Bei gemischten Leistungen (z.B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.
Von den gemeldeten Organisationseinheiten wurden alle bestehenden Verträge überprüft mit dem Ergebnis, dass die Entlohnung nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, nach geltenden Tarifverträgen und nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz erfolgt (siehe Anlagen).
Die bestehenden Verträge werden unter Wahrung der Kündigungsfristen und Laufzeiten nach den geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften und Vergabevorschriften neu ausgeschrieben.
Die Auflistung der einzelnen Verträge durch die Ämter werden als Anlage beigefügt.
Rechtsgrundlage:
§§ 12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz
Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Mögliche Ausgaben durch Neuausschreibungen sind zurzeit nicht bezifferbar
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, den ..........................
Dr. HankeUlrich Davids BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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