Drucksache - 2229/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Anlage liegt als Fraktionsexemplar vor
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 2229 / III
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 1-48 für die Grundstücke Lehrter Straße 62-66 und Seydlitzstraße 1-10, einschließlich Teilbereichen des Flurstücks 390 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 06.09.2011 beschlossen:
I. Der Bebauungsplan 1-48 für die Grundstücke Lehrter Straße 62-66 und Seydlitzstraße 1-10, einschließlich Teilbereichen des Flurstücks 390 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird eingestellt.
Der Beschluss Nr. 157 des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 03.07.2007 zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1-48 ist damit aufgehoben.
Begründung:
Veranlassung zum Zeitpunkt der Aufstellung war im Wesentlichen ein befürchteter Konflikt zwischen den bezirklichen Ausbauplänen der Sportanlagen im Bereich des Poststadions und beabsichtigter Wohnneubebauung im Bereich der Seydlitzstraße.
Dieses Planerfordernis ist entfallen, da vor dem Hintergrund der konkretisierten Bebauungsabsichten auf dem Grundstück Seydlitzstraße 1-5 und des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger der befürchtete Konflikt ohne Inanspruchnahme planungsrechtlicher Instrumente ausgeräumt werden konnte, so dass durch Baugenehmigung Nr. 358/08 vom 12.03.2008 die Genehmigung zur Errichtung von 25 Reihenhäusern als Wohnbebauung auf dem Grundstück Seydlitzstraße 1-5 erteilt wurde. Städtebauliche Spannungen zwischen der vorhandenen großflächigen Sportnutzung und der neu geschaffenen Wohnbebauung an der Seydlitzstraße stehen nicht zu befürchten.
Für die im Eigentum des Landes Berlin liegenden und im Bestand vorhandenen Sportanlagen des SportParks Poststadion sowie für den innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Döberitzer Grünzug – der in diesem Teilabschnitt bereits realisiert ist – bedarf es nicht der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens.
Das ursprüngliche bezirkliche Planungsziel ist somit obsolet. Die Erarbeitung eines Bebauungsplanes für den Geltungsbereich oder für Teile des Geltungsbereiches bei einer geänderten Konzeption oder der Notwendigkeit einer städtebaulichen Neuordnung aufgrund geänderter Verhältnisse ist jederzeit möglich.
Das Bebauungsplanverfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin,
Geltungsbereichsübersicht Bebauungsplanverfahren 1-48
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