Drucksache - 2020/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne empfiehlt der BVV mehrheitlich (10 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen) die Annahme der Vorlage.
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 2020 / III
Vorlage - zur erneuten Beschlussfassung -
über
den Bebauungsplanentwurf I-B5v (östliche Spandauer Vorstadt) sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes I-B5v.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle erneut beschließen:
I. Der Bebauungsplan I-B5v vom 4.11.2009 für das Gelände zwischen Schendelgasse, Max-Beer-Straße, Münzstraße und Alte Schönhauser Straße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte, wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB erneut beschlossen.
II. Über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes I-B5v vom 4.11.2009 für das Gelände zwischen Schendelgasse, Max-Beer-Straße, Münzstraße und Alte Schönhauser Straße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte, wird gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG erneut entschieden.
Begründung zu I, II:
Siehe Anlagen
Der Bebauungsplan I-B5v wurde nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß §6 Abs.4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Die Rechtsprüfung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat folgende Beanstandungen und Hinweise ergeben:
Beanstandungen:
· Eine Abwägung, warum im WB 2 auf die Regelung zur Fortentwicklung der Wohnnutzung verzichtet wird und verzichtet werden kann, fehlt. Es ist zulässig, dass ein besonderes Wohngebiet in Nutzungsbereiche gegliedert wird, wenn begründet wird, dass das Baugebiet als Ganzes die Zweckbestimmung erfüllt. Allerdings fehlt diese Begründung hier und sollte ergänzt werden. Es ist klarzustellen, dass die vom WB 1 auf einem einzelnen Grundstück zwischen den anderen Grundstücken des WB 1 abweichende Regelung, die durch das Erfordernis der Erhaltung der gewerblichen Prägung begründet wird, im Sinne der Ziele eines besonderen Wohngebiets ist und nicht dagegen eine Ausdehnung der gewerblichen Nutzung fördert.
Ergänzungen/Korrekturen: · In der Begründung ist insbesondere im Umweltbericht das am 1. März 2010 in Kraft getreten novellierte Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen und demzufolge die betroffenen Zitate, einschließlich der Paragrafen zu aktualisieren. · In Punkt I.2.2.4 und II.4.1.3 ist darauf hinzuweisen, dass auch Flächen (im Tausch) an die Wohnungsbaugesellschaft abgegeben werden (Alte Schönhauser Straße 32A). · Im Entwurf der Rechtsverordnung, im § 1 sollte der Monat ausgeschrieben werden. · Bitte ergänzend die Überleitungsvorschriften der Rechtsgrundlagen zum BauGB berücksichtigen. · In der Planunterlage sind Baudenkmale nachzutragen.
Hinweise: · Im Umweltbericht wird auf Seite 21 bezüglich der „Abarbeitung der Eingriffsregelung“ dargelegt, dass dies Bestandteil des Umweltberichtes ist, gleichwohl wird jedoch - zusätzlich unter Punkt III.2 und II.5.3 - auf die Auswirkungen auf die Umwelt bzw. Belange des Umweltschutzes, insbesondere auf den Eingriff in Natur und Landschaft eingegangen. Mit der Einführung des EAG Bau ist die Eingriffsregelung nunmehr Bestandteil der Umweltprüfung und nicht mehr gesonderter Bestandteil der Begründung. Da es sich hier in diesem Einzelfall aber um eine Wiederholung der Abwägung aus dem Umweltbericht handelt, bleibt das rechtlich ohne Folgen. Ich bitte aber darum dies künftig zu berücksichtigen. Ebenso sollte im Umweltbericht bezüglich der einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen künftig auch die raumordnerische Zielstellung (LEP B-B) berücksichtigt werden. Da dies aber im Rahmen der planerischen Ausgangssituation unter I.2.3.3 beachtet wurde und unter Berücksichtigung des Planungsziels dieses Bebauungsplans, wirkt sich das hier in der Abwägung nicht aus. · Zur raumordnerischen Einordnung wird eine ausführlichere Darlegung · Der Hinweis zur Empfehlung der Berliner Wasserbetriebe, der hier im Bebauungsplan im Rahmen der Begründung weitergegeben wird, bezieht seine rechtliche Begründbarkeit nicht aus dem Planungsrecht. Es sollte klargestellt werden, dass die Forderungen nicht Gegenstand des Bebauungsplans sind bzw. sein können. · Zu Punkt II.3.2, Umweltbericht: Die gewählte Systematik bezüglich der Bewertung der heranzuziehenden Umweltbelange ist insofern nicht ganz nachvollziehbar, weil sich die Schutzgüter der Bestandsaufnahme von denen der Prognosebewertung unterscheiden. Es wird zwar richtig dargelegt, dass der Bebauungsplan, da er nur die Art der Nutzung regelt, keine Auswirkungen auf den Umweltzustand des Plangebietes hat, gleichwohl wird dennoch auf einzelne Schutzgüter unterschiedlich eingegangen. · Es sollte in der Begründung unter „Verkehrslärm“ auf den Verkehrslärm eingegangen werden, nicht auf die Funktion der Straßen.
Die Beanstandungen wurden vollständig berücksichtigt und entsprechend in die Begründung eingearbeitet. Ergänzungen/Korrekturen sowie die Einarbeitungen von Hinweisen wurden je nach Relevanz vorgenommen.
Die Ergänzungen der Begründung beinhalten ausschließlich Klarstellungen und Berichtigungen. Abwägungsbelange sind nicht hinzugekommen.
Rechtsgrundlagen
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Baugesetzbuch (BauGB) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den
Anlagen · Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes I-B5v im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte (Entwurf) · Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes I-B5v
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