Drucksache - 1975/III  

 
 
Betreff: Ahndung von Visitenkartenwerbung an Kraftfahrzeugen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.01.2011 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.05.2011 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.09.2011 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 11.01.2011
2. Beschluss vom 20.01.2011
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 28.04.2011
4. Beschluss vom 20.05.2011
5. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 15.07.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Wirtschaft, Immobilien, Ordnungsamt

 

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                      1975 / III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

 

Ahndung von Visitenkartenwerbung an Kraftfahrzeugen

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.01.2011 folgendes  Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen:

(Drucksache Nr. 1975/III)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das Verteilen von Visitenkartenwerbung (für z. B. Auto-Ankaufgeschäfte) zu ahnden.

 

Das Bezirksamt hat am 28.06.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Die mit Schreiben vom 07.03.2011um Unterstützung gebetene Senatsverwaltung für Inneres hat mit Schreiben vom 13. April 2011 wie folgt geantwortet:

 

„Ich unterstütze Ihr Anliegen, das Werben an Kraftfahrzeugen mit Visitenkarten im öffentlichen Straßenraum verstärkt zu ahnden. Die Werbung wird von vielen Autofahrern als Ärgernis empfunden, in der Regel werfen die Autobesitzer die Werbung auf den Boden und verschmutzen damit die Straßen.

Nach dem geltenden Straßenreinigungsgesetz darf Werbematerial auf Straßen nur verteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Die Verteilung ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Des Weiteren stellt die Werbung nach dem Berliner Straßengesetz eine über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Sondernutzung dar. Für eine derartige Sondernutzung ist eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes erforderlich. Ordnungswidrig handelt, wer eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit kann ebenfalls mit einer Buße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Anbieter von Telekommunikationsleistungen erheben bei Vertragsabschluß die Bestandsdaten ihrer Kunden. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt nur, soweit das Telekommunikationsgesetz oder ein anderes Gesetz die Übermittlung zulässt, oder der Teilnehmer der Übermittlung der Daten zustimmt. § 113 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt, dass Telekommunikationsdienste den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die erhobenen Bestandsdaten zu erteilen hat, soweit diese für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind.

Die Telekommunikationsanbieter sind unter Hinweis auf § 113 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu nennen. Eine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen ist aus meiner Sicht für diese Abfragen nicht erforderlich.

Ich kann jedoch nicht einschätzen, ob die Berliner Gerichte bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen evtl. Bußgeldbescheide die diesbezüglichen Entscheidungen der Ordnungsämter bestätigen.

Wir werden Ihren Hinweis zum Anlass nehmen, um bei der nächsten Zusammenkunft mit den Leitern der bezirklichen Ordnungsämter noch einmal auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Abfrage von Bestandsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen hinzuweisen.“

 

Seitens des Bezirksamtes wird festgestellt, dass über die Polizei, den Außendienst des Ordnungsamtes und durch Bürgerbeschwerden große Mengen an Anzeigen eingehen.

Durch den zuständigen Fachbereich des Ordnungsamtes wurden in der Vergangenheit Ermittlungen nach dem § 113 Telekommunikationsgesetz mit dem zuständigen Referat des LKA durchgeführt. Sofern die Anfragen einzeln an das LKA übermittelt wurden, erhielt das Ordnungsamt durchgängig kurzfristig Antworten. Es stellte sich aber in nahezu 100 % der Fälle heraus, dass der ermittelte Anschlussinhaber nicht dem Nutzer des Telefons entspricht. Die Anschlüsse waren auf Teilnehmer in anderen Bundesländern, auf Personen im Rentenalter und oftmals auf Personen, die nie ein Handy angemeldet hatten, registriert. Aus diesem Grund war das Ordnungsamt gezwungen, die Verfahren einzustellen. Hinzu kommt, dass sich die Ahndungsgrundlage im Straßenreinigungsgesetz auf den Verteiler bezieht und nicht den Autohändler, es sei denn, dieser hat selbst die Verteilung vorgenommen.

Dieses ist nicht nachweisbar.

Letztendlich wäre eine Ahndung nur bei Feststellung auf frischer Tat mit direkter Personalienaufnahme möglich. Die Frage, wer die Ermittlung nach § 113 Telekommunikationsgesetz durchführt, ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nur von marginaler Bedeutung.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 13 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
 

keine

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
 

keine

 

Berlin, den 28.06.2011

 

 

 

 

 

Dr. Christian Hanke                                                        Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für

Wirtschaft, Immobilien, Ordnungsamt

 

 
 

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