Drucksache - 1803/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: Mitte von Berlin 1803/III
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über Mauerpark – Frühzeitige Bürgerbeteiligung anhalten
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.09.2010 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1803/III):
1. Das Bezirksamt wird ersucht, die frühzeitige Bürgerbeteiligung für den B-Plan 1-64 unverzüglich anzuhalten. 2. Die Widersprüche in der Vorlage des Bezirksamtes für die Einleitung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom Juli 2010 einerseits und dem BVV-Beschluss vom 20.05.2010 andererseits sind zu bereinigen. Der Beschluss der BVV bildet die Grundlage für die Durchführung der Bürgerbeteiligung. 3. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wird fortgeführt auf der Grundlage der Beschlüsse der BVV vom 20.5.2010 (Drs. 1682/III) und des Bezirksamtes vom 4.5.2010. 4. Die bisherigen Einsprüche behalten ihre Wirkung. 5. Das Bezirksamt gewährleistet die elektronische Einspruchsmöglichkeit.
Das Bezirksamt hat am 26.10.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1: Die frühzeitige Bürgerbeteiligung anzuhalten ist nicht möglich. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Allgemeines Ziel der Planung ist die Aufteilung der planungsbefangenen Fläche in öffentliche Flächen und private Bauflächen. Gemäß § 6 AGBauGB liegt die Verfahrensführung für einen Bebauungsplan nach den Vorgaben des BauGB in der Zuständigkeit des Bezirksamtes.
Zu 2: Der Text des Erläuterungsberichtes zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung steht zu dem Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes und der beigefügten Vorlage an die BVV – zur Kenntnisnahme – nicht im Widerspruch. (siehe auch mündliche Beantwortung zur Großen Anfrage 1770/III „Mauerpark“). Im Verlaufe eines Bebauungsplanverfahrens ist es durchaus üblich und notwendig, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit des Bebauungsplans, inhaltliche Anpassungen/Änderungen geplanter Festsetzungen sowohl im Hinblick auf geltende Rechtsprechung als auch im Hinblick auf die Beteiligungsergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorzunehmen. Ein Aufstellungsbeschluss beinhaltet grundsätzlich eine noch unverfestigte Planung, die im Verlaufe des Verfahrens durch die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsverfahren des BauGB weiter inhaltlich zu konkretisieren und ggf. rechtskonform anzupassen ist. Hierbei fließen die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ebenso ein, wie weitere Erkenntnisse aus dem politischen Meinungsbildungsprozess innerhalb der BVV.
Zu 3: Siehe Stellungnahme zu 1 und 2
Zu 4: Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen zur Planung werden selbstverständlich in das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan 1-64 einfließen.
Zu 5: Die elektronische Beteiligungsmöglichkeit war immer gegeben. Sie wurde jedoch zwischenzeitlich optimiert.
Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine
Berlin, den 26.10.2010
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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