Drucksache - 1607/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Bezirksbürgermeister Tel.:32759
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1607/III
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1607/III):
Das Bezirksamt wird ersucht, sich im Rat der Bürgermeister, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden.
Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.
1. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung. 2. Träger bzw. Unternehmen gewähren eine Beschäftigungsvertretung, sofern die Beschäftigten eine solche anstreben. 3. Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Bezirksamtes Mitte bereits angewendet werden können.
Das Bezirksamt hat am 8. März 2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1. und 2.: In der RdB-Sitzung am 24.06.2010 wurde von der Bezirksbürgermeisterin Charlottenburg-Wilmersdorf die Vorlage R-741/2010 mit folgendem Beschlussentwurf eingebracht:
Der Rat der Bürgermeister fordert den Berliner Senat auf, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden:
· Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger · der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.
· Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung.
· Träger bzw. Unternehmen sichern eine Personalvertretung zu, sofern die Beschäftigten eine solche wünschen.
Die Vorlage wurde in den Ausschuss für Gesundheit, Soziales, Gleichstellung und Migration sowie federführend in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Kultur des RdB überwiesen und dort behandelt. Die entsprechende Ergänzungsvorlage R-787/2010 wurde in der RdB-Sitzung am 16.09.2010 beraten, es wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Rat der Bürgermeister fordert den Senat auf, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen bzw. die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass
1. die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inkl. Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen wird;
2. Träger bzw. Unternehmen Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen gewährleisten. Soweit die Tarifentlohnung den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung. Der Bezirksplafond ist entsprechend der entstehenden Mehrausgaben zu erhöhen;
3. Träger bzw. Unternehmen eine Personalvertretung zusichern, sofern die Beschäftigten eine solche wünschen;
4. den jeweiligen Trägern auferlegt wird, der öffentlichen Verwaltung vor dem Abschluss von Entgeltvereinbarungen und/oder vor der Gewährung von Zuwendungen alle Geschäftsbereiche der Trägerstruktur zu benennen und auf Anforderung auch deren Einnahmen- und Ausgabendetails offen zu legen.
Für die Bearbeitung des Beschlusses ist die Senatsverwaltung für Finanzen zuständig, welche eine Vorlage zur Kenntnisnahme R-884/2011 (Anlage 1) in die RdB-Sitzung am 10.02.2011 eingebracht hat, die sich mit dem RdB-Beschluss R-787/2010 befasst. Die Vorlage wurde vom Rat der Bürgermeister zur Kenntnis genommen.
Für den Entgeltbereich hat das Land Berlin eines Bundesratsinitiative (DS 394/10) einbebracht, welche in der 877. Plenarsitzung am 26.11.2010 beschlossen wurden.
Ziel dieser Initiative ist es, das Vertragsrecht der Sozialhilfe dergestalt zu ändern, dass das Vergütungssystem transparenter und nachvollziehbarer wird, dass Vertragsverletzungen besser sanktioniert werden können und dass im Streitfall einheitlicher Rechtsschutz gewährleistet wird. Im Wege einer Änderung des SGB XII sollen die wegweisenden Regelungen zur Transparenz im Bereich Vergütungsfindung aus dem § 85 Absatz 3 Satz 2-5 SGB XI in Folge auch der veränderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in das Sozialhilferecht (§ 75 Absatz 3 SGB XII) übertragen werden.
Die vollständige Vorlage ist zu finden unter: http://www.bundesrat.de/nn_8396/SharedDocs/Drucksachen/2010/0301-400/394-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/394-10.pdf
Ob und wann sich die Bundesregierung dieses übereinstimmenden Ansinnens der Länder angesichts des sich bereits formierenden Widerstandes der Wohlfahrtspflege auf Bundesebene annimmt, bleibt abzuwarten.
Für den Zuwendungsbereich wird seitens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales auf folgende Regelung zur Transparenz im neuen Rahmenfördervertrag mit der LIGA ab 2011 für den Integrierten Gesundheitsvertrag, den Liga-Vertrag Soziales und den Stadtteilzentrenvertrag verwiesen:
§ 8 Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta (Initiative Transparente Zivilgesellschaft - ITZ -, Anlage 2) und sind auch nach Vertragsabschluss offen für die Übernahme weitergehender Initiativen auf Landesebene.
(2) Die Wohlfahrtsverbände werben innerhalb ihrer Mitgliedsorganisationen aktiv für eine vergleichbare Übernahme und Anerkennung.
Der Vertrag wurde nach der zustimmenden Kenntnisnahme des Hauptausschusses des Abgeordentenhauses (Rote Nr. 1732 F) am 16.12.2010 unterzeichnet und gilt ab 2011 beginnend fünf Jahre.
Der o.a. § 8 stellt dabei eine einer dementsprechenden Änderung der AV zur LHO vorausgehende Regelung für die rd. 350 gesamtstädtischen Projekte in den drei o.a. Fördeprogrammen dar. Insofern ist weitergehend SenFin Adressat des u.a. RdB-Beschlusses.
Weitere Informationen sowie den Vertrag können unter foldendem Link abgerufen werden: http://www.berlin.de/sen/soziales/vertraege/liga/index.html
Ferner hat Bezirksbürgermeister Dr. Hanke in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses für Gesundheit, Soziales, Gleichstellung und Migration des RdB zu diesem Thema den Ausschuss für Integration, Arbeit, Berufliche Bildung und Soziales des Abgeordnetenhauses am 30.09.2010 besucht und die Forderungen des RdB-Beschlusses dort vertreten. Das Wortprotokoll der Sitzung ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.parlament-berlin.de/ados/16/IntArbBSoz/protokoll/ias16-063-wp.pdf.
Darüber hinaus wurde im RdB am 18.11.2010 sowie am 16.11.2010 die eingebrachte Senatsvorlage zur Einrichtung einer Einrichtung einer Transparenzdatenbank sowie einer zentralen Zuwendungsdatenbank behandelt. Der RdB hat die Senatsvorlage in seiner Sitzung am 16.12.2010 mit Änderungen zugestimmt.
Ziel der Vorlage ist es, dass die Leistungen und Strukturen der durch das Land Berlin geförderten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen, so genannter Dritter Sektor, und privatrechtliche Einrichtungen) sowie deren Finanzierung transparenter dargestellt werden.
Zu 3.: Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Bezirksamt zu dem Ergebnis, dass die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Bezirksamtes Mitte derzeit nicht zulässig sind. Diese Regelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht besteht. So ist z. B. die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. der Vorstände ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Grundrechtseingriff ist nur auf Grundlage eines Gesetzes möglich. Eine gesetzliche Grundlage ist bisher nicht verabschiedet worden.
Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a)Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Berlin, den 8. März 2011
Stellvertretender Bezirksbürgermeister
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