Drucksache - 1549/III  

 
 
Betreff: Chancen nicht verspielen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Pawlowski 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
25.02.2010 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Wirtschaft und Arbeit Entscheidung
22.03.2010 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.04.2010 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 16.02.2010
2. Beschlussempfehlung Wirtschaft und Arbeit vom 23.03.2010
3. Beschluss vom 22.04.2010
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.11.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Wirtschaft, Immobilien, Ordnungsamt

 

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                     1549 / III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

 

Chancen nicht verspielen!
 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.04.2010 folgendes  Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen:

(Drucksache Nr. 1549/III)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei dem Senat von Berlin für den Erlass eines Spielhallengesetzes einzusetzen mit dem Ziel der Einbringung eines solchen Gesetzesentwurfs durch den Senat in das Abgeordnetenhaus von Berlin.

In dem Spielhallengesetz ist unter anderen zu regeln:

 

1.     Verschärfung der personalen Voraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeitsanforderungen, fachliche Schulungen in Sachen Suchtprävention),

2.     Kontrollpflichten (Eingangskontrollen, Kontrolle der Räume),

3.     Unterhaltung von Sperrsystemen für bestimmte Glücksspiele,

4.     Einrichtung und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen,

5.     Anpassung der Geschäftszeiten bzw. Einführung von Sperrzeiten,

6.     Erteilung bzw. Verbot von Mehrfachkonzessionen und Abkehr vom raumbezogenen Spielhallenbegriff

7.     Verschärfung der Anforderungen an die Zulassung von mehreren Spielhallen in einem Gebäudekomplex

8.     Festlegung von Mindestabstands zu Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen

9.     Bezirkliche Spieldichte regulieren

 

Das Bezirksamt hat am 02.11.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Entsprechend dem Beschluss 1549/III hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 07. Juli 2010 die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen gebeten, sich bei dem Senat von Berlin für den Erlass eines Spielhallengesetzes einzusetzen und u. a. die von der BVV beschlossenen Regelungsinhalte hierbei zu berücksichtigen.

In Beantwortung hat Herr Senator Wolf mit Schreiben vom 23. Juli 2010 nachfolgende Ausführungen gemacht:

 

„Am 26. März 2010 haben auf Einladung meines Hauses die Vertreterinnen und Vertreter aller Senatsverwaltungen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an der Eindämmung der Ausbreitung von Spielhallen und Wettbüros mitzuwirken, das erste Mal getagt. Die nächste Sitzung ist für die zweite Augusthälfte geplant; der Kreis soll zu gegebener Zeit erweitert werden.

 

Die im BVV-Beschluss für das Spielhallengesetz im Einzelnen vorgeschlagenen Regelungen werden Eingang in die gemeinsamen Überlegungen finden. Das Anliegen der BVV, sich im Hinblick auf vermehrt auftretende Bürgerbeschwerden sowie Beschwerden besorgter Eltern für eine Verschärfung des derzeit geltenden Rechts einzusetzen, kann ich gut nachvollziehen.

 

Die als Ergebnis der Förderalismusreform zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffnete landesgesetzlicher Regelungsmöglichkeit zum Recht der Spielhallen ist in ihrer Reichweite in der juristischen Fachliteratur jedoch äußerst umstritten, sodass der Erlass eines „Landespielhallengesetzes“ die –sehr hoch einzuschätzende – Gefahr in sich birgt, dass das Gesetz wegen Kompetenzüberschreitung/Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers später vom Bundesverfassungsgericht (BverG) für nichtig erklärt werden könnte. Bis heute hat noch kein einziges Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht!

 

Es bedarf daher einer vertieften Prüfung, inwieweit die von der BVV geforderten Regelungen durch den Landesgesetzgeber geschaffen werden können oder weiterhin der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallen und daher durch Änderung/Ergänzung der „Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ (SpielV) des Bundes umzusetzen wären. Die SpielV wird gegenwärtig vom Bund evaluiert. Abhängig vom Ergebnis soll den Wirtschaftsministerien der Länder nach der Sommerpause ein Entwurf zur Novellierung der SpielV zugeleitet werden.

 

Mein Haus wird im Rahmen der Länderbeteiligung an der Novellierung der SpielV mit Nachdruck die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungswünsche geltend machen.

 

Sollte mit dem Bund keine Einigung möglich sein, bliebe auch die Möglichkeit einer Bundesratsinitiative (zusammen mit weiteren Ländern insbesondere Brandenburg) zur weiteren Verschärfung des gewerblichen Spielrechts sowie als flankierende Maßnahme der Erlass eines Landesspielhallengesetzes, in dem bspw. Kontrollpflichten und Sperrzeiten geregelt werden könnten. Angesichts der auf die ortsbezogenen Aspekte einer Spielhalle begrenzten Regelungskompetenzen des Landesgesetzgebers sollten die Erwartungen an ein solches Gesetz, was die Eindämmung der Zahl der Spielhallen anbelangt, aber nicht zu hoch angesetzt werden...“

 

Das Bezirksamt wird die BVV von dem Fortgang der Angelegenheit unaufgefordert

berichten.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 13 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
 

keine

 

 

 

 

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
 

keine

 

 

 

 

 

 

Berlin, den 02.11.2010

 

 

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für

Wirtschaft, Immobilien, Ordnungsamt

 

 
 

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