Drucksache - 1229/III  

 
 
Betreff: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans III-61-2 im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung des Verfahrens als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.04.2009
Anlage Geltungsbereich
Anlage Aufst Variante1

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                              1229/III

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans III-61-2 im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, die Durchführung des Verfahrens als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24.03.09 beschlossen:

 

I.           Der Bebauungsplan III-61-2 für das Grundstück Schwyzer Straße 1 im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, wird auf der Grundlage der Variante 1 des städtebaulichen Gutachtens des Architekturbüros Huber Staudt aufgestellt.

II.         Das Verfahren wird gemäß §13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs geführt.

III.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans III-61-2 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

IV.      Die der Durchführung der Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung der Bebauungspläne sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Aufgabe des vom Jugendaufbauwerk Berlin genutzten Objektes auf dem berlineigenen Grundstück Schwyzer Straße 1. Nach dessen Schließung als Jugendwohnheim und Freizeitstätte wurde nach Abfragen in den Fachabteilungen des Bezirks Mitte zur möglichen weiteren Verwendung der bestehenden Gebäude für bezirkliche Einrichtungen, keine Verwendungsmöglichkeit gesehen. Das Grundstück wurde deshalb an die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH mit dem Ziel der Veräußerung übertragen. Diese beabsichtigt das Grundstück als Wohnbaufläche zu vermarkten.

 

Das in den Geltungsbereich einbezogene Grundstück liegt in der Pufferzone der Siedlung Schillerpark, die zum Unesco Weltkulturerbe "Siedlungen der Berliner Moderne" gehört. Die Neubeplanung bedurfte somit eines den besonderen Ansprüchen des Denkmalschutzes entsprechenden städtebaulichen Bebauungskonzeptes.

Aus diesem Grund wurde 2008, auf Veranlassung der Abteilung Stadtentwicklung des Bezirks Mitte durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II D) in Zusammenarbeit mit der Liegenschaftsfonds GmbH, unter Einbeziehung des Landesdenkmalamtes, ein Gutachterverfahren zur Entwicklung eines Bebauungskonzeptes veranlasst.

Das als Ergebnis dieses Verfahrens entwickelte städtebauliche Bebauungskonzept, die Variante 1 des Architektenbüros Huber Staudt, bildet die Grundlage für die zukünftigen planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans.

 

Durch den Bebauungsplan III-61-2 soll das in den Geltungsbereich einbezogene Grundstück, das durch den festgesetzten Bebauungsplan III-61 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Jugendwohnheim festgesetzt ist, einer Wohnbebauung zugeführt werden.

Das geltende Planungsrecht des festgesetzten Bebauungsplans III-61, der für den Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Jugendwohnheim" in reiner Baukörperausweisung für eine Jugendwohnheimbebauung mit I- bzw. III-Vollgeschossen sowie Stellplatzflächen beinhaltet, steht dieser Planung entgegen.

 

Die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans III-61-2 sehen, entsprechend dem städtebaulichen Entwicklungskonzept und vorbehaltlich weiterer, ggf. notwendig werdender Konkretisierungen, die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) mit einer Festsetzung der zukünftigen überbaubaren Grundstücksflächen in erweiteter Baukörperausweisung unter Angabe der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bzw. der Gebäudeoberkanten vor.

 

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung durch Umnutzung einer nicht mehr benötigten Gemeinbedarfsfläche zugunsten von Wohnbauflächen im attraktiven, gut erschlossenen Innenstadtbereich.

Das Bebauungsplanverfahren soll als beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB und gem. § 13a Abs. 2 unter Anwendung der Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB, ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, geführt werden.

Durch die beabsichtigten Bebauungsplaninhalte wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) liegen nicht vor.

Ein Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht vorgesehen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von insgesamt
benötigt, die im Bezirksplan 2009 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 5.000.- €

 

 

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

Berlin, den 24.03.2009

 

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen