Drucksache - 1204/III  

 
 
Betreff: Massiver Ausbreitung von Spielhallen in den Einkaufsstraßen begegnen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke Hilse 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.03.2009 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Wirtschaft und Arbeit Entscheidung
27.04.2009 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vertagt   
25.05.2009 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vertagt   
22.06.2009 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Stadtentwicklung Entscheidung
06.07.2009 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.09.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.01.2010 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 10.03.2009
2. Beschlussempfehlung Wirtschaft und Arbeit vom 22.06.2009
3. Beschlussempfehlung Stadt vom 06.07.2009
4. Beschluss vom 17.09.2009
5. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 08.01.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                        Drucksache Nr.:

Mitte von Berlin                                                                                                1204/III

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

Massiver Ausbreitung von Spielhallen in den Einkaufsstraßen begegnen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.09.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1204/III):

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie der massiven Ausbreitung von Spielhallen in der Turmstraße und der Müllerstraße und deren Seitenstraßen wirkungsvoll begegnet werden kann.

 

 

Das Bezirksamt hat am 24.11.2009 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das Bezirksamt, das der Ausbreitung von Spielhallen ebenso kritisch gegenüber steht wie die Bezirksverordneten, hat den Prüfauftrag vollzogen, ist jedoch zu keinem anderen Ergebnis gekommen als die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die zu diesem Thema die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) „Wachstumsbranche Spielhallen“, Drucksache 16 / 12909 mit Datum vom 28.01.2009 beantwortet hat:

 

„Frage 1:

Ist dem Senat eine Zunahme von Spielhallen bzw. von Anträgen zur Genehmigung von Spielhallen in den Bezirken bekannt? Wenn ja, gibt es regionale Häufungen, ggf. wo?

Antwort zu 1:

Dem Senat ist die in Frage 1 beschriebene Zunahme bekannt. Diese ist, nach Angabe der Bezirke im „Fachgespräch Bebauungsplanung vom 26.11.08“, insbesondere auf die Innenstadtbezirke beschränkt. Diese Feststellung wurde in der Amtsleitersitzung vom 03.12.08 bestätigt.

 

Frage 2:

Sieht der Senat Möglichkeiten gewerberechtlicher Art, zusätzliche Spielhallen in der Stadt zu vermeiden?

Antwort zu 2:

Nein.

Der Betrieb von Spielhallen ist erlaubnispflichtig und in §§ 33i sowie 33 c ff der Gewerbeordnung sowie in der Spielverordnung geregelt.

Die Spielverordnung regelt ausschließlich die innere Organisation von Spielhallen. § 33 i i. V. m. § 33 c Gewerbeordnung regelt in Verbindung mit der Spielverordnung, welche Art von Spielgeräten innerhalb welcher Art von Räumlichkeiten aufgestellt werden darf. Ferner werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Betreiber von Spielhallen normiert.

Das heißt die Gewerbeordnung enthält keine Regelungen betreffend die äußere Einbindung von Spielhallen in die Nachbarschaft; d.h. keine Regelungen zu Anforderungen an den Standort für Spielhallen.

Wenn die Erlaubniskriterien nach der Gewerbeordnung erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung.

Zuständige Erlaubnisbehörde ist in Berlin der örtlich zuständige Bezirk.

 

                                                                        - 2 -

 

Frage 3:

Welche Möglichkeiten bietet das Planungsrecht auf Bezirks- bzw. auf Senatsebene, um weitere Spielhallen zu verhindern?

Antwort zu 3:

Der Ausschluss von Spielhallen als besonderer Typus einer Vergnügungsstätte ist auf Grundlage eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 5 ff der Baunutzungsverordnung) grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür sind besondere städtebauliche Gründe, die in der Bebauungsplanbegründung nachgewiesen werden müssen. In bereits festgesetzten Bebauungsplänen, die einen Ausschluss festsetzten, konnte dieser mit dem Vorhandensein bzw. der Befürchtung eines sogenannten „trading-down-effekts“ belegt werden, der als ausreichender besonderer städtebaulicher Grund aufgefasst wurde. Durch die Ansiedlung vermehrter Spielhallen wurde nämlich der für die Versorgung der Bevölkerung erforderliche Einzelhandel/Dienstleister verdrängt.

Dieser Verdrängungseffekt ist heute in den meisten Fällen nur noch sehr beschränkt nachweisbar. Weil viele Einzelhandelsflächen leer stehen und diese dann von Spielhallen genutzt werden, liegt aber meistens keine Verdrängung des Einzelhandels durch Spielhallen mit der Folge einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor. Als Ursache des Leerstands konnte vornehmlich die Abwanderung des Einzelhandels in neu entstandene Einkaufszentren festgestellt werden.

Wenn demnach der vormals bestehende/ beschriebene Verdrängungseffekt häufig nicht mehr gegeben ist, müssen andere besondere städtebauliche Gründe zur Rechtfertigung eines Ausschlusses von Spielhallen herangezogen werden.

Welche dies im Einzelfall sein können, entzieht sich einer generellen Einschätzung. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist über (neue, typische) Gründe zur Rechtfertigung eines Ausschlusses mit den Bezirken im Gespräch.

 

Frage 4:

Inwieweit können durch überarbeitete Auflagen bei der Genehmigung eines Spielbetriebes die Neugründungen von Spielotheken begrenzt bzw. verhindert werden?

Antwort zu 4:

Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit Auflagen erteilt werden. Die Auflagen beziehen sich auf die Gestaltung der inneren Geschäftsräume, die Personalausstattung, die Pflicht zum Aushängen gesetzlicher Vorschriften etc. Allen nach § 33i Gewerbeordnung zulässigen Auflagen ist gemeinsam, dass diese Auflagen nur die innere räumliche Ausstattung der Geschäftsräume sowie die personelle Organisation der Spielhalle betreffen. Standort bezogene Auflagen für Spielhallen sind danach nicht möglich.

 

Frage 5:

Gibt es darüber hinaus weitere Möglichkeiten, um zusätzliche Spielhallen in den Bezirken auszuschließen?

Antwort zu 5:

Nein.“

 

Rechtsgrundlage:            §13 i.V.m. §36 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            Keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:                         Keine

 

 

Berlin, den 24.11.09

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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