Drucksache - 1078/III  

 
 
Betreff: Verbraucherinformationsgesetz bürgerfreundlich umsetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Bertermann von Dassel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Gesundheit Entscheidung
29.01.2009 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vertagt   
26.02.2009 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vertagt   
26.03.2009 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vertagt   
30.04.2009 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vertagt   
25.06.2009 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit vertagt   
27.08.2009 
26. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Wirtschaft und Arbeit Entscheidung
26.01.2009 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vertagt   
23.02.2009 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vertagt   
25.05.2009 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vertagt   
22.06.2009 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Hauptausschuss Entscheidung
29.09.2009 
32. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.10.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.06.2010 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.03.2011 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.01.2012 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
10.05.2012 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 09.12.2008
2. Beschlussempfehlung Wirtschaft und Arbeit vom 22.06.2009
3. Beschlussempfehlung Hauptausschuss vom 29.09.2009
4. Beschluss vom 15.10.2009
5. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 07.06.2010
6. Beschluss vom 21.06.2010
7. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 03.03.2011
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme
8. Beschluss vom 17.03.2011
9. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 10.06.2011
10. Beschluss vom 23.06.2011
11. Vorlage zur Kenntisnahme vom 12.01.2012
Anlage Drs_1078_III
12. Beschluss vom 24.01.2012
13. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.05.2012

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Wirtschaft, Bauen, Stadtentwicklung und Ordnung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                1078/III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

 

Verbraucherinformationsgesetz bürgerfreundlich umsetzen

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen:

(Drucksache Nr. 1078/III)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, nach der Auswertung der Ergebnisse des Pilotprojektes in Pankow zu prüfen, inwieweit ab 1.1.2010 alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, damit das Verbraucherinformationsgesetz bürgerfreundlich und mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand umgesetzt werden kann.

 

 

Das Bezirksamt hat am 24.04.2012 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Nach der Einschätzung des Rechtsamtes ergibt sich folgende Rechtslage:

 

Die Veröffentlichung der Bewertung der amtlichen Kontrollergebnisse in Noten stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht zu der Ansicht gelangen könnte, dass die Bewertung in Noten eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG darstellt, die zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.

 

Ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Bewertung in Noten darstellt, ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die staatliche Stelle hier nicht nur informiert, sondern auch zensiert, also ein mit amtlicher Autorität versehenes Werturteil abgibt.

 

Zweifelhaft ist, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung von Leistungstests darstellt. So mangelt es bereits an der gesetzlichen Festlegung eines einheitlichen Testverfahrens. Ob hier ergänzend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV-RÜB) herangezogen werden kann, ist zweifelhaft, da die AVV-RÜB ursprünglich der Festlegung der Kontrollhäufigkeit und nicht der Bewertung der Betriebe in Noten dient.

 

Darüber hinaus handelt es sich bei § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass die informationspflichtige Stelle über das "ob" der Veröffentlichung zu entscheiden hat. Die Maßnahme muss geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Zwar ist es grundsätzlich möglich im Rahmen einer Ermessungsrichtlinie das Ermessen bereits vorab zu konkretisieren. Diese Vorschrift darf jedoch nicht dazu führen, dass das gesetzlich eingeräumte Ermessen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG nicht mehr ausgeübt wird.

 

 

Hier wird allerdings vorgesehen, dass auf Grundlage des § 5 VIG sämtliche Kontrollergebnisse und deren Bewertung -und zwar unabhängig von der Schwere des Verstoßes- veröffentlicht werden sollen. Inwieweit diese flächendeckende Veröffentlichung im Internet noch mit dem Übermaßverbot vereinbar ist, ist zweifelhaft.

 

Dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot kommt eine nicht zu unterschätzende Funktion zu. So kann eine von amtswegen veröffentlichte Verbraucherinformation für das betroffene Unternehmen eine Existenz vernichtende Wirkung haben; mit allen daraus resultierenden Folgen.

 

Diese Rechtsauffassung des Rechtsamtes ist nachvollziehbar und für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht bindend, um nachteilige Folgen für das Bezirksamt zu vermeiden.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 13 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a)               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
 

              keine

 

 

b)               Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
 

              keine

 

 

Berlin, den 24. April 2012

 

 

 

 

Dr. Christian Hanke                                                        Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

                                                                                    Bauen, Wirtschaft, und Ordnung

 

 

 
 

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