Drucksache - 1072/III  

 
 
Betreff: Vorschläge zur Vereinfachung der Genehmigung von Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen im Bezirk Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke, Fraktion der SPD Neuhaus, Fraktion Bü90/Grünen Bertermann, Fraktion Die Linke Urchs, Fraktion der FDP Pawlowski, Graue Schade 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.03.2010 
34. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 09.12.2008
2. Beschluss vom 19.12.2008
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.03.2010
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


 

Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                1072/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Vorschläge zur Vereinfachung der Genehmigung von Sportveranstaltungen außerhalb

von Sportanlagen im Bezirk Mitte

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1072/III):

 

„Zur organisatorischen und zeitlichen Entlastung der überwiegend ehrenamtlichen Arbeit der gemeinnützigen und förderwürdigen Sportvereine und Institutionen im Bezirk Mitte wird das Bezirksamt Mitte ersucht, folgende Vorschläge für die Organisation und Durchführung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen zu prüfen:

 

 

·         Schaffung einer zentralen Anlaufstelle im Bezirksamt Mitte für Sportveranstaltungen im Bezirk Mitte. Diese zentrale Anlaufstelle nimmt die entsprechenden Anträge auf Durch-führung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen im Bezirk Mitte auch digital ent-gegen und sorgt nach Prüfung der Unterlagen eigenständig für die weiteren verwal-tungsinternen Abläufe.

 

·         Erstellung einer Veranstaltungsliste in der die regelmäßig (in der Regel einmal jährlich) durchgeführten Sportveranstaltungen aufgeführt sind, die von im Bezirk Mitte als zu-verlässig und förderungswürdig anerkannten Sportvereinen organisiert werden. Diese Veranstaltungen sind von der Verwaltung grundsätzlich als genehmigt anzusehen. Vom Veranstalter sind bei „Folge-Beantragung“ lediglich Veränderungen zur letzten Veran-staltung mitzuteilen. Damit besteht für die Sportvereine Planungssicherheit, was die Organisation erheblich vereinfacht.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 09.03.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Zu Punkt 1

Die Intention des ersten Punktes, für Antragsteller von Sportveranstaltungen eine möglichst einfache und komfortable „Benutzeroberfläche“ zu schaffen, wird vom Bezirksamt geteilt. Sie deckt sich mit der für die Berliner Verwaltung geltenden Geschäftsordnung GGO I § 18, wonach „die Behörden ihre Leistungen für den Bürger zuverlässig, kompetent, verständlich, freundlich und so schnell wie möglich zu erbringen haben“. Weiterhin ist die Verwaltung gehalten, „in Angelegenheiten, bei deren Erledigung mehrere Behörden tätig werden müssen, sich miteinander abzustimmen, um dem Bürger Behördenbesuche, Schriftverkehr oder Rückfragen zu ersparen.“

 

Im Falle der Genehmigung von Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum sind mehrere Behörden tangiert. Die Zuständigkeiten für öffentliches Straßenland und öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind gesetzlich geregelt im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz, im Berliner Straßengesetz und im Grünanlagengesetz.

Im Nebennetz ist die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung verantwortlich. Im Hauptstraßennetz ist die Oberste Straßenverkehrsbehörde, die Verkehrslenkung Berlin (VLB), zuständig. Der Straßenbaulastträger ist jeweils von diesen Behörden zu beteiligen. Sofern eine Sportveranstaltung Grünanlagen tangiert, ist dies von der bezirklichen Grünflächenverwaltung zu genehmigen. Laufveranstaltungen berühren in der Regel das Hauptstraßennetz, so dass in den meisten Fällen die VLB genehmigende Behörde ist.

Die VLB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nachgeordnet.

Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde und Grünflächenamt sind derzeit im Straßen- und Grünflächenamt (SGA) integriert.

 

In der Praxis wird die im Antrag gewünschte Koordinierungsfunktion durch das Straßen- und Grünflächenamt wahrgenommen.

Da Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde und Grünflächenverwaltung Bestandteil des SGA sind, ist die Koordinierungsarbeit gut und reibungslos organisierbar. Die Zusammenarbeit mit der VLB, aber auch mit der zu beteiligenden Polizei und der Feuerwehr, ist eingespielt. Die Koordinierungsstelle für alle Sondernutzungen im öffentlichen Straßenland existiert de facto im Straßen- und Grünflächenamt. Der „Fachbereich Bau 1, Straßen- und Grünflächenverwaltung/ Straßenverkehrsbehörde“, bearbeitet die Sondernutzungserlaubnisse nach Berliner Straßengesetz, die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach der StVO und die Ausnahmegenehmigungen nach Grünanlagengesetz.

 

Da Sportveranstaltungen nur einen geringen Prozentsatz der jährlich durchgeführten Veranstaltungen ausmachen, ist es allerdings personalwirtschaftlich nicht zu vertreten, oberhalb oder innerhalb dieses Fachbereichs eine eigenständige Koordinierungsstelle einzurichten.

 

Mit der für 2011 terminierten Ämterreform wird die Straßenverkehrsbehörde aus dem SGA in das Ordnungsamt verlagert.

Eine Arbeitsgruppe auf Landesebene hat unter Mitwirkung des Amtsleiters des SGA zur Entflechtung der Zuständigkeit einen Organisationsvorschlag erarbeitet.

 

In diesem Zusammenhang finden derzeit intensive Gespräche zwischen den Bezirken sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Oberste Straßenverkehrsbehörde und der Senatsinnenverwaltung im Rahmen des Projektes ProOptOrd statt.

 

Durch den hohen Abstimmungsbedarf in dieser Angelegenheit und die kaum absehbaren Auswirkungen auf die nun vorgelegte textliche Fassung konnte die Antwort zu dem vorliegenden BVV-Beschluss nicht früher erfolgen.

 

Durch die Verlagerung der Straßenverkehrsbehörde in das Ordnungsamt erfolgt die Genehmigung von Straßensondernutzungen im Nebennetz in Zukunft von dort.

 

Im Ordnungsamt besteht bereits eine Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB), die für die Entgegennahme von Anträgen für mehrere ordnungsrechtliche Genehmigungen geschaffen wurde.

Durch die Einordnung der Straßenverkehrsbehörde in das Ordnungsamt ergeben sich weitere Synergien zur ZAB.

 

Darüber hinaus ist zu berichten, dass im erweiterten Sinne des BVV-Beschlusses aktuell eine Anlauf- und Beratungsstelle bundeseinheitlich durch die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Form des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) in rechtlicher Hinsicht geschaffen wurde und derzeit eingeführt wird. In Berlin wird dieser Einheitliche Ansprechpartner zentral bei der Senatswirtschaftsverwaltung (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, SenWTF) eingerichtet.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist das 4. VwVfÄndG vom 11.12.2008. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport definiert die Aufgaben des EA in ihrem Rundschreiben I Nr. 76/2009 vom 07.12.2009 wie folgt:

 

"Die Vorschrift beschreibt die zentralen Aufgaben der einheitlichen Stelle bei der Verfahrensabwicklung. Danach hat die einheitliche Stelle bei der Verfahrensabwicklung die Funktion eines Verfahrensmittlers zwischen dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen oder Informationsberechtigten und der jeweils zuständigen Behörde. Zu dieser Funktion gehört auch, dass die einheitliche Stelle zumindest auf Anfrage in die Lage versetzt wird, Auskunft über den jeweiligen Verfahrensstand zu erteilen, vgl. insoweit § 71d Satz 2 VwVfG. Sie fungiert aber nicht lediglich als Mittler, sondern kann selbst hoheitlich tätig sein, z.B. bei der Bekanntgabe, § 71b Abs. 5 VwVfG.

Eine weitere Hauptaufgabe der einheitlichen Stelle besteht darin, eine Orientierung über alle einschlägigen Vorschriften, erforderlichen Verfahren und die jeweils zuständigen Behörden zu geben, vgl. insoweit § 71c Abs. 1 VwVfG."

 

Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist die Behörde an folgende verbindlichen Regelungen gebunden:

 

"Die Vorschriften des Abschnitts lassen die sachlichen Zuständigkeiten oder Befugnisse zur Durchführung der jeweiligen Verwaltungsverfahren unberührt und begründen keine Sach- und Entscheidungskompetenzen der einheitlichen Stelle. Die Verfahrenshoheit und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen materiellen Rechts bleiben vielmehr bei den fachlich zuständigen Behörden. Daraus folgt, dass verschiedene Verwaltungsverfahren eines Antragsstellers, die von der einheitlichen Stelle betreut werden, nicht zu einem Verwaltungsverfahren i.S. von § 9 VwVfG verschmelzen; Beginn und Ende bestimmen sich jeweils gesondert. Der einheitlichen Stelle werden durch diese Vorschriften auch weder Aufsichtsbefugnisse noch Eingriffskompetenzen übertragen."

 

Dies ist der vom Gesetzgeber festgelegte Verfahrensweg für alle Bezirke und Senatsverwaltungen.

 

Für diese EA ist darüber hinaus eine "Bezirkliche Kopfstelle" als Verfahrenspartner zu schaffen.

Das Bezirksamt beabsichtigt, der bereits bestehenden Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) die Rolle der "Bezirklichen Kopfstelle" zuzuordnen. Insofern ergänzen sich die Intentionen des BVV-Beschlusses, der ZAB und des EA in sinnvoller Weise. Eine entsprechende Bezirksamtsvorlage befindet sich in Vorbereitung.

 

 

Zu Punkt 2.

In Anlage 1 findet sich eine Übersicht der im Bezirk in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen. Dem Bezirksamt ist bewusst, dass die große Zahl lokaler bis international bedeutsamer Sportveranstaltungen im Bezirk eine große Bedeutung in der Gesellschaft aber auch für die Ausstrahlung Berlins als sportbegeisterter Stadt hat. Allerdings ist festzustellen, dass beispielsweise große Sportartikelhersteller groß angelegte Sportereignisse nutzen, um für sich zu werben. Die Zunahme dieser Kategorie von Sportveranstaltungen ist kritisch zu sehen. Es gilt zu verhindern, dass diese Veranstaltungen zulasten der ehrenamtlich von lokalen Sportvereinen organisierten etablierten Veranstaltungen gehen.

 

 

Das Bezirksamt unterstützt die bislang regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen. Einer Durchführung dieser Veranstaltungen in den nächsten Jahren steht prinzipiell nichts im Wege.

 

Zu der im Anfragetext formulierten „Genehmigungsfiktion“ gilt, dass bereits eine Genehmigungsfiktion in § 11 Abs. 2 Berliner Straßengesetz enthalten ist:

 

"Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird."

 

Eine weitergehende Genehmigungsfiktion im verwaltungstechnischen Sinn ist rechtlich nicht zulässig, da Sondernutzungen gemäß § 11 unter dem Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Straßenbaulastträgers stehen und diese gesetzliche Regelung abschließend ist.

 

Es wäre nicht statthaft, eine Sondernutzung schlicht „als genehmigt anzusehen“, da eine Genehmigung ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist, also eine Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes. Weiterhin widerspricht die Anregung der BVV den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss; § 40 VwVfG, wonach die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens einhalten muss; § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss und erst mit Bekanntgabe wirksam wird. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG wäre eine solche Vorgehensweise nichtig.

 

Eine solche pauschale Genehmigung verstößt auch gegen § 26 Abs. 1 VwVfG, wonach die Behörde sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Diese Pflicht und die hieraus resultierende Verantwortung für genehmigte Sondernutzungen kann die BVV der Behörde nicht durch einen Beschluss abnehmen.

 

Die Behörde hat aus gesetzlicher Verantwortung heraus sicherzustellen, dass von Sondernutzungen keine Gefahren ausgehen.

Das bedeutet, dass selbst Sondernutzungen, die als positiv angesehen werden und womöglich bereits seit Jahren immer wieder stattfinden, von der Behörde zu versagen wäre, wenn entsprechende Umstände vorliegen. Daher muss die Behörde bei jedem erneuten Antrag prüfen, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist.

Selbst wenn der Antragsteller seine Nutzung exakt so durchführen will, wie zuvor, hat die Behörde zu prüfen, ob dem äußere Umstände entgegenstehen, z.B. Baumaßnahmen, andere Veranstaltungen, Änderung der Rechtslage, Staatsbesuche (im zentralen Bereich) usw.

Sofern die Behörde Veranstaltungen ohne die notwendige Prüfung „durchwinkt“ und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nutzung gar nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, macht sie sich außerdem haftbar für Schadensersatzansprüche.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:       §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

            keine

 

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

            Im Zusammenhang mit der Verlagerung der Unteren Straßenverkehrsbehörde zum             Ordnungsamt wird im Zuge der Aufgabenentflechtung auch eine Verlagerung von             Personal in sachgerechter Art und Weise erfolgen. Zusätzliche Stellen werden nicht             geschaffen.

 

 

Berlin,             

 

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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