Drucksache - 1072/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1072/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Vorschläge zur
Vereinfachung der Genehmigung von Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen im
Bezirk Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1072/III): „Zur organisatorischen und
zeitlichen Entlastung der überwiegend ehrenamtlichen Arbeit der gemeinnützigen
und förderwürdigen Sportvereine und Institutionen im Bezirk Mitte wird das
Bezirksamt Mitte ersucht, folgende Vorschläge für die Organisation und
Durchführung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen zu prüfen: ·
Schaffung
einer zentralen Anlaufstelle im Bezirksamt Mitte für Sportveranstaltungen im
Bezirk Mitte. Diese zentrale Anlaufstelle nimmt die entsprechenden Anträge auf
Durch-führung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen im Bezirk Mitte auch
digital ent-gegen und sorgt nach Prüfung der Unterlagen eigenständig für die
weiteren verwal-tungsinternen Abläufe. ·
Erstellung
einer Veranstaltungsliste in der die regelmäßig (in der Regel einmal jährlich)
durchgeführten Sportveranstaltungen aufgeführt sind, die von im Bezirk Mitte
als zu-verlässig und förderungswürdig anerkannten Sportvereinen organisiert
werden. Diese Veranstaltungen sind von der Verwaltung grundsätzlich als
genehmigt anzusehen. Vom Veranstalter sind bei „Folge-Beantragung“ lediglich
Veränderungen zur letzten Veran-staltung mitzuteilen. Damit besteht für die
Sportvereine Planungssicherheit, was die Organisation erheblich vereinfacht.“ Das Bezirksamt hat am 09.03.2010
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Zu Punkt 1 Die Intention des ersten Punktes,
für Antragsteller von Sportveranstaltungen eine möglichst einfache und
komfortable „Benutzeroberfläche“ zu schaffen, wird vom Bezirksamt geteilt. Sie
deckt sich mit der für die Berliner Verwaltung geltenden Geschäftsordnung GGO I
§ 18, wonach „die Behörden ihre Leistungen für den Bürger zuverlässig,
kompetent, verständlich, freundlich und so schnell wie möglich zu erbringen
haben“. Weiterhin ist die Verwaltung gehalten, „in Angelegenheiten, bei deren
Erledigung mehrere Behörden tätig werden müssen, sich miteinander abzustimmen,
um dem Bürger Behördenbesuche, Schriftverkehr oder Rückfragen zu ersparen.“ Im Falle der Genehmigung von
Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum sind mehrere Behörden tangiert. Die
Zuständigkeiten für öffentliches Straßenland und öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen sind gesetzlich geregelt im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz,
im Berliner Straßengesetz und im Grünanlagengesetz. Im Nebennetz ist die bezirkliche
Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung verantwortlich. Im Hauptstraßennetz
ist die Oberste Straßenverkehrsbehörde, die Verkehrslenkung Berlin (VLB),
zuständig. Der Straßenbaulastträger ist jeweils von diesen Behörden zu
beteiligen. Sofern eine Sportveranstaltung Grünanlagen tangiert, ist dies von
der bezirklichen Grünflächenverwaltung zu genehmigen. Laufveranstaltungen
berühren in der Regel das Hauptstraßennetz, so dass in den meisten Fällen die
VLB genehmigende Behörde ist. Die VLB ist der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung nachgeordnet. Straßenbaulastträger,
Straßenverkehrsbehörde und Grünflächenamt sind derzeit im Straßen- und
Grünflächenamt (SGA) integriert. In der Praxis wird die im Antrag
gewünschte Koordinierungsfunktion durch das Straßen- und Grünflächenamt
wahrgenommen. Da Straßenbaulastträger,
Straßenverkehrsbehörde und Grünflächenverwaltung Bestandteil des SGA sind, ist
die Koordinierungsarbeit gut und reibungslos organisierbar. Die Zusammenarbeit
mit der VLB, aber auch mit der zu beteiligenden Polizei und der Feuerwehr, ist
eingespielt. Die Koordinierungsstelle für alle Sondernutzungen im öffentlichen
Straßenland existiert de facto im Straßen- und Grünflächenamt. Der „Fachbereich
Bau 1, Straßen- und Grünflächenverwaltung/ Straßenverkehrsbehörde“, bearbeitet
die Sondernutzungserlaubnisse nach Berliner Straßengesetz, die straßenverkehrsbehördlichen
Anordnungen nach der StVO und die Ausnahmegenehmigungen nach Grünanlagengesetz.
Da Sportveranstaltungen nur einen
geringen Prozentsatz der jährlich durchgeführten Veranstaltungen ausmachen, ist
es allerdings personalwirtschaftlich nicht zu vertreten, oberhalb oder
innerhalb dieses Fachbereichs eine eigenständige Koordinierungsstelle
einzurichten. Mit der für 2011 terminierten
Ämterreform wird die Straßenverkehrsbehörde aus dem SGA in das Ordnungsamt
verlagert. Eine Arbeitsgruppe auf Landesebene
hat unter Mitwirkung des Amtsleiters des SGA zur Entflechtung der Zuständigkeit
einen Organisationsvorschlag erarbeitet. In diesem Zusammenhang finden
derzeit intensive Gespräche zwischen den Bezirken sowie der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung als Oberste Straßenverkehrsbehörde und der
Senatsinnenverwaltung im Rahmen des Projektes ProOptOrd statt. Durch den hohen Abstimmungsbedarf in
dieser Angelegenheit und die kaum absehbaren Auswirkungen auf die nun
vorgelegte textliche Fassung konnte die Antwort zu dem vorliegenden
BVV-Beschluss nicht früher erfolgen. Durch die Verlagerung der Straßenverkehrsbehörde in das Ordnungsamt erfolgt die Genehmigung von Straßensondernutzungen im Nebennetz in Zukunft von dort. Im Ordnungsamt besteht bereits eine Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB), die für die Entgegennahme von Anträgen für mehrere ordnungsrechtliche Genehmigungen geschaffen wurde. Durch die Einordnung der Straßenverkehrsbehörde in das Ordnungsamt ergeben sich weitere Synergien zur ZAB. Darüber hinaus ist zu berichten, dass im erweiterten Sinne des BVV-Beschlusses aktuell eine Anlauf- und Beratungsstelle bundeseinheitlich durch die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Form des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) in rechtlicher Hinsicht geschaffen wurde und derzeit eingeführt wird. In Berlin wird dieser Einheitliche Ansprechpartner zentral bei der Senatswirtschaftsverwaltung (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, SenWTF) eingerichtet. Rechtsgrundlage hierfür ist das 4.
VwVfÄndG vom 11.12.2008. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport definiert
die Aufgaben des EA in ihrem Rundschreiben I Nr. 76/2009 vom 07.12.2009
wie folgt: "Die Vorschrift beschreibt die
zentralen Aufgaben der einheitlichen Stelle bei der Verfahrensabwicklung.
Danach hat die einheitliche Stelle bei der Verfahrensabwicklung die Funktion
eines Verfahrensmittlers zwischen dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen
oder Informationsberechtigten und der jeweils zuständigen Behörde. Zu dieser Funktion
gehört auch, dass die einheitliche Stelle zumindest auf Anfrage in die Lage
versetzt wird, Auskunft über den jeweiligen Verfahrensstand zu erteilen, vgl.
insoweit § 71d Satz 2 VwVfG. Sie fungiert aber nicht lediglich als Mittler,
sondern kann selbst hoheitlich tätig sein, z.B. bei der Bekanntgabe, § 71b Abs.
5 VwVfG. Eine weitere Hauptaufgabe der
einheitlichen Stelle besteht darin, eine Orientierung über alle einschlägigen
Vorschriften, erforderlichen Verfahren und die jeweils zuständigen Behörden zu
geben, vgl. insoweit § 71c Abs. 1 VwVfG." Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist
die Behörde an folgende verbindlichen Regelungen gebunden: "Die Vorschriften des Abschnitts
lassen die sachlichen Zuständigkeiten oder Befugnisse zur Durchführung der
jeweiligen Verwaltungsverfahren unberührt und begründen keine Sach- und
Entscheidungskompetenzen der einheitlichen Stelle. Die Verfahrenshoheit und die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen materiellen
Rechts bleiben vielmehr bei den fachlich zuständigen Behörden. Daraus folgt,
dass verschiedene Verwaltungsverfahren eines Antragsstellers, die von der
einheitlichen Stelle betreut werden, nicht zu einem Verwaltungsverfahren i.S.
von § 9 VwVfG verschmelzen; Beginn und Ende bestimmen sich jeweils gesondert.
Der einheitlichen Stelle werden durch diese Vorschriften auch weder
Aufsichtsbefugnisse noch Eingriffskompetenzen übertragen." Dies ist der vom Gesetzgeber festgelegte Verfahrensweg für alle Bezirke und Senatsverwaltungen. Für diese EA
ist darüber hinaus eine "Bezirkliche Kopfstelle" als
Verfahrenspartner zu schaffen. Das Bezirksamt
beabsichtigt, der bereits bestehenden Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle
(ZAB) die Rolle der "Bezirklichen Kopfstelle" zuzuordnen. Insofern ergänzen
sich die Intentionen des BVV-Beschlusses, der ZAB und des EA in sinnvoller
Weise. Eine entsprechende Bezirksamtsvorlage befindet sich in Vorbereitung.
Zu Punkt 2. In Anlage 1 findet sich eine
Übersicht der im Bezirk in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten
Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen. Dem Bezirksamt ist bewusst,
dass die große Zahl lokaler bis international bedeutsamer Sportveranstaltungen
im Bezirk eine große Bedeutung in der Gesellschaft aber auch für die
Ausstrahlung Berlins als sportbegeisterter Stadt hat. Allerdings ist
festzustellen, dass beispielsweise große Sportartikelhersteller groß angelegte
Sportereignisse nutzen, um für sich zu werben. Die Zunahme dieser Kategorie von
Sportveranstaltungen ist kritisch zu sehen. Es gilt zu verhindern, dass diese
Veranstaltungen zulasten der ehrenamtlich von lokalen Sportvereinen
organisierten etablierten Veranstaltungen gehen. Das Bezirksamt unterstützt die
bislang regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen. Einer Durchführung
dieser Veranstaltungen in den nächsten Jahren steht prinzipiell nichts im Wege.
Zu der im Anfragetext formulierten
„Genehmigungsfiktion“ gilt, dass bereits eine Genehmigungsfiktion in § 11 Abs.
2 Berliner Straßengesetz enthalten ist: "Über die
Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach
Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die
Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die
Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist
entschieden wird." Eine weitergehende
Genehmigungsfiktion im verwaltungstechnischen Sinn ist rechtlich nicht
zulässig, da Sondernutzungen gemäß § 11 unter dem Genehmigungsvorbehalt des
zuständigen Straßenbaulastträgers stehen und diese gesetzliche Regelung
abschließend ist. Es wäre nicht statthaft, eine
Sondernutzung schlicht „als genehmigt anzusehen“, da eine Genehmigung ein
Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
ist, also eine Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes. Weiterhin widerspricht die Anregung
der BVV den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt
inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss; § 40 VwVfG, wonach die Behörde die
gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens einhalten muss; § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43
Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben werden
muss und erst mit Bekanntgabe wirksam wird. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG wäre eine
solche Vorgehensweise nichtig. Eine solche pauschale Genehmigung
verstößt auch gegen § 26 Abs. 1 VwVfG, wonach die Behörde sich der Beweismittel
bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Diese
Pflicht und die hieraus resultierende Verantwortung für genehmigte
Sondernutzungen kann die BVV der Behörde nicht durch einen Beschluss abnehmen. Die Behörde hat aus gesetzlicher
Verantwortung heraus sicherzustellen, dass von Sondernutzungen keine Gefahren
ausgehen. Das bedeutet, dass selbst
Sondernutzungen, die als positiv angesehen werden und womöglich bereits seit
Jahren immer wieder stattfinden, von der Behörde zu versagen wäre, wenn
entsprechende Umstände vorliegen. Daher muss die Behörde bei jedem erneuten
Antrag prüfen, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist. Selbst wenn der Antragsteller seine
Nutzung exakt so durchführen will, wie zuvor, hat die Behörde zu prüfen, ob dem
äußere Umstände entgegenstehen, z.B. Baumaßnahmen, andere Veranstaltungen,
Änderung der Rechtslage, Staatsbesuche (im zentralen Bereich) usw. Sofern die Behörde Veranstaltungen
ohne die notwendige Prüfung „durchwinkt“ und sich im Nachhinein herausstellt,
dass die Nutzung gar nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, macht sie sich
außerdem haftbar für Schadensersatzansprüche. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Im
Zusammenhang mit der Verlagerung der Unteren Straßenverkehrsbehörde zum Ordnungsamt
wird im Zuge der Aufgabenentflechtung auch eine Verlagerung von Personal
in sachgerechter Art und Weise erfolgen. Zusätzliche Stellen werden nicht geschaffen. Berlin,
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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