Drucksache - 1041/III  

 
 
Betreff: Beitragspflichtige Erneuerung der Schmidstraße, soweit sie in Ost-West-Richtung verläuft (Flurstücke 217, 211 und 231)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.11.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Umwelt/Natur/Verkehr/Lokale Agenda Entscheidung
16.12.2008 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Beschlussempfehlung zur Vorlage zur Beschlussfassung vom 11.11.2008
2. Version vom 17.12.2008
3. Beschluss vom 19.12.2008

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text liegt vor)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

über

Beitragspflichtige Erneuerung der Schmidstraße, soweit sie in Ost-West-Richtung verläuft (Flurstücke 217, 211 und 231)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der beitragspflichtigen Straßenentwässerung der Schmidstraße, soweit sie in Ost-West-Richtung verläuft, wird zugestimmt.

 

Begründung:

Der Mischkanal aus dem Jahr 1879 weist nach Informationen der Berliner Wasserbetriebe, die gemäß § 29 e Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes Träger der Straßenbaulast für die Straßenentwässerungsanlagen sind, Schäden der Schadensklasse 1-5 auf und muss daher erneuert werden.

Die Baudurchführung erfolgt in einem grabenlosen Verfahren, das im vorliegenden Fall gegenüber einer offenen Bauweise deutlich wirtschaftlicher (= kostengünstiger) ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 3 Straßenausbaubeitragsgesetz (Erneuerung)

§ 3 Abs. 3 S. 7 Straßenausbaubeitragsgesetz (Zustimmungserfordernis der BVV)

Nach derzeitiger Entwurfsfassung der AV StrABG in der Fassung vom 16.09.08 ist nach 1.3.2. die Zustimmung der BVV erforderlich.

§ 12 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

  1.    Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Ausgaben:

Die Baumaßnahme wird von den Berliner Wasserbetrieben finanziert; die Baukosten betragen nach Auskunft der Berliner Wasserbetriebe ca. 190.000 Euro.

Davon sind für einen Mischwasserkanal 30% beitragsfähig, so dass der beitragsfähige Aufwand ca. 64.000 Euro beträgt, davon sind 65% = 41.600 Euro umlagefähig..
 

Einnahmen:

Kassenwirksam werden voraussichtlich 30.600 Euro, da drei Grundstücken eine Ermäßigung nach § 21 Abs. 3 S. 2 StrABG wegen der Mehrfacherschließung zu gewähren ist. Mehrfacherschlossene Grundstücke zahlen lediglich 2/3 des auf sie entfallenden Beitrags, das restliche Drittel trägt der Landeshaushalt.

  1.    Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
  2.     

 

Berlin, den 11.11.2008

 

Dr. HankeGothe

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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