Auszug - Transparenz in der Praxis am Beispiel von Hamburg
Herr BV Lüthke (SPD) bemerkt, dass auf der Tagesordnung nicht darauf hingewiesen wurde, wer als Gast geladen sei. Anschließend stellt sich Frau Franzen vor und teilt mit, das sie Juristin sei und jetzt in Rente sei. Bis 2011 unterrichtete Sie in der Verwaltungsakademie in Berlin und auch in Potsdam. Die arbeitete beim Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg. In dieser Eigenschaft hatte sie mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes in Brandenburg zu tun. Die Brandenburger hatten sich 1992 die Informationsfreiheitsakteneinsicht in die Verfassung geschrieben. Im Laufe der Jahre gab es deshalb ein Akteneinsichtsrechtsgesetz, welches 1997/1998 in Kraft gesetzt wurde. Dieses Gesetz diente in Berlin als Beispielgesetz und man habe es Informationsfreiheitsgesetz genannt. Sie habe heute keine Unterlagen hinsichtlich des Informationsfreiheitsgesetzes mitgebracht, aber das Transparenzgesetz der Hamburger, welches im Juli 2013 in Kraft gesetzt wurde vorliegen. Die Hamburger haben sich dieses neue Gesetz gegeben und gleichzeitig dafür genutzt, parallel das Informationsfreiheitsgesetz Hamburg auf zu heben. Anschließend vermittelt sie, dass das Transparenzgesetz im Wesentlichen kein anderes Gesetz beinhalte, als das Informationsfreiheitsgesetz. Es verschärft die Ansätze und die Ansprüche, die die/der Bürger/-in gegenüber der Verwaltung haben kann. Die Durchsetzung habe sich nicht geändert. Die Durchsetzung gehe dahin, dass man das Verwaltungsgericht anrufe, wenn man eine endgültige Ablehnung seitens der Verwaltung habe. Die Verwaltungsgerichte seien nicht üppig besetzt, so dass man mit einiger Zeit rechnen müsse. Auch gäbe es, wie bei allen Gerichten, Eilverfahren und man sollte einen Anwalt hinzuschalten. Neu bei dem Transparenzgesetz sei, dass es ins Internet gelange. Herr BV Reschke (CDU) meint, da er heute nicht auf den Tagesordnungspunkt vorbereitet sei fragt er nach dem weiteren Zeitplan. Der Vorsitzende, Herr Kirchner, bemerkt, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor einiger Zeit ihn gebeten hatte, diese Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Herr BV Lüthke (SPD) bittet um Abstimmung hinsichtlich des Rederechts für Frau Franzen. Anschließend erhält Frau Franzen Rederecht. TraBü/0009/IV Ausdruck vom: 20.12.2013 Seite: 3/15 3 Anschließend vermittelt Frau Franzen Auszüge aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, welches am 19.96.2013 in Kraft gesetzt wurde. Marie Luise Franzen, Juristin im Ruhestand sowie frühere Dozentin an der Verwaltungsakademie Berlin und Mitarbeiterin des Statistischen Landesamts Brandenburg, wurde eingeladen, um dem Ausschuss über die Vor- und Nachteile des Hamburger Transparenzgesetzes zu berichten. Zuletzt arbeitete Marie Luise für die Landesbeauftragte für Datenschutz in Brandenburg. Seinerzeit wurde im Land Brandenburg ein Informationsfreiheitsgesetz als Reaktion auf die verfassungsmäßige Festschreibung des Rechts auf Akteneinsicht in der Landesverfassung eingeführt. Dieses diente später als Vorlage für das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Auch in Hamburg existierte bis zur Einführung des Transparenzgesetzes ein Informationsfreiheitsgesetz. Im vergangenen Juli ist in Hamburg das neue Transparenzgesetz verabschiedet worden. Es ist bezüglich der Ansprüche des Bürgers gegenüber der Verwaltung weitreichender als das frühere Informationsfreiheitsgesetz. Das Prozedere der Durchsetzung dieser Ansprüche hat sich jedoch nicht geändert, im Zweifel müssen Bürger immer noch Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Viele praktische Hindernisse der Gewährung der Informationsfreiheit sind geblieben, z.B. hat die Verwaltung oft Dokumente zu Sachverhalten von Interesse nicht vor Ort. Eine Chance für den Bürger stellt die Bestimmung dar, dass alle öffentlich zugänglichen Dokumente nun auch im Internet veröffentlicht werden müssen. Der Zweck des Gesetzes sei die Festschreibung einer umfassenden Informationspflicht seitens der Behörden unter Wahrung des Schutzes persönlicher Daten. Informationen über die Verwaltungsarbeit sollen öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet (sic!) werden. Von breiten Zugangsmöglichkeiten versprächen sich die Macher des Gesetzes mehr Bürgernähe und eine langfristige Verbesserung der Qualität des Verwaltungshandelns. Der Anspruch auf einen unverzüglichen Zugang zu Verwaltungsdokumenten sei für jede Person festgeschrieben. (Im Gegensatz zum "Bürger" ist damit jeder gemeint, der sich in Hamburg aufhält.) Die Informations- und Auskunftspflicht, die sich sowohl auf die Auskunft auf Nachfrage als auch auf die Veröffentlichung von Verwaltungsdokumenten beziehe, umfasse sowohl privatrechtliche Personen unter Aufsicht des Staates als auch alle in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, Verträge der Daseinsvorsorge, Aktenpläne der Behörden sowie Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht. Ebenso erstrecke sie sich auf erteilte Baugenehmigungen und Vorbescheide. Marie Luise ergänzt, dass diese um die Ablehnungen von Bauanträgen erweitert werden sollten, da diese sehr aufschlussreich bezüglich der stadtplanerischen Ziele der Verwaltung sind. Das Transparenzgesetz sehe außerdem die folgenden Ausnahmetatbestände vor: Den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz öffentlicher Belange sowie die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Mari Luise merkt an, dass allerdings nicht definiert sei, was unter einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu verstehen sei. Eine Verwaltung, die nicht auskunftswillig ist, könne diesen Ausnahmetatbestand missbrauchen. Betriebe, die einen Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag bekommen haben, sollten sich ihrer Ansicht nach nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen dürfen. Außerdem existiere ein Paragraph zum Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse. So lange diese nicht abgeschlossen seien, bestehe keine Veröffentlichungs- oder Auskunftspflicht. Bürger hätten die Möglichkeit zur elekronischen oder mündlichen Antragsstellung. In Berlin und Brandenburg habe der Landesbeauftragte für Datenschutz gleichzeitig die Aufgabe des Beauftragten für das Informationsfreiheitsgesetz übernommen. Nach dem TraBü/0009/IV Ausdruck vom: 20.12.2013 Seite: 4/15 4 Wissensstand der Referentin existiere in Hamburg kein Transparenzbeauftragter und damit bisher keine direkte Überwachungsinstanz für die Umsetzung des Gesetzes. Alle Teile der Verwaltung seien über aktuelle Vorgänge voll zu informieren. Fühlten sich Teile der politischen Institutionen und der Verwaltung nicht berücksichtigt, stehe ihnen der Rechtsweg offen. So könnten Abgeordnete von einer Organklage Gebrauch machen. Diese stehe Bezirksverordneten wegen des besonderen Status der Berliner Bezirke jedoch nicht offen. Da sich die bestehenden Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze an den Bürger richteten, wäre zu prüfen, inwieweit sich Bezirksverordnete diese zu Nutze machen können. Herr BzBm Dr. Hanke teilt mit, dass die Bezirke und auch die Bezirksverordneten nicht das Recht haben, eine Organklage einzureichen. Die Bezirksverordneten seien Bestandteil der Verwaltung. Es gäbe aber umfangreiche Rechte, die auch für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte geregelt seien. Nach der Reform vor 2 Jahren gibt es jetzt umfangreichere Rechte. Bezirksverordnete dürfen Akteneinsicht nehmen. |
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