Auszug - Sachstand hinsichtlich der landesrechtlichen Regelung für die sogenannten Handwerkerparkausweise  

 
 
9.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Ordnungsamt
TOP: Ö 3.3
Gremium: Wirtschaft, Arbeit und Ordnungsamt Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 24.09.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:38 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
 
Wortprotokoll

Herr Strehlow führt aus, dass die landesrechtlichen Regelungen weiterhin ausstehen

Herr Strehlow führt aus, dass die landesrechtlichen Regelungen weiterhin ausstehen. Das den betroffenen zugesagte Programm, welches auf einen vorhanden Programm aufsetzen und zur Bearbeitung dienen soll, scheint nachhaltig nicht zu funktionieren. Es wird weiterhin daran gearbeitet.

Weiterhin führt er aus, dass es derzeit noch unklar sei, wer die Anschubfinanzierung für die Hologrammsiegelmarken der Handwerkerparkausweise übernimmt.

 

Herr Spallek BzStR führt aus, dass nach seinen Kenntnissen die Erstausstattung von der Senatsverwaltung erfolgen soll. Die Einführung der Handwerkerparkausweise sei zum 01.10.2012 geplant. Das Programm, Die Marken seien derzeit noch nicht vorhanden.

 

Frau BV Schrader fragt nach, ob die Verzögerungen für die Einführung der Handwerkerparkausweise darauf zu führen sei, dass derzeit eine Überarbeitung stattfindet. Und fragt nach, ob die Regelung der Handwerkerparkausweise auf andere Berufe ausgedehnt wird.

Herr BzStR Spallek führt dazu aus, dass die häuslichen Dienstleister in der Landesrechtlichen Regelung für Handwerkerparkausweise nicht enthalten seien.

 

Auf Nachfrage von Herrn stellv. BD Kurt, führt Herr BzStR Spallek aus, dass Handwerker/Anspruchsberechtigte primär in den Bezirk gehen sollen, in dem sie Geschäftsansässig sind. Die Antragsteller können aber auch in anderen Bezirken, die über eine Parkraumbewirtschaftungszone verfügen, ihren Antrag für den Handwerkerparkausweis stellen. Der Senator Herr Müller geht davon aus, dass durch die Einführung der Handwerkervignette ein "vereinfachtes Antragsverfahren" ermöglicht wird und dem zu Folge kein zusätzliches Personal notwendig sei.

 

Das Ordnungsamt kann derzeit nicht abschätzen, wie viele Handwerker einen Handwerkerausweis beantragen werden. Hinzu kommt, dass nicht bekannt sei, welche Überlegungen anstehen, um eine "interne Verrechnung" über die Bezirksgrenze hinweg zu ermöglichen. Der Bezirk in dem der Antrag nicht gestellt wurde aber dort die Parkplätze in Anspruch genommen werden, könnte einen Ersatz dafür verlangen, dass der Handwerker häufig die Parkplätze in der Parkraumbewirtschaftung belegt, wobei der Bezirk durch Knöllchen/Parkautomat Einnahmen haben könnte.

Nach Einschätzungen von Herrn BzStR Spallek können die Einnahmen in Höhe von 200 ? für den Handwerkerausweis die Einnahmebußen der Bezirke nicht kompensieren.

 

Weiterhin informiert Herr BzStR Spallek, dass, der Antragsteller nachweisen muss, dass er die Handwerkervignette zu beruflichen Zwecken nutzt. Jedoch sei es schwierig hier den Missbrauch auszuschließen.

 

Herr stellv. BD  Kurt fragt nach, wie der Bedarf in Mitte sei und wie viele Unternehmen eine Handwerkervignette beantragt werden.

Herr BzStR Spallek antwortet dass, er bevor die Idee der Handwerker in Frage kam, sich an die Senatsverwaltung gewandt hat und genau auf diese Thema und auf die Abgrenzungsschwierigkeiten hingewiesen. Derzeit kann nicht eingeschätzt werden, wie viel Anspruchsberechtigte einen Antrag für die Handwerkervignette stellen werden.

 

Weiterhin meint er, dass die Notwendigkeit/Häufigkeit eines Handwerkers einen konkreten Ort immer wieder anfahren zu müssen, deutlich geringer ausgeprägt sei, als die eines Pflegedienstkraftes.

 

Herr BV Ganz (CDU) führt aus, dass der Bezirk durch die Einführung der Handwerkervignette Geldeinnahmen erzielen möchte, aber nicht weiß, wie diese umzusetzen seien. Er fragt nach, ob es nicht möglich sei, bei großen Maßnahmen eine Genehmigung für eine Absperrung der Baustelle  für ein paar Tage zu bekommen.

Herr BzStR  Spallek führt aus, dass es bei der Handwerkervignette nicht darum gehe, dass großflächig Baustellen eingerichtet und abgesperrt werden. Die Handwerkervignette sei ergänzend/ersetzend, was die Ausnahmegenehmigung  nach Straßenverkehrsordnung sei, für einen beschränktes Personen/Antragsteller -kreis.

 

 
 

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