Auszug - Bebauungsplan III - 238 (Afrikanische Str. / Transvaalstr.) - Bearbeitungsstand BE: Bezirksamt  

 
 
31. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne
TOP: Ö 7.2
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 29.04.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 21:05 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Bertermann teilt mit, dass die Ausschussmitglieder zu diesem Thema vorab Informationen von Herrn Gothe erhalten haben

Herr Bertermann teilt mit, dass die Ausschussmitglieder zu diesem Thema vorab Informationen von Herrn Gothe erhalten haben.

 

Herr Kiske fragt nach, ob es neue Erkenntnisse über einen Investor gibt. Herr Gothe verneint.

Herr Kiske legt dar, dass laut Aussagen der Anwohner ein Nettomarkt realisiert werden soll. Herr Gothe teilt mit, dass dem Bezirksamt über die Planung eines Discounters nichts bekannt ist.

 

Herr Kiske führt aus, dass der B-Plan zurückgestellt aber nicht aufgegeben wurde. Er fragt nach den Gründen.

Herr Gothe antwortet, dass der B-Plan sehr sinnvoll ist. Es handelt sich dabei um ein gutes Konzept, um zu einer Bebauung zu kommen. Ferner handelt es sich um einen B-Plan mit einer Baukörperausweisung, d.h. man könnte beispielsweise eine Realisierung eines Discounters, welcher nicht in diese Baukörperausweisung passt, verhindern.

 

Frau Hilse teilt mit, dass dieser B-Plan seit vielen Jahren den gleichen Bearbeitungsstand aufweist und den Änderungen des Baurechtes schadlos überstanden hat. Sie fragt nach dem konkreten Grund zur Aufrechterhaltung dieses B-Planes, denn dieser geht aus der Stellungnahme vom 23.04. nicht erschöpfend hervor.

Herr Wesselhöfft erklärt, dass man den B-Plan einstellen könnte, da es kein unmittelbares Planerfordernis gibt. Es gibt einen übergeleiteten Baunutzungsplan, welcher allgemeines Wohngebiet mit einer bestimmten Baustufe festsetzt. Es wäre möglich, dieses Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen, wenn der Eigentümer Interesse daran hat. Die Frage ist, ob man dies ermöglichen will, obwohl dies in der Nutzungsdichte relativ weit über das hinausgeht, was der Baunutzungsplan gegenwärtig zulässt. Es gibt gegenwärtig aber keine zwingende Notwendigkeit, dies zu tun. Nichtsdestotrotz kann das Verfahren wieder aufgegriffen werden, wenn ein Eigentümerinteresse besteht. Herr Wesselhöfft legt dar, dass es gleichwohl nicht notwendig ist, dieses Verfahren einzustellen, darüber gibt es auch keine Vorschriften.


 

 
 

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