Auszug - Entgeltfrei oder unter Wert überlassene Grundstücke – Und Sie haben (k)eine Systematik?
BzStaR Herr Spallek antwortet: Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Wehlus. Die ortsüblichen Jahresmieten wurden jeweils zur Aufstellung der bezirklichen Haushaltspläne geschätzt.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Die Überlassung landeseigener Grundstücke, Gebäude oder Räume unter Wert ist nach einem vorgegebenen Muster nachzuweisen und in den allgemeinen Erläuterungen zum betreffenden Kapitel bzw. dem jeweiligen Bezirkshaushaltsplan voranzustellen. Die haushaltstechnische Richtlinie vom 08.12.2010 sind dazu die landesweiten Vorschriften.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Im Jahre 2013 wurden von der SE PersFin alle Amtsleitungen über diese Kriterien informiert. Zur Bestimmung der notwendigen Angaben zur ortsüblichen geschätzten Miete ist die Anwendung eines realitätsnahen Verfahrens erforderlich, dass den Einnahmeverzehr nicht unnötig höher erscheinen lässt, als er ohnehin ist. Zwecks einheitlicher Anwendung und zur Verfahrensvereinfachung bei der Ermittlung einer ortsüblichen Miete, soll die Berechnung auf der Grundlage der budgetrelevanten Anteile ins Verhältnis gesetzt werden.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Diese Angaben erfolgen mit der Erarbeitung des nächsten Haushaltsplanes.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt entscheiden über die Überlassungen. In den genannten Fällen kommt jeweils das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Die jeweiligen Ämter entscheiden, ob Flächen und/ oder Grundstücke entgeltfrei und unter Wert überlassen werden. Jetzt wird es ein bisschen technisch. Gemäß Nr.15.6 (1) S.1-3 der Haushaltstechnischen Richtlinie vom 08.12.2010 ist die entgeltfreie oder verminderte Überlassung landeseigener Grundstücke, Gebäude oder Räume nur zulässig, aufgrund haushaltsgesetzlicher Regelungen oder anderer Vorschriften. Insbesondere sind dabei der §11 (4) S.2 des Haushaltsstrukturgesetzes von 1996, der §63 (4) und (5) der Landeshaushaltsordnung, der §47 (3) AGKJHG in Verbindung mit der Ausführungsvorschrift zur entgeltfreien Überlassung von Räumen nach §47 (3) AGKJHG sowie §5 (3) S.2 des SGB XII zu nennen. Wahrscheinlich gibt es noch weitere. Falls ich die nicht aufgezählt haben sollte bitte ich um Nachsicht, aber das sollten die Wesentlichen sein.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Auch hier ist es der oder die Beauftragte für den Haushalt, der oder die über die Überlassungen entscheiden.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Zu acht und neun konnte in der Kürze der Zeit keine Zahl ermittelt werden. Das wäre vom Aufwand her zu umfangreich gewesen.
BzStaR Herr Spallek antwortet: Hierzu habe ich eine Kleinigkeit vorbereitet. Das sind, bezogen auf die Jahre 2014 und 2015, neuneinhalb Seiten, für 2016 und 2017 auch neuneinhalb Seiten und für 2018 und 2019 achteinhalb Seiten, die ich jetzt vortragen könnte, aber auch, wenn der Vorsteher es möchte, auch zum Protokoll geben würde, damit man in Ruhe nachschlagen kann oder aber in den jeweiligen Haushaltsplänen, weil das ja wie eingangs erwähnt den jeweiligen Büchern vorangestellt ist.
Herr Schug (Vorsteher, SPD): Sehr geehrter Herr Spallek, ich glaube wir nehmen gerne den Vorschlag auf, das dem Protokoll anzuhängen. |
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