Auszug - Definition der Gehsteige
Frau BzStRätin Weißler antwortet: „Es ist faszinierend, dass es sogar zwischen den Bezirken unterschiedlichen Festlegungen gibt. Somit haben wir uns in medias res einbegeben, sodass ich nun versuche, Ihnen das verständlich zu übermitteln. Geh- und Radwege sind grundsätzlich gem. den Ausführungsvorschriften des § 7 Berliner Straßengesetz über Geh- und Radwege herzustellen. In dieser Verwaltungsvorschrift sind Breite und Gestaltung von Haltestellen über Querungsstellen usw. geregelt, so auch die zu verwendenden Baustoffe. Es handelt sich um eine sehr technische Ausführungsvorschrift (AV), die beinahe auch eine Karikatur eine AV ist. Die in Berlin typische Gehwegstruktur gliedert sich, wie in der Frage schon richtig angemutet, in Ober- und Unterstreifen sowie in eine mittige Plattenbahn aus Kunststein oder Granit. Das sind die Gehwege, die wir alle kennen. Für diese einzelnen Gliederungselemente, also Platten, gibt es keine starren Breiten und auch keine Größenangaben. Die gehbare Plattenbahn muss gem. AV zu § 7 des Berliner Straßengesetzes mindestens 1,60m breit sein. Der Oberstreifen dient meistens am Haus für Einbauten wie Kellerlichtschächte oder Lüftungsschächte, während der Unterstreifen am Bordrand für den notwendigen Einbau von Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung, Baumscheiben, Fahrradständer usw., welche möglichst nicht in den Gehweg ragen sollten. Ober- und Unterstreifen sind nicht in den Gehweg zu berechnen. Dieser liegt dazwischen.
Frau BzStRätin Weißler antwortet: „Die baulichen Abmessungen eines Gehwegs und einer Fahrbahn ergeben sich aus der Bauflucht und den Straßenbegrenzungslinien. Die Abmessung für Schankvorgärten im Oberstreifen werden immer von der Hauswand bzw. der Grundstücksgrenze zwischen Privatland und öffentlichen Straßenland gemessen. Der gemeine Passant kann gar nicht sehen, welche Häuser überraschend viel Privatland vor dem Haus haben und könnten annehmen, dass eine Nutzung weit ins Straßenland reicht. Dabei ist diese noch auf dem Privatland, eben ohne Zaun. Der Oberstreifen ist hierbei in der Regel öffentliches Straßenland und grenzt direkt an die Hauswand oder an die Privatfläche. Ein Beispiel dafür ist die Pizzeria an den S-Bahnbrücken in der Rathausstraße.“
Frau BzStRätin Weißler antwortet: „Die Breite des Oberstreifens kann variieren. Bedeutsamer ist die Breite des Gehwegs. Diese muss mindestens 1,60m sein. Im Regelfall wünsche wir uns 2m. Dann macht man aber Unterschiede zwischen stark und weniger stark frequentierten Örtlichkeiten. Letztendlich wird unter diesen konkreten Bedingungen, d.h., Frequenz der Benutzung, Baumscheiben, Fahrradständer, u.a., festgelegt, wie weit dieser Raum sein kann. Es gibt einen Ermessensspielraum und der muss sich an den konkreten Örtlichkeiten bewähren, um die sichere Nutzung des Gehweges, das ist das einzige Ziel, zu gewährleisten. Bei der Gehwegbreite kann auch der Unterstreifen mit eingerechnet werden, sofern er passierbar ist, d.h. keine Baumscheiben oder Fahrradständer im Weg stehen.“ |
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