Auszug - AmMa65 – Vorkauf gescheitert?  

 
 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin
TOP: Ö 8.1
Gremium: BVV Mitte von Berlin Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 18.01.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 22:10 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
0998/V AmMa65 – Vorkauf gescheitert?
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEFraktion DIE LINKE
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsanfrageDringlichkeitsanfrage
 
Wortprotokoll

Der Dringlichkeit wird einstimmig zugestimmt.

 

1.       Welche Möglichkeiten bestehen, trotz unterzeichneter Abwendungsvereinbarung, beim Erwerber auf einen Rücktritt vom Kauf des Hauses hinzuwirken?

Herr BzBm von Dassel antwortet: Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass wir heute kurz nach 17:00 Uhr eine diesbezügliche ausführliche Presseerklärung herausgaben, in der auf diese Thematik eingegangen wird. Zur Beantwortung der Frage: Nein, da es eine unterzeichnete Abwendungsvereinbarung gibt, gibt es keine glichkeit mehr, auf den Erwerber einzuwirken, vom Kauf zurückzutreten. Es ist der Sinn einer Abwendungsvereinbarung, dass wir unser Vorkaufsrecht nicht ausüben, weil der Käufer unsere Bedingungen, die wir zur Fortführung seiner Eigentümerschaft sehen, erfüllt. Insofern bestehen aus Sicht der Bezirksamtes keine Möglichkeiten, aber auch keine Notwendigkeiten mehr.

 

2.       Wie wird das Einhalten der Bedingungen, die in der Abwendungsvereinbarung formuliert wurden, kontrolliert?

Herr BzBm von Dassel antwortet: Unabhängig von der Abwendungsvereinbarung sind alle vom Erwerber beantragten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit beschieden und die Zulassungs[] zu genehmigen. Rechtswidrige Verstöße gegen die Genehmigung sind durch das Bezirksamt zu verfolgen. Aufgrund der Abwendungsvereinbarung hat der Erwerber umgehend und unaufgefordert nach Abschluss der Baumaßnahmen die Einhaltung der Verordnungsmieten ggü dem Bezirksamt nachzuweisen. Er darf sanieren und renovieren und muss dann dem Bezirksamt die Absicht seiner Miethöhe anzeigen, was vom Bezirksamt genehmigt werden muss.

 

3.       Welche Auswirkungen hat das Nichteinhalten der Abwendungsvereinbarung für den Erwerber?

Herr BzBm von Dassel antwortet: Im Rahmen der Abwendungsvereinbarung sind Vertragsstrafen für Verstöße vorgesehen. Diese sind erheblich und können bis zu 100.000,- € betragen. Das dürfte eine schmerzende Strafe sein. Gleichzeitig wird nach Abschluss der Mnahmen und in regelmäßigen Abständen die beauftragte Mieterberatung vor Ort prüfen, ob das, was vereinbart wurde bzw. vom Eigentümer eingereicht wurde, vor Ort zu finden ist.

 

4.       Wie werden die Mieter*innen über den Inhalt der Abwendungsvereinabrung informiert?

Herr BzBm von Dassel: Herr BzStR Gothe habe täglich mehrfach gemailt, telefoniert und Nachrichten geschrieben, um die Diskussionen und die Inhalte der Abwendungsvereinbarung mit den Mieter*innen zu kommentieren.

 

Frau BV Meyer von der Fraktion DIE LINKE erkundigt sich, ob den Mietern die Inhalte der Abwendungsvereinbarung bekannt seien, ihnen diese sogar schriftlich vorliegen, um selbst die Einhaltung dieser nachprüfen zu können. Herr BzBm von Dassel informiert, dass die Vereinbarung selbst ein vertrauliches Dokument zwischen dem Bezirksamt und dem Erwerber sei. Das Bezirksamt sei aber befugt, die Inhalte zu kommunizieren. Es handelt sich um die erste Abwendungsvereinbarung, die das Bezirksamt geschlossen habe. Diese sei beispielgebend und eine gute Unterstützung für die Mieter*innen des Wohnhauses.

 

Herr BV Bertermann von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet den Herrn BzBm von Dassel in Vertretung für Herrn BzStR Gothe die Inhalte auch an die BVV zu kommunizieren. Die Beantwortung erfolgt restriktiv, da Herr BzStR Gothe detaillierter darauf eingehen kann.

 

Herr BB Dr. Hanke von der Fraktion der SPD erkundigt sich, von wem im Bezirksamt die Stufe und die Art der Vertraulichkeit bestimmt werde und ob die Rechte des Informationsfreiheitsgesetzes hier nicht mehr greifen. Herr BzBm von Dassel informiert, dass eine detaillierte Subsumtion ad hoc nicht möglich sei.

 

Herr BV Urchs von der Fraktion DIE LINKE erkundigt sich, ob in der Höhe der maximalen Strafe von 100.000,- € tatsächlich eine den Erwerber schmerzende Strafe gesehen werde. Der Gewinn dürfte danach höher sein. Herr BzBm von Dassel erläutert, dass der Betrag je Wohnung angesetzt werde.

 

Herr BV Schug von der Fraktion SPD bittet bsi zum Ausschuss zu klären, worauf sich die Geheimhaltung der Vereinbarung beruft. Herr BzBm von Dassel sagt zu und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Pressemitteilung. Er bittet zudem, die Tatsache, dass eine Abwendungsvereinbarung geschlossen wurde, positiv zu sehen und nicht das Haar in der Suppe zu suchen.

 
 

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