Internationaler Artenschutz

Kakadus,Cacatua galerita

Informationen zum Erwerb und zur Haltung geschützter Tiere

Besonders geschützte Tiere und Pflanzen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen verkauft und gehalten werden. Dadurch soll der weltweite, illegale Handel und Besitz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten unterbunden werden.

Allgemeine Informationen zum Handel mit geschützten Arten: Berliner Umweltportal

Die Anzeige muss folgende Angaben zum Tier enthalten:

  • Artname (deutsch und wissenschaftlich)
  • Anzahl
  • Herkunft (vollständiger Name und Adresse der Verkäuferin / des Verkäufers)
  • Aufenthaltsort (vollständiger Name und Adresse der Käuferin / des Käufers)
  • Kennzeichen des Tieres (z. B. Ringnummer, Chipnummer, Fotodokumentation)
  • Datum des Erwerbs

Die Anzeige zum Beginn oder zum Ende der Haltung kann entweder schriftlich oder über das elektronische Meldesystem erfolgen – die rechtmäßige Herkunft des Tieres ist dabei mit Nachweisen zu belegen (s. nächster Abschnitt):

Nachweispflicht

Der legale Besitz muss durch die Halterin / den Halter gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde nachgewiesen werden (§ 46 BNatSchG). Die erforderlichen Nachweise richten sich dabei nach dem Schutzstatus des jeweiligen Tieres.

  • Für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97

    Für den Verkauf bzw. Kauf ist eine EU-Vermarktungsgenehmigung (gelbes Papier) notwendig. Diese ist im Original an die Käuferin / den Käufer auszuhändigen und dient als Nachweis bei der Anmeldung.

  • Für Arten des Anhangs B der EG-Verordnung Nr. 338/97

    Bei diesen Tierarten gilt die freie Nachweisführung –
    Folgende Bescheinigungen können akzeptiert werden:

    • EU-Einfuhrgenehmigung und entsprechende Ausfuhrgenehmigung eines Drittlandes als lesbare Kopie oder, wenn Import und Haltung durch dieselbe Person erfolgt, im Original
    • Amtliche Nachzuchtbestätigung im Original (ausgestellt von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde) und Nachweis des Erwerbs
    • Amtlich abgestempeltes Zuchtbuch als Kopie (Zu- u. Abgangsdatum sowie fortlaufende Eintragungsnummer, Kennzeichen des Tieres, Angaben zu den Elterntieren, Adresse der Züchterin / des Züchters)
    • Zuchtbestätigung der Züchterin / des Züchters im Original inkl. Angaben zur Herkunft der Elterntiere
    • Im Einzelfall auch Lieferscheine, Rechnungen, Kaufverträge mit eindeutigem Bezug zum Tier und erkennbarer Herkunft

Hinweis: Einige Tierarten, die sich besonders leicht vermehren lassen, sind von der Meldepflicht ausgenommen (s. BArtSchV, Anlage 5). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Naturschutzbehörde.

Buchführungspflicht (gewerbliche Haltung / Zucht)

Formulare und Handy auf einem Laptop

Beim gewerbsmäßigen Handel mit Tieren der besonders geschützten Arten muss dauerhaft und fortlaufend ein Ein- und Auslieferungsbuch geführt werden (§ 6 BArtSchV). Dieses muss Angaben zum Eingangstag, der Tierart, den Kennzeichen, der Bezugsquelle, dem Abgangstag, dem Grund des Abgangs und die Adresse der Empfängerin / des Empfängers beinhalten. Das Ein- und Auslieferungsbuch ist in unveränderbarer Form tagesaktuell zu führen. Die Aufbewahrungspflicht für das Ein- und Auslieferungsbuch beträgt 5 Jahre.

Züchterinnen / Züchtern, die nicht gewerbsmäßig handeln, wird empfohlen, ein Zuchtbuch mit Angaben evtl. zur Eiablage, zum Geburts- oder Schlupftermin des Tieres sowie mit Informationen zu den Elterntieren zu führen. Dies erleichtert den Nachweis der legalen Herkunft und ermöglicht die Übersicht über den Tierbestand. Die Meldepflicht bleibt davon unberührt.

Weitere Informationen zur Buchführungspflicht

Vogel in einem Käfig

Gehegegenehmigung

Werden Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten, so ist für die Errichtung des Geheges / der Voliere eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig (§ 43 BNatSchG). Das Gehege / die Voliere muss den artspezifischen Ansprüchen des jeweiligen Tieres gerecht werden. Gleichzeitig muss das Tier vor potenziellen Beutegreifern geschützt sein und darf selbst nicht entweichen können. Auch die Melde- und Nachweispflicht ist einzuhalten.

Berlin Grün

Berliner Umweltportal

Aufgaben anderer Ämter / Behörden / Einrichtungen

Weitere Informationen zum Thema Artenschutz finden Sie im Berliner Umweltportal, den gemeinsamen Seiten der Umweltbehörden des Landes Berlin.