Freilandartenschutz in Mitte

Picchio Murtore

Themenübersicht

Fledermauskot hinter einer Schieferverkleidung

Ruhe- und Fortpflanzungsstätten an und in Gebäuden

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt sämtliche heimischen Arten mit nur wenigen Ausnahmen unter besonderen Schutz. Damit ist es verboten, sie oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen bzw. zu zerstören. Das gleiche gilt auch für ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie z. B. Nester oder Winterquartiere. Manche Arten nutzen ihre Nester und Quartiere über viele Jahre immer wieder. Daher stehen diese auch dann unter Schutz, wenn sie aktuell nicht genutzt werden (§ 44 BNatSchG).

Gerade an Gebäuden findet sich eine Vielzahl von Arten, die dort dauerhaft nistet oder überwintert – z. B. Mauersegler, Schwalben, Haussperlinge, Fledermäuse. Ihren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten stehen häufig Sanierungsarbeiten im Wege.

Ausnahmegenehmigungen

Zur Durchführung von baulichen Maßnahmen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (§ 45 BNatSchG). Dies ist in Berlin für bestimmte Fälle durch eine allgemeine Rechtsverordnung, die sogenannte Gebäudebrüterverordnung geschehen. Dadurch wird bei Sanierungen von Gebäuden das Verfahren zur Beantragung einer Befreiung auf ein Anzeigeverfahren umgestellt.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Beschreibung des Bauvorhabens (inkl. Adresse)
  • Angaben zur Bauherrin / zum Bauherrn und ggf. der Bevollmächtigten
  • Art, Anzahl und Lage der im Gebäude vorhandenen Niststätten, die durch die Maßnahmen zerstört werden
  • Zeitraum der Maßnahmen
  • Konzept zum ökologischen Ausgleich (Art, Anzahl und Lage der Ersatzniststätten)
  • Zeitpunkt zur Fertigstellung des ökologischen Ausgleichs

Es wird empfohlen, sich für die Erfassung der vorhandenen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sowie die Erstellung des Ausgleichskonzepts professionelle Unterstützung zu suchen.

Für andere Fälle ist weiterhin eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) vom Zugriffsverbot bei der Obersten Naturschutzbehörde zu beantragen.

Weiterführende Informationen der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

Fassadenbegrünung

Fassadenbegrünung und Artenschutz

Die Begrünung von Fassaden und Außenwänden bietet vielfältige Möglichkeiten der Verbesserung des Wohn- und Arbeitsumfelds für das Kleinklima, als Verwitterungsschutz, zur Filterung von Staub, Lärm- und Windreduzierung, Sauerstoffproduktion und zur ästhetischen Gestaltung sowie als Lebensraum für Vögel, Insekten und anderen Lebewesen. Im städtischen Raum ist besonders der positive Einfluss der Fassadenbegrünung auf das Klima der Umgebung und als Lebens- und Rückzugsraum für die verschiedensten Tierarten hervorzuheben.

Deshalb sind Fassadenbegrünungen ganzjährig vor massivem Rückschnitt bis hin zur Beseitigung (Rodung) geschützt, wenn diese durch europäische Vogelarten sowie durch weitere besonders geschützte Arten regelmäßig und über die Jahre als Ruhe- (u.a. als Zuflucht oder zum Schlafen) und/oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden. (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).

Außerhalb der Nutzungszeiten können nachhaltige Rückschnitte z. B. zur Vermeidung von Schäden an bestimmten Gebäudeteilen wie z. B. Dachabdeckungen, Regenrinnen etc. genehmigt werden.

Auch für die Entfernung einer vorhandenen Fassadenbegrünung bei einer notwendigen Wand- und Fassadensanierung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG erforderlich.

Vor einer Beseitigung ist somit im Regelfall eine Untersuchung zur Nutzung durch geschützte Arten durchzuführen, um die Betroffenheit der Fauna zu bestimmen und ggf. notwendige Vermeidungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zusammen mit dem Antrag auf Beseitigung und einer Begründung zur beabsichtigten Beseitigung bei uns als Untere Naturschutzbehörde einzureichen, damit dann über die Genehmigungsfähigkeit des Anliegens entschieden werden kann.

Straeucher und Gehoelzaufwuchs und Artenschutz

Sträucher sowie sonstiger Gehölzaufwuchs und Artenschutz

Ebenfalls ist Vegetation ganzjährig geschützt, wenn diese durch europäische Vogelarten sowie durch weitere besonders geschützte Arten regelmäßig und über die Jahre als Ruhe- (u.a. als Zuflucht oder zum Schlafen) und/oder Fortpflanzungsstätten genutzt werden. (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Dazu gehören Hecken, Sträucher, Bäume und auch Fassaden- bzw. Wandbewuchs die von den sog. Freibrütern, wie z.B. Amsel, Grünfink oder Elster genutzt werden, auch wenn diese oder Folgevogelarten ihre Nester i.d.R. nicht notwendigerweise wiedernutzen. Der Schutzstatus begründet sich somit durch die Wahrscheinlichkeit der Wieder- bzw. Folgenutzung durch dasselbe Individuum, dessen Nachkommen oder auch Individuen anderer Arten und bezieht sich auf die gesamte Struktur. Bei der Bewertung von Veränderungen dieser Gehölzstrukturen ist auch die Auswirkung auf das Brutrevier der Art zu berücksichtigen.

Vor einer Beseitigung ist auch in diesen Fällen eine Untersuchung zur Nutzung durch geschützte Arten durchzuführen, um die Betroffenheit der Fauna zu bestimmen und ggf. notwendige Vermeidungs- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung sind zusammen mit dem Antrag auf Beseitigung und einer Begründung zur beabsichtigten Beseitigung bei uns als Untere Naturschutzbehörde einzureichen, damit dann über die Genehmigungsfähigkeit des Anliegens entschieden werden kann.

Mehrere Bäume und eine Baumhöhle

Nutzung von Baumhöhlen durch Vögel und Fledermäuse

In Bäumen vorhandene Höhlen werden häufig von Vögeln oder Fledermäusen besiedelt und sind ganzjährig geschützt. Sollen sie bei Fäll- oder Schnittarbeiten zerstört werden, ist bei der Unteren Naturschutzbehörde im Vorhinein ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung zu stellen. Dazu sind Informationen u. a. zu Ort, Anzahl der Baumhöhlen, Umfang der Arbeiten, methodischem Vorgehen und ggf. zur Baugenehmigung einzureichen.

Baumhöhlen, die aktuell durch Tiere genutzt werden, können nicht beseitigt werden. Daher ist auch im Falle einer Ausnahme oder Befreiung vor deren Zerstörung die Abwesenheit von Tieren und ihren Entwicklungsformen sicherzustellen.

Sonne, die durch die Krone eines Baumes scheint

Sommerrodungsverbot

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (§ 39 BNatSchG). Dies dient dem Schutz wild lebender Tierarten, da in dieser Zeit die Jungen aufgezogen werden. Auf Antrag kann eine Befreiung vom Sommerrodungsverbot gewährt werden (§ 67 BNatSchG), wenn größere Schnitt- oder Fällmaßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse in diesem Zeitraum notwendig sind oder es bei einer Verschiebung der Maßnahmen zu einer unzumutbaren Belastung kommen würde und sie mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind.

Eine Befreiung kann nicht erteilt werden, wenn aktives Brutgeschehen vorhanden ist. Das Tötungsverbot (§ 44) gilt nicht nur für die mobilen Alttiere, sondern auch für deren Eier und Jungtiere.

weiterführende Informationen

Reflektierendes Bürogebäude Berlin

Schutz von Vögeln vor Kollisionen mit Glasfassaden

Vögel können an Glasscheiben verunglücken. Dies geschieht besonders häufig, wenn sich in den Scheiben für die Tiere interessante Strukturen spiegeln, z. B. Vegetation, oder wenn die Scheiben transparent sind und die Vögel versuchen hindurchzufliegen ... Weitere Informationen

Entenfüttern

Informationen zur Fütterung von Wildtieren in Mitte

Das Füttern bewirkt bei vielen Wildtieren, wie beispielsweise Füchsen oder Krähen, dass diese zu zutraulich werden, die natürliche Distanz zum Menschen verlieren und dadurch gefährlich werden können ... Weitere Informationen

Berliner Umweltportal

Berliner Umweltportal

Aufgaben anderer Ämter / Behörden / Einrichtungen

Weitere Informationen zum Thema Artenschutz finden Sie im Berliner Umweltportal, den gemeinsamen Seiten der Umwelt- und Naturschutzbehörden des Landes Berlin.