Merkblatt frühe Bürgerbeteiligung gem. § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mit der Bitte um Beachtung bei der Planung von Bauvorhaben

Sehr geehrte Bauherrinnen und Bauherren,
Sehr geehrte Architektinnen und Architekten,

Sie planen ein Bauvorhaben?

Dann möchte ich Sie auf folgende neue rechtliche Regelung aufmerksam machen:

Im Sommer 2013 ist die Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG §
25 Abs. 3) in Kraft getreten. Darin wird bestimmt, dass der Bauherr bei größeren Bauvorhaben eine frühe Bürgerbeteiligung durchführt, mit der er die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele und dessen voraussichtliche Auswirkungen informiert.
Dies soll möglichst schon vor der AntragsteIlung erfolgen.

Durch diese Regelung können Irritationen und Überraschungen in der Nachbarschaft vermieden werden. In der Vergangenheit ist es häufiger zu erheblichen Schwierigkeiten auch bei der Errichtung von Bauvorhaben gekommen. Dieses zu vermeiden, liegt in Ihrem Interesse ebenso wie in dem des Bezirksamtes.

Im Bezirk Mitte werden darunter Vorhaben verstanden, die eines oder mehrere folgender Kriterien erfüllen – soweit sie nicht Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind:

 – Vorhaben größer 1.500 m2 Geschossfläche
 – Vorhaben mit mehr als 100 Stellplätzen
 – Verkaufsstätten größer als 799 m2
 – Vorhaben im Außenbereich

Dies gilt natürlich erst. wenn das Vorhaben schon planerische Gestalt angenommen hat und seine Realisierung hinreichend wahrscheinlich Ist, also z.B. die Eigentumsverhältnisse geklärt sind und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich entgegenstehen, dies unabhängig vom geltendem Baurecht.

Folgendes wird angeregt:

  • Veröffentlichung des Vorhabens in geeigneter Form im Internet (mit Möglichkeit zur Äußerung).
  • Verteilung von Informationsblättern im betreffenden Umkreis mit Angabe des Vorhabens, der Verfahrensart, Ort und Zeit der Erörterungsveranstaltung, Internet-Fundstelle.
  • Ggf. Schaltung eines Inserats mit gleichen Inhalten in mindestens einer Tageszeitung .
  • gleichzeitig Erstellung einer entsprechenden Pressemitteilung.
  • Durchführung einer Erörterungsveranstaltung.
  • Übergabe des Ergebnisses der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellung des
    Genehmigungsantrages, der Anzeige (mit gleichzeitiger Veröffentlichung mindestens ebenfalls im Internet).

Mit freundlichen Grüßen

Ephraim Gothe
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit