Gesetzliche Grundlagen zum Ladenschlussrecht

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Gesetzliche Grundlagen zum Ladenschlussrecht – Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)

Für Verkaufsstellen (§ 2 Abs. 1 BerlLadÖffG) des Einzelhandels gilt in Berlin das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010.

Wichtiger Hinweis:

Verantwortlich für das Berliner Ladenöffnungsgesetz ist die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe begleitet das Thema Ladenöffnung aus wirtschaftspolitischer Sicht.
Die nachfolgenden Erläuterungen behandeln lediglich die überwiegend aufkommenden Fragen und dienen daher nur zur allgemeinen Orientierung! Diese sind nicht abschließend!

Für nähere Informationen z.B. zu den einzelnen Warengruppen, der Konkretisierung der Rechtslage durch die Rechtsprechung, einzelnen Regelungen zu hohen Feiertagen und dem 24. Dezember sowie dem Verhältnis zu gaststättenrechtlichen Vorschriften z.B. bei sog. Mischbetrieben (Einzelhandel-Gaststätte) u.a. erhalten Gewerbetreibende zur Sprechzeit in unseren Amtsräumlichkeiten. Wir bitten, aufgrund der Komplexität der Thematik von Anfragen per E-Mail oder Telefon abzusehen!

Wann dürfen Verkaufsstellen öffnen?

In Berlin dürfen Verkaufsstellen an Werktagen (Montag bis Sonnabend) rund um die Uhr (6 Tage/ 24 Stunden) öffnen (abweichende Regelungen am 24. Dezember). An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Berliner Ladenöffnungsgesetz direkt geregelt und bedürfen keines Ausnahmeantrages.
Ausnahmen darüber hinaus sind mangels Ermächtigungsgrundlage auch auf Antrag nicht möglich!

Gesetzlich geregelte Ausnahmen für eine Sonn-/Feiertagsöffnung:

  • 1.

    Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG)
    ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten (aber ein Verzehr direkt vor Ort ist ausgeschlossen, da es sich dann um einen Gaststättenbetrieb handelt), dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen.

    Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristinnen und Touristen verkauft bzw. anbietet. Zudem kann die Beschränkung auf einen Teil dieser Warengruppe (z.B. Verkauf nur von Getränken) dazu führen, dass die Verkaufsstelle keine Verkaufsstelle für den Bedarf von Touristen im Sinne des Gesetzes darstellt und eine Sonn- und Feiertagsöffnung ausgeschlossen ist!

  • 2.

    Weitere Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 BerlLadÖffG)
    die ausschließlich Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen (abweichende Regelungen zu besonderen Feiertagen).
    Kunst und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 18 Uhr öffnen (abweichende Regelungen zu besonderen Feiertagen).

  • 3.

    Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BerlLadÖffG)
    mit themenbezogenen Waren oder Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (bei alkoholischen Getränken sind gaststättenrechtliche Belange zu beachten) dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Veranstaltungs- bzw. Öffnungsdauer öffnen.

  • 4.

    Besondere Verkaufsstellen (§ 5 BerlLadÖffG)
    wie Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flughäfen und Reisebusterminals dürfen an Sonn- und Feiertagen ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein (hier gilt jeweils eine Einschränkung im angebotenen Warensortiment).

  • 5.

    verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
    Das Land Berlin kann für maximal 8 Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung für alle Verkaufsstellen von 13 bis 20 Uhr zulassen (sog. Allgemeinverfügung gem. § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG). Diese werden halbjährlich im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.

  • 6.

    besondere Anlässe
    Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus besonderen Anlässen (z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen (Abweichende Regelungen an besonderen (Feier)tagen).
    Der besondere Anlass muss in einem direkten örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Verkaufsstelle und der beabsichtigten Öffnung stehen! Diese Öffnung ist dem zuständigen Bezirksamt unter Angabe des Anlasses spätestens zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 BerlLadÖffG). Es ist kein Ausnahmeantrag zu stellen!