Marktfestsetzungen/ Großveranstaltungen

Gendarmenmarkt

Marktfestsetzungen Ansprechpersonen:

  • Name: Frau Fechner

    E-Mail: E-Mail senden

    Stellenzeichen: Ord 2 1ZAB10

    Telefonnummer: (030) 9018-23775

  • Name: Frau Güreli

    E-Mail: E-Mail senden

    Stellenzeichen: Ord 2 1ZAB11

    Telefonnummer: (030) 9018-23302

  • Antrag auf Festsetzung gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO)

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: 01.2020

  • Merkblatt zu Marktangelegenheiten

    PDF-Dokument (108.4 kB) - Stand: 01.2020

Handel auf Veranstaltungen

Die Standplatzvergabe auf einer Veranstaltungsfläche erfolgt auf dem privatrechtlichen Weg durch den Veranstalter.

Sobald Sie nachweislich über einen Standplatz verfügen, benötigen Sie vom Ordnungsamt darüber hinaus

  • für den Ausschank alkoholischer Getränke eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
  • bei Veranstaltungen, die keine nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzten Märkte sind, für das Verabreichen von Speisen und alkoholfreien Getränken oder das Betreiben eines sonstigen Handelsstandes eine Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung oder hilfsweise für den entsprechenden Zeitraum eine Handelserlaubnis nach § 55a Gewerbeordnung.
  • Sofern Sie beabsichtigen, auf Privatgelände gewerblich tätig zu werden, haben Sie die Verfügungsberechtigung zu dokumentieren und eine entsprechende Einwilligungserklärung des Eigentümers einzuholen.

Bitte beachten Sie:

  • Für die Erteilung von Gestattungen und Handelserlaubnissen ist das Ordnungsamt Mitte zuständig, wenn die Veranstaltung im Bezirk Mitte durchgeführt wird. Entsprechende Anträge müssen spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn hier eingegangen sein.
  • Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfolgt durch die für den Wohnsitz oder Betriebssitz (bei einer juristischen Person) zuständigen Behörde und dauert in der Regel 4 Wochen.

Antragsformulare und Informationen zu den Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte erhalten Sie hier

Sofern Sie gewerbsmäßig Lebensmittel und/ oder Getränke in den Verkehr bringen wollen, sind die Maßgaben des Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes zu beachten.