Jugendberufshilfe Mitte - Fachinformationen

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Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage unserer Arbeit ist eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Eine wichtige Grundlage ist der Paragraf 13 des 8. Sozialgesetzbuches (§13 SGB VIII).
Wir haben diesen wichtigen Paragrafen hier aufgeführt und jeweils die einzelnen Absätze kommentiert.

§ 13 Abs. 1 – SGB VIII

_„Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“_

  • Dieses Angebot richtet sich an junge Mensch zwischen 15 und 27 Jahren (ab 10. Schulbesuchsjahr).
  • Es soll damit eine erste Anlaufstelle für junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf geschaffen werden.
  • Die Anlaufstellen bieten einen unkomplizierten Zugang (zum Beispiel Jugendberatungshäuser)

§ 13 Abs. 2 – SGB VIII

_„Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.“_

Angebote:
  • Sozialpädagogische Begleitung und Betreuung als ambulantes Angebot
  • Sozialpädagogisch begleitete Berufsorientierung als teilstationäres Angebot
  • Sozialpädagogisch begleitete Berufsvorbereitung einschließlich Qualifizierung als teilstationäres Angebot
  • Sozialpädagogisch begleitete Berufsausbildung als teilstationäres Angebot
Voraussetzungen dafür sind:
  • Die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter kann keine geeigneten Maßnahmen und Ausbildungsangebote anbieten.
  • Die Prüfung, welches Jugendamt zuständig ist.
  • Die individuelle Prüfung, ob eine Jugendberufshilfe geeignet und notwendig ist.
  • Die Antragsstellung beim zuständigen Fachdienst Jugendberufshilfe des Jugendamtes.
  • Der Antrag muss bis zum 21. Geburtstag gestellt werden.

§ 13 Abs. 3 – SGB VIII

_„Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.“_

Angebot:
  • Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen in Verbindung mit schulischen bzw. beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei beruflicher Eingliederung (stationär)
Voraussetzungen dafür sind:
  • Die zuverlässige Teilnahme an längerfristigen schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen.
  • Die jungen Menschen müssen zur eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein.
  • Die sozialpädagogische Begleitung erfolgt auf niedrigschwelliger Basis.
  • Die Prüfung, welches Jugendamt zuständig ist.
  • Die individuelle Prüfung, ob die Hilfe geeignet und notwendig ist.
  • Die Antragsstellung beim zuständigen Fachdienst Jugendberufshilfe des Jugendamtes.
  • Der Antrag muss bis zum 21. Geburtstag gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht. Webseite der Senatsverwaltung