Jugendberufshilfe Mitte - Auszugsberatung

Schön, dass du mehr über die Auszugsberatung im Jugendamt Mitte wissen möchtest!

Urlaubsreise
Wir beraten dich gern, wenn du
  • zwischen 18 und 25 Jahren alt bist
  • den Wunsch hast, aus deinem Elternhaushalt/Bedarfsgemeinschaft auszuziehen und einen eigenen Wohnraum beziehen möchtest
  • für deinen Lebensunterhalt/Miete eine finanzielle Unterstützung beim Jobcenter beantragen musst/beantragt hast

Was wird bei uns geprüft?

Vor der Antragsstellung für deinen Lebensunterhalt/Miete wirst du von deinem Jobcenter aufgefordert, eine Stellungnahme beim zuständigen Jugendamt einzuholen. Das liegt daran, dass ein Umzug bzw. Auszug aus der elterlichen Wohnung nur dann erfolgen kann, wenn das zuständige Jugendamt (Auszugberatung) dem Umzug in Form einer Stellungnahme (Begründung) zustimmt.

Wie funktioniert die Auszugsberatung?

  • Du wurdest von deinem Jobcenter aufgefordert, dich ans Jugendamt zu wenden.
  • Wenn du Kontakt zu uns hergestellt hast, prüfen wir, ob du bei uns richtig bist. Manchmal kann es sein, dass ein Jugendamt in einem anderen Bezirk für dich zuständig ist.
  • Wenn du bei uns richtig bist, bekommst du eine Termineinladung.
  • Bei unserem Termin ist es wichtig, dass du eine Kopie deines Ausweises bzw. des Reisepasses mit polizeilicher Anmeldung mitbringst.
  • In unserer Auszugsberatung sprechen wir über deine Situation und die Gründe, warum du nicht mehr zu Hause leben möchtest.
  • Dein Wunsch kann von uns entweder befürwortet oder abgelehnt werden.
  • Nach unserem Gespräch erhältst du eine Stellungnahme zur Vorlage für das Jobcenter.

Rechtsgrundlage

§ 22 Abs. 5 SGB II
  1. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
  2. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Wichtiger Hinweis

Es ist zu beachten, dass die Stellungnahme ausschließlich für den Bezirk Mitte von Berlin gilt und keine Gültigkeit für andere Bezirke oder Städte hat. Wenn der Umzug in einem anderen Bezirk oder außerhalb von Berlin erfolgt, kann das zukünftig zuständige Jobcenter eine neue Stellungnahme des dortigen Jugendamtes verlangen.