Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung einer Geburt

allgemeine Hinweise

  • Alle Urkunden sind immer im Original, ausländische Urkunden zusätzlich mit einer von einem* in Deutschland gerichtlich beeidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung* vorzulegen, sofern es sich nicht um mehrsprachige Urkunden handelt. Ist das fremdsprachliche Original nicht in lateinischen Buchstaben verfasst, muss die Übersetzung nach der jeweiligen ISO-Norm erfolgen.
  • Bei verheirateten Müttern ist kraft Gesetzes immer (!) der Ehemann Vater des Kindes.
  • Bei ledigen oder geschiedenen Müttern wird ein Kindesvater nur dann eingetragen, wenn eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt und dessen Urkunden (vgl. Familienstand der Mutter) eingereicht werden.

verheiratete Mütter

  • gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis beider Eltern und
  • Heiratsurkunde/Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) und
  • Geburtsurkunden beider Eltern und
  • gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
  • ggf. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Vorkinder
  • ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden der Eltern

ledige Mütter (noch nie verheiratet gewesen!)

  • gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis und
  • Geburtsurkunde
  • ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden
  • ggf. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und ggf. gemeinsame Sorgeerklärung sowie die Geburtsurkunde des Vaters
  • formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes
    bei gemeinsamer Sorge: gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
  • ggf. die Geburtsurkunde des gemeinsamen Vorkindes sowie die dazugehörige Sorgerechtserklärung (falls ein gemeinsames Sorgerecht begründet wurde)

geschiedene Mütter

  • gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis und
  • Geburtsurkunde und
  • Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 oder beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk bei Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008 bzw. bei Eheschließung im Ausland ersatzweise Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil;
  • ggf. Bescheinigung über Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung
  • ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden
  • ggf. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und ggf. gemeinsame Sorgeerklärung sowie die Geburtsurkunde des Vaters
  • formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes
    bei gemeinsamer Sorge: gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
  • ggf. die Geburtsurkunde des gemeinsamen Vorkindes sowie die dazugehörige Sorgerechtserklärung (falls ein gemeinsames Sorgerecht begründet wurde)

verwitwete Mütter

  • gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis und
  • Geburtsurkunde und
  • Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 oder beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der aufgelösten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehegatten bei Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008 bzw. bei Eheschließung im Ausland und/oder Tod des Ehegatten im Ausland ersatzweise *Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde ;
  • ggf. Bescheinigung über Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe
  • ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden
  • ggf. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und ggf. gemeinsame Sorgeerklärung sowie die Geburtsurkunde des Vaters
  • formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes
    bei gemeinsamer Sorge: gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
  • ggf. die Geburtsurkunde des gemeinsamen Vorkindes sowie die dazugehörige Sorgerechtserklärung (falls ein gemeinsames Sorgerecht begründet wurde)