Ausnahmegenehmigung für Gäste

Erteilung - Gästevignette

Ausnahmegenehmigungen an Gäste werden ab dem 01.03.2021 nur noch im Einzelfall unter Darlegung besonderer Gründe (beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen) ausgestellt.

Die bisherigen Regelungen wurden im Januar 2021 durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit Wirkung ab 01.03.2021 geändert.
Die bisherige Ausnahmegenehmigungspraxis, wonach das dringende Erfordernis für Gästevignetten in bestimmter Konstellation grundsätzlich unterstellt wurde, ist nicht über den 1. März 2021 hinaus anzuwenden.

Ab 1. März 2021 werden Ausnahmegenehmigungen zur Freistellungen von der Parkgebührenpflicht für die Gäste von Bewohnerinnen und Bewohner der Parkraumbewirtschaftungszonen („Gästevignetten“) ausschließlich bei Vorlage eines im Einzelfall festgestellten dringenden Erfordernisses erteilt. Hierbei sind die Grundsätze des § 46 StVO zu beachten (Nachweis der besonderen Dringlichkeit).
Besondere Gründe, welche eine Ausnahmeregelung rechtfertigen können, sind beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, welche seitens des Gastes (Antragsteller) durch Vorlage eines EU-Parkausweises oder eines besonderen Parkausweises für besondere Gruppen Schwerbehinderter („Gleichgestellte“) oder eines Ausweises für Schwerbehinderte mit dem Kennzeichen „G“ oder eines entsprechenden ärztlichen Attests nachgewiesen werden.

Zwar beinhalten genannte Parkausweise bereits eine Freistellung von der Parkgebührenpflicht. Diese Freistellung ist innerhalb der entsprechend zuerkannten Ausnahmegenehmigung allerdings auf 24 Stunden höchstzulässige Parkzeit begrenzt. Die Zuerkennung einer Gästevignette ermöglicht diesen in der Mobilität erheblich beeinträchtigten Personen ein längeres gebührenfreies Parken innerhalb der Parkzone des Besuchten und dient einer Sicherstellung der entsprechenden Verkehrsbedürfnisse.

  • Bei schriftlicher Beantragung beträgt die Bearbeitungszeit etwa 14 Tage.
  • “Gästen”, die ihren Wohnsitz in den Postleitzahlenbereichen 10000 bis 16999 (Länder Berlin und Brandenburg) haben, wird kein Gästeparkausweis ausgegeben.
Ihrem Antrag ist beizufügen :
  • die Ablichtung des Personalausweises des Antragstellers / Gastgebers (Vor- und Rückseite).
    Bei anderen amtlich hergestellten Personalpapieren ist die Vorlage einer Meldebescheinigung notwendig, es sei denn, Sie erklären Ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in das Berliner Melderegister.
  • Die Gebühr ist bei der sofortigen Ausgabe des Parkausweises im Bürgeramt zu entrichten. Bei schriftlicher Beantragung wird ein Gebührenbescheid erteilt.

Derzeit betragen die Gebühren für einen Beantragungszeitraum von...

  • bis zu drei Tage

    10,20 Euro

  • bis zu einer Woche

    13,00 Euro

  • bis zu zwei Wochen

    15,00 Euro

  • bis zu drei Wochen

    20,00 Euro

  • bis zu vier Wochen

    25,00 Euro

Gästeparkausweis-Antrag

  • Gästeparkausweisantrag

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