Das Rechtsamt ist eine interne Stabstelle, die für die gesamte Bezirksverwaltung rechtsberatend tätig ist. Bei allen Angelegenheiten des Bezirks von erheblicher oder grundsätzlich rechtlicher Bedeutung ist das Rechtsamt zu beteiligen. Grundsätzlich führt das Rechtsamt alle Rechtsstreitigkeiten, die in die bezirkliche Zuständigkeit fallen, sofern kein Anwaltszwang besteht. Rechtsauskünfte an Bürgerinnen und Bürger erteilt das Rechtsamt nicht. .
Leitung:
Luise Geisler-Ortmann
- RA AL -
Rathaus Tiergarten
Mathilde-Jacob-Platz 1
10551 Berlin
Telefon: (030) 9018-32806
Fax: (030) 9018-32134
E-Mail:
luise.geisler-ortmann@ba-mitte.verwalt-berlin.de
Korruptionsprävention
Zu den Aufgaben der Rechtsamtsleitung gehört auch die Korruptionsprävention. Korruption ist in Behörden wie in der freien Wirtschaft ein wichtiges Thema. Als eine Form von Wirtschaftskriminalität verzerrt sie den Wettbewerb. Im öffentlichen Bereich zerstört Korruption das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltung mit der Folge, dass auch Demokratie und Rechtsstaat gefährdet werden.
Zur Korruptionsprävention hat das Bezirksamt Mitte eine Arbeitsgruppe, bestehend aus dem Leiter der Serviceeinheit Personal und Finanzen, Herrn Thomas Biedermann, dem Leiter des Steuerungsdienstes Herrn Bernd Bothe und der Leiterin des Rechtsamtes, Frau Geisler-Ortmann, eingesetzt. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, Strategien zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und zur Abwehr von Korruption zu entwickeln sowie Hinweise entgegenzunehmen und ihnen nachzugehen.
Zur landesweiten Aufklärung und Vorbeugung von Korruption ist im Land Berlin eine „Zentralstelle Korruptionsbekämpfung“ bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingerichtet worden:
Zentralstelle Korruptionsbekämpfung
Behördenleiter: Generalstaatsanwalt Ralf Rother
Telefon: +49 30 9015-2723
Anrufbeantworter: +49 30 9015-2724
Telefax: +49 30 9015-2727
E-Mail:
Dr. Rüdiger Reiff@gsta.berlin.de
www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/korruption.html
Aufgaben:
Beratung und Auskunft im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruptionstaten in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Unternehmen, Entgegennahme von Hinweisen zu Sachverhalten mit Verdacht der Korruption. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeberh, die ihre Anonymität gewahrt wissen wollen, ist ein Anrufbeantworter (Voicemailbox) geschaltet.
Sie können sich als Bürger/in oder Mitarbeiter/in jederzeit an die Antikorruptionsbeauftragte und Leiterin des Rechtsamtes, Frau Geisler-Ortmann, die Mitglieder der bezirklichen Arbeitsgruppe Korruptionsprävention oder die Zentralstelle Korruptionsbekämpfung wenden. Auch Ihren anonymen Hinweisen wird nachgegangen.
Darüber hinaus hat das Land Berlin zur Korruptionsbekämpfung einen Vertrauensanwalt beauftragt, an den sich Bürgerinnen und Bürger – auch anonym – bei einem vermuteten Fehlverhalten von Bediensteten der Hauptverwaltung des Landes wenden können:
Vertrauensanwalt
Rechtsanwalt Dr. Partsch
Kurfürstendamm 50
10707 Berlin
Telefon: +49-30-60985622 (9 bis 15 Uhr)
E-Mail:
info@vertrauensanwalt.com
www. vertrauensanwalt.com
www.berlin.de/sen/kultur/vertrauensanwalt/index.html
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
Texte zur Korruptionsprävention des Bundesministeriums des Inneren:
Korruptionsprävention des Bundesministeriums des Inneren
Hinweise für Mitarbeiter
Korruption ist vielfältig und oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Eine verbotene Zuwendung kann in verschiedenen Formen auftreten, z. B.
- Geld
- Geldwerte Leistungen (wie z. B. Gutscheine, Eintrittskarten, Lose, Rabatte)
- Sachwerte (wie z. B. Schreibwaren, Genussmittel, DVD´s)
- andere Vorteile, auf die der Amtsträger kein Anrecht hat (wie z. B. unentgeltliche Überlassungen von Fahrzeugen oder Gegenständen)
- unentgeltliche Bewirtungen
Dabei ist zu beachten, dass Korruption nicht voraussetzt, dass ein Amtsträger einen Vorteil für sich selbst annimmt. Es genügt vielmehr bereits ein Vorteil, der einem Dritten gewährt wird – auch dem Arbeitgeber!
Die Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 9. März 1990 (DBl. S. 87) haben zurzeit nur noch empfehlenden Charakter. Eine Neufassung befindet sich in Vorbereitung (dazu RS SenInnSport v. 11. Februar 2011 – I D 21 – 0410/III – 42 StG AV 2010).
Verhaltenskodex gegen Korruption:
- Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
- Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und die Antikorruptionsbeauftragte. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen – mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.
- Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.
- Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
- Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen können.
- Unterstützen Sie das Bezirksamt bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie unverzüglich Ihre/n Vorgesetzte/n oder die Antikorruptionsbeauftragte bei konkreten Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.
- Unterstützen Sie das Bezirksamt beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruptionsversuche begünstigen.
- Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden. Die Antikorruptionsbeauftragten und die Zentralstelle Korruptionsbekämpfung bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen an.
Strafvorschriften
§ 331
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334
Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
- § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.