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Jugendhilfeplanung

Erläuterungen zum Beteiligungsmodell gemäß §§ 78, 80 Abs. 3, 81 SGB VIII


1. Allgemeines


Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sind nach § 4 Abs. 3 AG KJHG Berlin an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen.

Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sind Fach-, und Regional-AGen. In den Arbeitsgemeinschaften können alle anerkannten freien und kommunalen Träger und Institutionen vertreten sein. Daneben können Initiativgruppen, engagierte Bürger(innen), Kinder und Jugendliche in Regional-Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.

Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich selbständig organisieren.

Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften fließen in den Jugendhilfeausschuss und die Jugendhilfekonferenzen ein.

Die gewählten Sprecher/innen aller Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sowie alle Kinder und Jugendlichen haben Rede- und Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss.

In dringenden Fällen informieren die/der Sprecherinnen/Sprecher die Verwaltung des Jugendamtes (Jug AL, Jug Plan) die JHA-Vorsitzende oder den JHA-Vorsitzenden.

2. Arbeitsgemeinschaften


1.1. Facharbeitsgemeinschaften

Die jeweiligen Facharbeitsgemeinschaften organisieren sich analog der Arbeitsbereiche der Jugendhilfe.
Die Facharbeitsgemeinschaften können sich regional organisieren.

1.2. Regionale Arbeitsgemeinschaften

Ein wichtiges Kriterium für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist das Regionalisierungsprinzip. “Die Beteiligung der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung soll unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil durchgeführt werden .......”,
siehe § 41, Abs. 4 AG KJHG.

In den regionalen Arbeitsgemeinschaften sollen neben Vertreterinnen/Vertreter des Regionalteams und freier Träger auch Schulen, Gesundheitsdienste, Polizei, Grünflächenamt und alle anderen Einrichtungen und Institutionen vertreten sein, die die Belange und Interessen von Kindern, Jugendlichen und deren Familien berühren bzw. vertreten. Regional-AGen sind als Vernetzungsorganisation anzusehen, die u.a. Abstimmungen zwischen den Trägern einer Region, eines Planungsraums vornehmen.
Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Als Orientierung dient die Muster-Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaften des Jugendamtes.
Die Sprecherinnen/Sprecher treffen sich 1x im Jahr zum Erfahrungsaustausch und zur fachlichen Abstimmung.

1.3. Unter-Arbeitsgruppen

Unter-Arbeitsgruppen werden aus den Fach- oder Regionalarbeitsgemeinschaften heraus gebildet. Sie erfüllen fachliche und planerische Aufgaben innerhalb einzelner Regionen oder bezogen auf thematische Schwerpunkte. Ihre Funktion liegt in der inhaltlichen Zuarbeit zu den Arbeitsgemeinschaften. Sie sind in der Regel zeitlich befristet. Die Anzahl der Unter- AGen ist nicht festgelegt.

3. Aufgabenbezogene und zeitlich befristete Planungsgruppe


Die Planungsgruppen erarbeiten Beschlussempfehlungen zu bestimmten Themen oder Anträgen. Jede Arbeitsgemeinschaft nach
§ 78 SGB VIII hat das Recht, den Jugendhilfeausschuss über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses um Einberufung einer aufgabenbezogenen und zeitlich befristeten Planungsgruppe (gem. § 80 Abs. 3 SGB VIII) zu bitten. Die Begründung sollte schriftlich erfolgen.

Über die Einberufung entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Die Zusammensetzung der Planungsgruppe soll nach fachlichen Kriterien erfolgen. Die Zahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist auf 7 bis 9 Personen zu begrenzen.

4. Konferenzen


1.4. Jugendhilfekonferenz

Die Funktion der Jugendhilfekonferenz ist die Ermittlung und Bearbeitung zentraler Aufgabenstellungen/Themen der Jugendhilfe und der Fachaustausch und die Vernetzung, der in der Jugendhilfe Tätigen.
Die Jugendhilfekonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.

Es werden fachliche Standards diskutiert und Beschlussempfehlungen für den Jugendhilfeausschuss erarbeitet.

Die/der Stadträtin/Stadtrat informiert über inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunkte mit Beiträgen von der Jugendamtsleitung und der Jugendhilfeplanung.

Es können Beschlussanträge gestellt und zur Abstimmung gebracht werden. Dies schließt Änderungsvorschläge zum Beteiligungsmodell mit ein.
Die organisatorische Gestaltung der Jugendhilfekonferenz erfolgt durch die Jugendhilfeplanung.

1.5. Kinder- und Jugendkonferenz

Die Kinder- und Jugendkonferenz ist auf der Ebene der Jugendhilfekonferenz angesiedelt und kann ebenfalls Beschlussempfehlungen erarbeiten. Sie steht allen Kindern und Jugendlichen offen. Sie soll neben den Strukturen innerhalb der Projekte die Partizipation von Kindern und Jugendlichen auch institutionell sicherstellen. Sie soll ebenfalls mindestens einmal im Jahr jeweils kurz vor der Jugendhilfekonferenz tagen. Für die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft “Beteiligung” zuständig. Für die organisatorische Gestaltung ist das Kinder- und Jugendbüro zuständig.

5. Allgemeine Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes bezogen auf das Beteiligungsmodell


Für die Koordination der Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaften sowie der Versendung der Protokolle, Beschlüsse und der entsprechenden Anträge ist die Geschäftsstelle verantwortlich.

Den Arbeitsgemeinschaften/Unter-Arbeitsgruppen und der jeweiligen aufgabenbezogenen Planungsgruppe werden auf Wunsch Basisdaten zu soziodemographischen Entwicklungen und Gesetzesunterlagen zur Verfügung gestellt.

Planungsvorhaben seitens der Verwaltung werden der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft frühzeitig mitgeteilt.

Die Verwaltung des Jugendamtes antwortet auf schriftliche Anfragen/Ergebnisse innerhalb von 4 Wochen. Die Stellungnahme geht an die gewählten Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitsgemeinschaft/Unter-Arbeitsgruppe.





Beteiligung freier Träger an der Jugendhilfeplanung gemäss SGB VIII und Berliner AG-KJHG

§ 78 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger der geförderten Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.

§ 4 Abs.3 AG KJHG
Die Zusammenarbeit soll insbesondere erreicht werden durch....
(4) Anregung und Unterstützung von regionalen Arbeitsgemeinschaften, die eine Vernetzung der im Stadtteil tätigen Projekte, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen im Bereich der freien und öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen und das Zusammenwirken bei der Ausgestaltung der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen auch unter Einbeziehung von Nachbarschaftshilfe fördern sollen.

§ 80 Abs.3 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss.....zu hören.

§ 81 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
6. der Gewerbeaufsicht,
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. den Justizvollzugsbehörden und
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

SRO Beteiligungsmodell 2007 Grafik

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Jugendhilfeplanung
Karl-Marx-Allee 31
10178 Berlin


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