Drucksache - 1632/IV  

 
 
Betreff: Schulen und BVV bei Standortentscheidungen einbeziehen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Briest Urbatsch Neubert Fraktion der CDU Reschke Lemke Fraktion die Linke Urchs Schrader 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
   Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
16.10.2014 
33.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.02.2016 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag
2. Antrag
3. Beschluss
4. VzK
5. Schlussbericht
6. Version vom 23.10.2014
7. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:      .01.2016

Abt.      Tel.:23700

     

 

 

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

 

Mitte von Berlin1632/IV

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme

 

über  

 

Schulen und BVV bei Standortentscheidungen einbeziehen

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2014 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.1632/IV):

 

"1. Das Bezirksamt wird ersucht, zunftig VOR jeder Entscheidung bezüglich der

    Schließung, Teilschließung, erheblichen Verkleinerung der Zügigkeit sowie Fusion

    von Schulen

a)      ein Votum durch den Schulausschuss einzuholen.

b)      dem Schulausschuss VOR der jeweiligen Sitzung die nötigen Hintergründe und Konsequenzen (auch bez. Budgetierung/Kosten-Leistungsrechnung) schriftlich darzulegen und

c)      dem Schulausschuss die Stellungnahmen der Schule/Schulkonferenz und des Bezirksschulbeirates vorzulegen.

 

2. Die Schulen sind gemäß Schulgesetz in solche einem Prozess frühestmöglich

   einzubeziehen, eine realistische Zeitplanung zu Beginn ist hierfür unerlässlich.

 

3. Der BVV ist über geplante Maßnahmen an Schulen möglichst vorab sowie über

  deren Verlauf regelmäßig zu berichten.“

 

 

Das Bezirksamt hat am  19.01.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Zu 1.:

Die Bezirke entscheiden gemäß § 109 Abs. 3 Schulgesetz über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen.

 

Daher wird das Bezirksamt vor jeder Entscheidung bezüglich der Schließung, Teilschließung, erheblichen Verkleinerung der Zügigkeit sowie Fusion von Schulen


a)      ein Votum durch den Schulausschuss einholen,

b)      dem Schulausschuss vor der jeweiligen Sitzung die notwendigen Hintergründe und Konsequenzen (auch bezüglich Budgetierung/Kosten-Leistungsrechnung) schriftlich darlegen und

c)      dem Schulausschuss die ggf. notwendigen Stellungnahmen der Schule/Schulkonferenzen und des Bezirksschulbeirates vorlegen.

 

Die Genehmigung über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von den Bezirken verwalteten Schulen ist von der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Die Schulaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft selbst ist nach § 105 Abs. 4 Schulgesetz verpflichtet, die bezirklichen Gremien über alle den Bezirk wesentlichen schulischen Angelegenheiten zu informieren.

 

Der Bezirksschulbeirat wird vom Bezirksamt in Angelegenheiten der Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen nach § 111 Abs. 3 Nr. 2 Schulgesetz gehört. Dies wird auch in Zukunft vom Bezirksamt so gehandhabt werden.

 

Zu 2.:

Die Schulen werden frühestmöglich, auch durch Information der Schulaufsicht, in den Prozess mit einbezogen.

 

Mit Schulschließungen, Teilschließungen oder erheblicher Verkleinerung der Zügigkeit von Schulen ist nach gegenwärtigem Stand in Zukunft im Bezirk Mitte nicht zu rechnen.

 

Zu 3.:

Die BVV wird regelmäßig durch das Bezirksamt rechtzeitig und umfassend gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz über geplante Maßnahmen an den Schulen informiert, sofern Maßnahmen und deren Umsetzung nicht bereits durch Berichterstattung zur Baumaßnahmenplanung erläutert wurden.

 

 

A. Rechtsgrundlage:

 

§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

    keine

 

b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

 

Berlin, den      

 

 

 

 

Bezirksstadträtin Smentek

 

 

 
 

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