Drucksache - 1632/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Schulen und BVV bei Standortentscheidungen einbeziehen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2014 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.1632/IV):
"1. Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig VOR jeder Entscheidung bezüglich der Schließung, Teilschließung, erheblichen Verkleinerung der Zügigkeit sowie Fusion von Schulen a) ein Votum durch den Schulausschuss einzuholen. b) dem Schulausschuss VOR der jeweiligen Sitzung die nötigen Hintergründe und Konsequenzen (auch bez. Budgetierung/Kosten-Leistungsrechnung) schriftlich darzulegen und c) dem Schulausschuss die Stellungnahmen der Schule/Schulkonferenz und des Bezirksschulbeirates vorzulegen.
2. Die Schulen sind gemäß Schulgesetz in solche einem Prozess frühestmöglich einzubeziehen, eine realistische Zeitplanung zu Beginn ist hierfür unerlässlich.
3. Der BVV ist über geplante Maßnahmen an Schulen möglichst vorab sowie über deren Verlauf regelmäßig zu berichten.“
Das Bezirksamt hat am 19.01.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1.: Die Bezirke entscheiden gemäß § 109 Abs. 3 Schulgesetz über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen.
Daher wird das Bezirksamt vor jeder Entscheidung bezüglich der Schließung, Teilschließung, erheblichen Verkleinerung der Zügigkeit sowie Fusion von Schulen a) ein Votum durch den Schulausschuss einholen, b) dem Schulausschuss vor der jeweiligen Sitzung die notwendigen Hintergründe und Konsequenzen (auch bezüglich Budgetierung/Kosten-Leistungsrechnung) schriftlich darlegen und c) dem Schulausschuss die ggf. notwendigen Stellungnahmen der Schule/Schulkonferenzen und des Bezirksschulbeirates vorlegen.
Die Genehmigung über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von den Bezirken verwalteten Schulen ist von der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Die Schulaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft selbst ist nach § 105 Abs. 4 Schulgesetz verpflichtet, die bezirklichen Gremien über alle den Bezirk wesentlichen schulischen Angelegenheiten zu informieren.
Der Bezirksschulbeirat wird vom Bezirksamt in Angelegenheiten der Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen nach § 111 Abs. 3 Nr. 2 Schulgesetz gehört. Dies wird auch in Zukunft vom Bezirksamt so gehandhabt werden.
Zu 2.: Die Schulen werden frühestmöglich, auch durch Information der Schulaufsicht, in den Prozess mit einbezogen.
Mit Schulschließungen, Teilschließungen oder erheblicher Verkleinerung der Zügigkeit von Schulen ist nach gegenwärtigem Stand in Zukunft im Bezirk Mitte nicht zu rechnen.
Zu 3.: Die BVV wird regelmäßig durch das Bezirksamt rechtzeitig und umfassend gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz über geplante Maßnahmen an den Schulen informiert, sofern Maßnahmen und deren Umsetzung nicht bereits durch Berichterstattung zur Baumaßnahmenplanung erläutert wurden.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
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