Drucksache - 1011/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 1-72 im Bezirk Mitte, Ortsteil Hansaviertel, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.09.2013 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vzk vom 5.9.2013
2. Anlage_Entwurf_1_72
3. abschließende Kenntnisnahme

Wir bitten um Kenntnisnahme

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                     Drucksache Nr. 1011/IV

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-72 im Bezirk Mitte, Ortsteil Hansaviertel, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 20.8.2013 beschlossen:

 

I.          Der Bebauungsplan 1-72 für das Grundstück Bachstraße 1-2 im Bezirk Mitte, Ortsteil Hansaviertel, ist aufzustellen.

 

II.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-72 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.      Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-72 sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Geltungsbereich

 

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Hansaviertel des Berliner Bezirks Mitte und hat eine Größe von ca. 1,2 ha. Es wird begrenzt durch die Bach- und Altonaer Straße. Nördlich grenzt der Geltungsbereich an das Schleswiger Ufer, eine Fußgänger- und Radfahrerpromenade entlang der Spree. Nachfolgende Grundstücke/ Flurstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans:

- Grundstücke Bachstraße 1-2/

- Flurstücke 8/148, 8/161, 8/165, 130/5 und 1755 sowie die unmittelbar angrenzenden Straßenverkehrsflächen der Altonaer Straße und Bachstraße, jeweils bis zu deren Mitte.

 

Die Eigentümerin der Grundstücke Bachstraße 1-2 ist die Hilfswerk-Siedlung GmbH.

 


Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Nachnutzung des ehemaligen Evangelischen Konsistoriums. Das Gebäude wurde Ende 2011 abgerissen, die Flächen sind nunmehr beräumt und liegen brach. Der Standort soll zukünftig einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Grundstücke waren nach Nutzungsaufgabe 2009 an die Hilfswerk-Siedlung GmbH verkauft worden. Am 03. September 2012 wurde ein beschränkter Ideen- und Realisierungswettbewerb zur Bebauung an der Bach- und Altonaer Straße durch die Hilfswerk-Siedlung GmbH ausgelobt. Der Entwurf des 1. Preisträgers umfasst mit einer Zeile entlang der Bachstraße, einem Verbindungsbau sowie einem Wohnhochhaus an der Altonaer Straße einen Innenbereich. Das Hochhaus besitzt eine stadträumliche Verwandtschaft zu Bauten der Interbau 1957 während der Wohnriegel an der Bachstraße auf die Lage an der Bahntrasse Bezug nimmt. Drei Stadthäuser im grünen Rückbereich ergänzen das Spektrum an Wohntypologien. Die differenzierte Gestaltung der Freiflächen ermöglicht eine angenehme und allen Anwohnerinnen und Anwohnern zuträgliche Innensituation.

 

Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist erforderlich, um das Plangebiet einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und das o.g. städtebauliche Konzept umzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.

 

Abbildung 2:               Städtebaulicher Entwurf des 1. Preisträgers Staab Architekten

Quelle:                            Hilfswerk-Siedlung GmbH

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Bebauungsplan stimmt mit den Zielen des Landesentwicklungsplans 2007 (LEPro 2007) und dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) überein. Gem. § 5 Abs 1 LEPro wird die Siedlungsentwicklung auf zentrale Orte (Metropole Berlin) ausgerichtet. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Gestaltraums Siedlung, in dem gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 LEP B-B eine Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen nicht ausgeschlossen wird.

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin[1] ist der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans als Wohnbaufläche W 1 mit einer GFZ über 1,5 dargestellt. Gemäß der AV-FNP[2] ist die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets aus einer im FNP als W 1 dargestellten Fläche als Regelfall möglich. Der Baunutzungsplan[3] weist das Gelände des Bebauungsplans als allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe IV/3 aus. Im Stadtentwicklungsplan Wohnen[4] ist das Plangebiet als Fläche mit Bindungen, "Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen des FNP (Stand Oktober 1998)", dargestellt.

 

Das Plangebiet liegt weder in einem Landschafts- noch in einem Naturschutzgebiet. Es liegt auch nicht innerhalb der im Programm NATURA 2000 dargestellten Flächen. Es bestehen keine Widersprüche zu den Zielsetzungen des Landschaftsprogramms.

Die Grundstück Bachstraße 1-2 befinden sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes II-103 (GVBl. vom 15. Mai 1985, S. 1057), der für das Plangebiet Gemeinbedarfsfläche "Evangelisches Konsistorium" in reiner Baukörperausweisung mit maximal 7 Vollgeschossen festsetzt. Auf der Grundlage des bestehenden Baurechts ist die Realisierung des geplanten Vorhabens nicht möglich, so dass die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans erforderlich ist.

 

Abbildung 3:               Bebauungsplan II-103, Ausschnitt, o.M.

Quelle:                            Bezirksamt Mitte von Berlin, Fachbereich Stadtplanung

 


Intention des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll die rechtliche Grundlage für die Nutzungsänderungen innerhalb seines Geltungsbereiches von einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Evangelisches Konsistorium" in ein Allgemeines Wohngebiet bilden sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des o. g. städtebaulichen Entwurfs ermöglichen.

 

 

Wesentlicher Planinhalt

Art der Nutzung

Die für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen mit Ausnahme von den der Versorgung des Gebietes dienenden Läden nicht zulässig. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig.

 

Insgesamt sollen im Plangebiet ca. 160 Wohneinheiten mit 100 Stellplätzen entstehen. Gewerbliche Nutzungen sind im Erdgeschoss der Eckbebauung Bachstraße/ Altonaer Straße vorgesehen.

 

Maß der baulichen Nutzung

Als Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend dem derzeitigen Planungsstand eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,37 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,5 festgesetzt.

 

Grundstückserschließung

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über Tiefgaragenzufahrten von der Cuxhavener und Altonaer Straße aus. Die vorgesehenen Stellplätze werden auf dem Grundstück errichtet.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von jeweils
benötigt, die im Bezirksplan 2013 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt werden.

 

 

ca. 2400?

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

Berlin,

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 


[1] Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666).

[2] Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV - FNP) vom 08. September 2006 (ABl. S. 3673).

[3] Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961 S. 742).

[4] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Stadtentwicklungsplan Wohnen, Berlin 1999.

 
 

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