Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 10-55
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB des Bebauungsplanverfahrens 10-55 geben wir Ihnen hiermit die Möglichkeit, sich über Ziele der Planung und deren Auswirkungen zu informieren. Es wird Ihnen somit gleich zu Beginn des Verfahrens ermöglicht, sich zu äußern.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit findet im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Ökologische Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt - Bereich Stadtplanung -, Bürodienstgebäude Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin, 4. Etage, Foyer statt.
Zeit: Vom 28.März bis einschließlich 29. April 2011
| Montag bis Mittwoch |
von 8.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag |
von 8.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag |
von 8.00 bis 14.00 Uhr |
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und nach Vereinbarung unter:
Tel. 90293-5242 intern 9293 5242 |
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| Kontakt: Frau Klabunde |
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Inhalt:
Plangebiet/Bestand
Luftbild des Plangebietes B-Plan 10-55 (pdf-Datei 509 KB)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umfaßt das Gelände zwischen Hellersdorfer Hauptgraben, Auerbacher Ring, Klingenthaler Straße, dem Grundstück Klingenthaler Straße 32,Ortsteilgrenze und Carola-Neher-Straße im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,Ortsteil Hellersdorf.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich aus dem Planungsziel, für den Geltungsbereich langfristig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern.
Auf Grund von zurückgegangenen Ausnutzungszahlen für Einrichtungen der Infrastruktur in Folge von veränderten Einwohnerzahlen erfolgte innerhalb des Planungsgebietes im Rahmen des Einsatzes von Mitteln des Programms Stadtumbau Ost der Rückbau von Infrastruktureinrichtungen.
Für die somit frei werdenden Grundstücksflächen ist unter dem Aspekt der Neuordnung von Flächen und der Übertragung von Flächen in den Liegenschaftsfonds mit dem Ziel der Vermarktung das planungsrechtliche Verfahren eines Bebauungsplanes zur Formulierung der städtebaulichen Rahmenbedingungen für eine langfristige bauliche und sonstige Nutzung erforderlich.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die langfristigen öffentlichen Bedarfe planungsrechtlich zu sichern:
- Für die großräumigen Freiflächen innerhalb des Geltungsbereiches, die ehemals als „Infrastrukturband“ strukturbestimmend waren, sind nunmehr zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Festsetzungen zu treffen, die langfristig die Ziele der übergeordneten Planungsebene berücksichtigen. Dabei ist die städtebauliche Wirksamkeit dieser Flächen als gliederndes Strukturband innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf wesentliches Ziel des Bebauungsplanes.
- Folgende Gemeinbedarfsflächen erfordern die planungsrechtliche Sicherung im Bebauungsplan: Gemäß Sportförderungsgesetz sind alle Sporthallenstandorte von zurückgebauten Schulflächen weiterhin für eine Freizeitnutzung zu erhalten, sofern nicht das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt. Im Planungsgebiet betrifft dies zwei vorhandene Sporthallen, die dementsprechend erhalten werden sollen.
- Der im Planungsgebiet vorhandene Standort der Jugendfreizeiteinrichtung „U5“, Auerbacher Ring 25, soll im Sinne der Standortnetzplanung als langfristiger Standort innerhalb des Sozialraumes 9 des Ortsteils Hellersdorf Ost (Stand der Planung 06/2000) planungsrechtlich gesichert werden.
- Abgeleitet aus den übergeordneten Zielstellungen soll durch die Festsetzung einer Grünverbindung zwischen Hellersdorfer Hauptgraben und Windschutzstreifen die städtebauliche Wirksamkeit dieser Grünverbindungen erhöht werden.
- Darüber hinaus ist es erforderlich, durch die Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren die Umsetzung des Zentrenkonzeptes des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf planungsrechtlich zu stützen und somit die Voraussetzungen für den Erhalt der vorhandenen Strukturen der verbrauchernahen Versorgung zu sichern.
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Planerische Ausgangssituation
Auszug aus dem Flächennutzungsplan (pdf-Datei 240 KB]
Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP Berlin stellt für den Geltungsbereich dar:
- Grünfläche,
- Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit Zweckbestimmung „Schule“.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666) für das Planungsgebiet nehmen Bezug auf die aus der Planungsgeschichte der Großsiedlung resultierenden Funktion von Grünverbindungen und den in diese Bereiche integrierten Gemeinbedarfseinrichtungen. Sie basieren auf Bedarfsermittlungen, die von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung ausging. Unter Berücksichtigung der aktuellen Prognosen der Wohnraum- und Bevölkerungsentwicklung innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf erfolgte eine Überarbeitung der erforderlichen Gemeinbedarfe. Ergebnis dieser aktuellen Bedarfsermittlung ist eine deutliche Reduzierung der für Gemeinbedarf erforderlichen Flächenansprüche.
Dementsprechend ist es erforderlich, die Darstellungen des FNP Berlin den Zielstellungen des Bebauungsplanes durch eine Ausweisung des Planungsgebietes vorwiegend als Wohnbaufläche W2 anzupassen.
Der Entwicklungsrahmen dieser Darstellung ermöglicht auch weiterhin die Entwicklung und Erhaltung von Einrichtungen wohnungsbezogenen Gemeinbedarfes, setzt jedoch Priorität auf eine Fortsetzung der Wohnfunktion innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf.
Die im FNP Berlin dargestellte übergeordnete Grünverbindung wird durch die Zielstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt durch die geplante Sicherung einer übergeordneten Grünverbindung zwischen dem Grünzug des Hellersdorfer Hauptgrabens und dem Windschutzstreifen.
Planziel
Auszug aus dem Gutachten der "Weiterentwicklung des Infrastrukturbandes südl. des U-Bahnhofs Cottbusser Platz" Quelle: S.T.E.R.N, mbH(pdf-Datei 354 KB )
Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans 10-55 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Wahrung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen der Großsiedlung Hellersdorf;
- Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung des Erhalts der städtebaulich gliedernden Funktion dieser ehemalig als Infrastrukturband genutzten Fläche innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf;
- Sicherung öffentlicher Wegeverbindungen im Zusammenhang mit dem Hellersdorfer Hauptgraben und in Nord Süd Richtung als Anbindung zur Grünverbindung Windschutzstreifen;
- Erhalt des Standortes der Jugendfreizeiteinrichtung „U5“;
- Erhalt der zwei Turnhallenstandorte für die Freizeitnutzung;
- Ausschluss von Einzelhandel innerhalb der Flächen mit der geplanten Festsetzung “Allgemeines Wohngebiet“ zur Umsetzung des Zentrenkonzeptes des Bezirks Marzahn-Hellersdorf.
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Entwurfsvarianten des Bebauungsplanes
In Vorbereitung der Umsetzung des Planungsziels gemäß FNP Berlin zwischen dem Grünzug des Hellersdorfer Hauptgrabens und dem Windschutzstreifen eine öffentliche Grünverbindung planungsrechtlich zu sichern, erfolgte die Erarbeitung von zwei städtebaulichen Varianten.
Folgende strukturbestimmende Planungsüberlegungen liegen beiden Varianten zugrunde:
Maß der baulichen Nutzung
Für die Flächen des Planungsgebietes ist beabsichtigt die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse auf drei und abweichend von der offenen Bauweise die mögliche Baukörperlänge auf 30,0m festzusetzen. Dies entspricht dem Ziel das Gebiet als Bereich mit neuer kleinteiliger Siedlungsstruktur als gliederndes Element innerhalb der Großsiedlung Hellersdorf zu entwickeln.
Außerdem ist geplant im Bebauungsplan als Gestaltungsfestsetzung die maximal zulässige Dachneigung auf 10° zu beschränken. Damit wird ein Einfügen von Neubebauungen in die vorhandene Bebauungsstruktur im Sinne der Fortsetzung der besonderen Eigenart der städtebaulichen Struktur der Großsiedlung gewährleistet.
Gemeinbedarfsflächen
Neben der Jugendfreizeiteinrichtung ist in Variante 1 und 2 die planungsrechtliche Sicherung nur eines Turnhallenstandortes einschließlich Sportfreifläche als Festsetzung Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan vorgesehen.
Innerhalb der geplanten Festsetzung der Flächen mit der Nutzungsart Allgemeines Wohngebiet (WA) sind Anlagen für sportliche Zwecke auch langfristig gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig, sofern sie gebietstypisch sind und nach Art und Umfang der Eigenart des Gebietes entsprechen (2. TH Standort).
Öffentliche Grünfläche
Geplant sind die Festsetzung einer Grünverbindung und die Festsetzung der bereits im Bestand vorhandenen Grünflächen im Übergang zum Hellersdorfer Hauptgraben und zum Grünzug des Windschutzstreifens.
In Auswertung eines Gutachtens zum Vorkommen geschützter Arten im Planungsgebiet ist die Aufweitung der öffentlichen Grünfläche im Bereich des Hellersdorfer Hauptgraben in Fortsetzung der bereits gestalteten Fläche südlicher Vorplatz U-Bahnhof Cottbusser Platz erforderlich.
Entwurfsvariante 1 des Bebauungsplans 10-55 (pdf-Datei 217 KB)
Variante 1
Mittige Lage der Grünverbindung
Ein öffentlicher Grünzug von ca. 10,0m Breite und das geplante Zurücksetzen der Baugrenze auf den zukünftigen Wohnbauflächen ermöglichen insgesamt eine städtebaulich wirksame Grünfläche.
Die mittige Lage in Weiterführung der Achse direkt vom Ausgang U-Bahnhof Cottbusser Platz signalisiert die Priorität des öffentlichen Belangs der Grünverbindung.
Die Führung der Grünverbindung ermöglicht die Wahrnehmung abwechslungsreicher Erlebnisräume (Gartenbereiche, Sportfreifläche)
Die Erschließung der Flächen mit der Nutzungsart Allgemeines Wohngebiet erfolgt über bereits vorhandene Verkehrsflächen.
Die Gemeinbedarfsfläche der Kiezsportanlage wird zwischen der öffentlichen Grünfläche und öffentlicher Verkehrsfläche geplant. Diese Einordnung berücksichtigt bereits die möglicherweise aus der Nutzung dieser Fläche resultierenden Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende Wohnnutzung.
Entwurfsvariante 2 des Bebauungsplans 10-55 (pdf-Datei 213 KB)
Variante 2
Lage der Grünverbindung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche (Auerbacher Ring, Klingenthaler Straße)
Diese Lage der Grünverbindung zwischen Hellersdorfer Hauptgraben und Windschutzstreifen entspricht den Darstellungen des FNP Berlins.
Die Erschließung der geplanten Flächen mit der Nutzungsart Allgemeines Wohngebiet würde zusätzliche private Verkehrsflächen erfordern, da eine Überfahrung der öffentlichen Grünfläche ausgeschlossen werden sollte im Sinne der Erhöhung der Qualität der Grünverbindung. Die somit entstehenden Wohnbauflächen bieten die Möglichkeit zur Umsetzung einer offenen von öffentlichen Belangen weitestgehend unabhängigen Grundstücksbildung.
Der gegenüber der Variante 1 größere Flächenbedarf für die Grünverbindung resultiert aus der erforderlichen Anbindung der Wegeführung vom Ausgang des U-Bahnhofs Cottbusser Platz und bietet Gestaltungsspielraum innerhalb der öffentlichen Grünverbindung für die Unterbringung von Aufenthaltsbereichen.
Die städtebauliche Wirksamkeit der Grünverbindung wird durch die bereits im Bestand vorhandenen straßenbegleitenden Baumpflanzungen erhöht.
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Auswirkungen auf Natur und Umwelt
Das Bebauungsplanverfahren 10-55 ist ein Verfahren zur Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne der Innenentwicklung. Es dient der Überplanung von brach gefallenen Flächen mit aufgegebener Vornutzung (hier: Rückbau von Gemeinbedarfseinrichtungen im Rahmen des Stadtumbaus).
Das Planungsgebiet ist Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Großsiedlung Hellersdorf.
Innerhalb des Planungsgebietes, welches eine Gesamtgröße von ca. 9 ha hat, wird gemäß Zielstellung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der geplanten GRZ von 0,3 eine zulässige Grundfläche von ca. 18.000 m² festgesetzt. Der Ermittlung der zulässigen Grundfläche lagen alle Teile der Baugrundstücke hinter der Straßenbegrenzungslinie zugrunde. Somit waren in die Ermittlung des Flächengrößenwertes, der maßgebend für die Anwendung des § 13a BauGB ist, die öffentlichen Verkehrsflächen des Planungsgebietes und Grünflächen nicht einzubeziehen
Auf Grund der vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen (Unterschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes der Grundfläche von 20.000 m²), soll das Bebauungsplanverfahren gem. § 13a Abs.1 Satz 1 als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 durchgeführt werden.
Die Erforderlichkeit der Mitanrechnung von angrenzenden Bebauungsplänen, die im engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Planungsgebiet stehen, ist nicht gegeben.
Außerdem wird durch die im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Entsprechend § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Es gelten hier gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit werden keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan erforderlich.
Auf Grund der seitens des Fachamtes geäußerten Vermutung des Vorkommens besonders oder streng geschützter Arten im Planungsgebiet erfolgte die Erarbeitung eines faunistischen Gutachtens zum Vorkommen der Brutvögel, Reptilien, Amphibien, Libellen, Heuschrecken und Tagschmetterlingen (Jens Scharon Dipl.-Ing,(FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz und Dipl.Ing.(FH) Andreas Ratsch) im Untersuchungszeitraum 1. April 2010 – 30. September 2010.
Neben der Bestandserfassung und der Beschreibung ökologischer Ansprüche der nachgewiesenen Arten und ihrer artspezifischen Empfindlichkeit wurde die Prognose der Entwicklung der Artvorkommen bei Durchführung der Festsetzungen des Bebauungsplanes prognostiziert.
Zusammenfassung:
Es wird davon ausgegangen, dass die Belange des Artenschutzes für das Planungsgebiet des Bebauungsplanes 10-55 in ausreichendem Umfang durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt sind, sofern im Entwurf zum Bebauungsplan die planungsrechtliche Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in Erweiterung des Grünzuges Hellersdorfer Hauptgraben erfolgt.
Diese Fläche hat besonders für den Erhalt des Vorkommens der Wechselkröte große Bedeutung. Erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Gestaltung innerhalb der öffentlichen Grünfläche den Erhalt von Temporären Gewässern sicherstellt. Dieser Fläche kommt ebenfalls eine große Bedeutung in Bezug auf den Springschreckenartenschutz zu, da hier die Sicherung der Voraussetzungen für den Erhalt als Lebensraum vieler vorkommender Arten gegeben ist.
Durch die Lage der geplanten öffentlichen Grünfläche in Erweiterung des Grünzuges Hellersdorfer Hauptgraben wird der entstehende Biotopverbund (§21BNatSchG), der sich über weitere Brachflächen entlang der U-Bahntrasse, in Richtung Hönower Weiherkette und Wuhleniederung fortsetzt, begünstigt.
Für alle untersuchten Arten können erhebliche Beeinträchtigungen bei Umsetzung des Planungsziels ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für den Erhalt der vorkommenden einzelnen Arten sowie derer lokalen Populationen sind gegeben.
Darüber hinaus gelten auf Grund des Vorkommens besonders geschützter Arten im Planungsgebiet die Vorschriften des § 44 (1) Satz 2 BNatSchG(Störungsverbot während bestimmter Zeiten). Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen ist durch die Bauzeitenregelung die Möglichkeit der Einhaltung dieser Vorschriften gegeben. Diese Bestimmungen haben insbesondere im Zusammenhang mit den vorkommenden Brutvogelarten große Bedeutung.
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