Bestattung - Durchführung - Ordnungsbehördliche Bestattung

Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt. Der Sterbeort muss das Land Berlin sein. Die Zuständigkeit der Bezirke richtet sich nach der zum Todeszeitpunkt gültigen Meldeanschrift der/des Verstorbenen. Sollten Angehörige vorhanden, aber finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt - in dessen Bereich die letzte Meldeanschrift der/des Verstorbenen lag - gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Ordnungsbehördliche Bestattung
    Der/die Verstorbene muss in Berlin verstorben sein. Zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bereich der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gemeldet war.

Erforderliche Unterlagen

  • Todesmeldung der Polizei (Vordruck "1007") oder
    Die Meldung muss die persönlichen Daten der/des Verstorbenen beinhalten, den Todeszeitpunkt und -ort sowie die Freigabe zur Bestattung des Leichnams.
  • Meldung des "erstüberführenden" Bestatters oder
    Die Meldung muss die persönlichen Daten der/des Verstorbenen beinhalten sowie Todeszeitpunkt und - ort. Der Auftraggeber zur Überführung muss ersichtlich sein (z.B. Polizei oder Heim).
  • Meldung des Heimes oder
    Die Meldung muss die persönlichen Daten der/des Verstorbenen beinhalten. Der Leichenschauschein muss vorgelegt werden.
  • Meldung des Krankenhauses
    Die Meldung muss die persönlichen Daten der/des Verstorbenen beinhalten. Der Leichenschauschein muss vorgelegt werden.

Gebühren

800 - 1500 Euro
Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, den bestattungs- und kostentragungspflichtigen Angehörigen die verauslagten Kosten der Bestattung in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht durch eventuelle Nachlassmittel gedeckt sind oder keine Kostenübernahme vom zuständigen Sozialamt erteilt wird.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

7 - 10 Tage

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gemeldet war.

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