Drucksache - 1792/VII  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV, hier: §§ 35 und 36
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungsausschussGeschäftsordnungsausschuss
Verfasser:Ostertag, Olaf 
Drucksache-Art:AusschussantragAusschussantrag
Beratungsfolge:
Ältestenrat Vorberatung
24.02.2015    Nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
Geschäftsordnungsausschuss Anhörung
30.03.2015 
Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses erledigt   
Ältestenrat Anhörung
21.04.2015    Nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
19.05.2015    Nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
16.06.2015    Nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
Geschäftsordnungsausschuss Anhörung
18.04.2016 
Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses erledigt     
Ältestenrat Anhörung
26.04.2016    Nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
28.04.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf überwiesen   
Geschäftsordnungsausschuss Beschlussempfehlung
23.05.2016 
Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses erledigt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Ausschussantrag PDF-Dokument
2. Ausschussantrag (geänderte Fassung des Einreichers) PDF-Dokument
3. Ausschussantrag (geänderte Fassung vom 18.04.2016) PDF-Dokument

„§ 35 - Anträge zur Geschäftsordnung“ erhält folgende Fassung:
 

(1) Anträge zur Geschäftsordnung (z. B. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Vertagung der Beratung, Widerspruch zur Fragestellung) können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Wird dem Geschäftsordnungsantrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung eine Rednerin/ein Redner für und eine Rednerin/ein Redner gegen den Antrag anzuhören. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt.
 

(2) Bezirksverordnete, die im Laufe der Beratung eines Tagesordnungspunktes zur Sache gesprochen haben, dürfen in dieser Beratung keine Geschäftsordnungsanträge stellen.
 

(3) Antge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.

(4) Bei der Behandlung von Vorlagen des Bezirksamtes darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
 

(5) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht überschreiten.
 

(6) Anträge auf Schluss der Beratung oder Übergang zur Tagesordnung sind unzulässig, solange die in § 36, Absätze 3 und 4 festgelegten Redezeiten nicht ausgeschöpft sind.

„§ 36 - Beratung“ erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Vorsteherin/der Vorsteher eröffnet die Beratung.

Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung für geschlossen.
 

(2) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, erhalten von der Vorsteherin/dem Vorsteher das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, jedoch nicht vor Begründung eines Antrages oder einer Anfrage.

Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen.
 

(3) Zur Begründung eines Antrages oder einer Großen Anfrage erhält die Einreicherin/ der Einreicherr bis zu drei Minuten Redezeit. Zur Begründung eines Ausschussantrages oder einer Beschlussempfehlung eines Ausschusses erhält eine Vertreterin/ein Vertreter des Ausschusses für bis zu drei Minuten Redezeit.

Zur Begründung der Dringlichkeit einer Drucksache erhält eine Rednerin/ein Redner für bis zu zwei Minuten Redezeit.
 

(4) Zur Beratung von Anträgen, Großen Anfragen, Vorlagen des Bezirksamtes zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme, Ausschussanträgen und Beschlussempfehlungen von Ausschüssen stehen jeder Fraktion der BVV fünf Minuten Sockelredezeit sowie Fraktionen ab zehn Mitgliedern eine weitere Minute, Fraktionen ab fünfzehn Mitgliedern zwei weitere Minuten, Fraktionen  ab zwanzig Mitgliedern drei weitere Minuten, Fraktionen  ab fünfundzwanzig Mitgliedern vier weitere Minuten usw. zu.

Fraktionslosen Bezirksverordneten stehen für jede oben genannte Drucksachenart zwei Minuten Redezeit zu.
 

(5) Die BVV kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine von der Regelung der Absätze 3 und 4 abweichende Begrenzung der Redezeit beschließen.

Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichnete Redezeit  darf dabei nicht reduziert werden.

(6) Überschreitet eine Rednerin/ein Redner die Redezeit, so entzieht ihr/ihm die Vorsteherin/der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.


Begründung:

Der Geschäftsordnungsausschuss hat in mehreren Sitzungen Regelungen zur Redezeit diskutiert. In der Sitzung am 30.03.2015 wurde die Formulierung der §§ 35 und 36 GO BVV im Konsens festgelegt und einstimmig beschlossen.

 

Gemäß § 55 (2) GO BVV wurde der Antrag dem Ältestenrat zur Beratung vorgelegt.


Nach Tests der Redezeitmessung in den Sitzungen der BVV am 25.02. und am 17.03.2016 beriet der Geschäftsordnungsausschuss in seiner Sitzung am 18.04.2016 erneut und fügte Ergänzungen zu § 36 (3) und (4) GO BVV hinzu (rot gekennzeichnet), welche von den anwesenden Ausschussmitgliedern einstimmig, mit vier Ja-Stimmen, beschlossen wurden.

 
 

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