Drucksache - 1717/VII
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu 1. und 2. In der Vergangenheit wurden dem Schul- und Sportamt durch die jeweiligen Schulleitungen die Schüler/innen bekanntgegeben, die nach Ermessen der Schulleitung eine Mittagessenversorgung über die Härtefallregelung erhalten sollten.
Der Caterer wurde informiert, dass für diese Schüler/innen eine gesonderte Rechnung zu erstellen ist. Entsprechend Schreiben SenFin vom 18.04.2013 Pkt. 2.1.6.c wurden den Bezirken zur Vermeidung von vorübergehenden Härtefällen jeweils 20.000,00 € zur Verfügung gestellt.
Diese Mittel wurden im Titel 51404 (Härtefallfonds Schulmittagessen) eingestellt und werden für die Begleichung der Rechnungen verwendet. Die Höhe des Zuweisungsbetrages wird am Jahresende auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben überprüft und bei Überschreitung im Wege der Basiskorrektur ausgeglichen.
Zwischenzeitlich hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Standardisierung des Verfahrens der "Härtefallregelung Schulmittagessen" ein Antragsformular erstellt (siehe Anlage), welches mit Schreiben vom 24.10.2014 allen Schulleitungen bekanntgegeben wurde. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten auszufüllen und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu begründen. Anträge aus Schulen im offenen Ganztagsbetrieb werden zuständigkeitshalber dem Jugendamt zur Prüfung und Bearbeitung gemäß § 4 TKBG übergeben. Für Anträge aus Schulen im gebundenen Ganztagsbetrieb verbleibt die Zuständigkeit beim bezirklichen Schul- und Sportamt.
Zu 3. Die unter 1. und 2. dargestellte Verfahrensweise ist auch für Kinder aus Asyl-Familien anzuwenden. Grundsätzlich sollte für die Mittagessenversorgung dieser Kinder der Zuschuss im Rahmen von Bildung und Teilhabe (BuT) beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Komoß
Anlage |
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