Drucksache - 1707/VII
Die BVV möge beschließen:
(1) Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Der Ausschuss kann sich mit allen Themenstellungen befassen, die Integrationsfragen berühren. Soweit ein Anknüpfungspunkt zu einer Entscheidung der BVV (§ 12 BezVG) vorliegt, ist er vorher zu hören. (2) Insbesondere Vereine und Verbände nach § 6 Abs. 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes, die im Bezirk wirken, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten unterbreiten. Die Vorsteherin/der Vorsteher gewährleistet die rechtzeitige Wahrnehmung dieses Rechts durch entsprechende Veröffentlichungen. Begründung: Der Ältestenrat hat gemäß § 55 (2) GO BVV in seinen Sitzungen am 16.12.2014 und am 24.02.2015 den Entwurf des Geschäftsordnungsausschusses zur Aufnahme einer Regelung für den Integrationsausschuss in die GO BVV beraten und empfiehlt der BVV die Beschlussfassung. Die Stellungnahme des Integrationsausschusses liegt ebenfalls vor. |
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