Drucksache - 0799/VI  

 
 
Betreff: Zum Ovalverkehr am S-Bahnhof Kaulsdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBzStR WirtTiefBürgOrd
Verfasser:Gräff, Christian 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
   Beteiligt:Bezirksverordnete
   BzStR WirtTiefBürgOrd
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
28.02.2008 
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage Hr. Fonfara (SPD) PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung wegen Zeitablaufs PDF-Dokument

Schriftliche Beantwortung wegen Zeitablaufs

Schriftliche Beantwortung wegen Zeitablaufs

 

 

Die Straßenbauarbeiten konzentrieren sich zur Zeit auf die Verlegung der Borde sowie die Herstellung der Gehwege um den Kreisverkehr. Ferner werden die eigentlichen Straßenbauarbeiten der Fahrbahn vorbereitet, um bei entsprechender bauoffener Witterung im März diese Arbeiten abzuschließen. Ziel ist es, diese Hauptarbeiten bei gutem Wetter bereits bis Ende März abzuschließen, um danach die Herstellung und Vervollständigung der Grün-  und Freiflächen durchzuführen.

 

Verhandlungen im eigentlichen Sinne gibt es zwischen den Beteiligten nicht, da sowohl die Position der Eigentümer des Grundstücks Planitzstr. 1 (Herr Dr. Karl Schröder und dessen Sohn, Herr Hans-Joachim Schröder) als auch des Bezirkes (Rechtsamt, Tiefbauamt, Stadtplanungsamt) unverrückbar erscheinen.

 

Der Rechtsstreit selbst hat sich soweit fortentwickelt, dass dem Tiefbauamt derzeit folgender Stand bekannt ist:

 

Gegen die an beide Eigentümer gerichteten (Duldungs-) Bescheide vom 10.05.2007 wurde jeweils Widerspruch eingelegt sowie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils ein Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz (vom 24.05.2007).

 

Im Zuge des Schriftverkehrs hiernach kam es aufgrund gerichtlicher Empfehlung zur Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

 

Mit Datum vom 03.12.2007 erging ein Verwaltungsgerichtsbeschluss bezüglich des Antrages auf Einstweiligen Rechtsschutz dahingehend, dass das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, eingestellt wird. Dem Land Berlin wurde untersagt, vor Ablauf von 14 Tagen nach Festsetzung des Bebauungsplanes 10-20 auf dem Flurstück 194 Bauarbeiten durchzuführen. Ausgenommen hiervon seien etwaige Arbeiten an Ver- und Entsorgungs- sowie Telekommunikationsleitungen.

 

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Eigentümer vor dem Oberverwaltungsgericht (Schriftsatz vom 20.12.2007). Nach zwischenzeitlich vom OVG gegenüber dem Land Berlin eingeforderter und von dort zugesagter Pflicht zum gesamten Abwarten auch von Leitungsarbeiten bis zur Festsetzung des Bebauungsplanes nebst 14-tägiger Wartezeit erging am 18.02.2008 beim OVG der Beschluss, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt wird.

 

Insoweit ist der VG-Beschluss vom 03.12.2007 nach Ansicht des Tiefbauamtes rechtskräftig.

 

Lediglich im Begründungsschreiben vom 04.01.2008 zur Beschwerde beim OVG teilen die Eigentümer mit, dass sie mit „gleicher Post“ eine Klage beim VG als Hauptsacheverfahren einreichen.

 

Hierzu ist dem Tiefbauamt aber kein bestätigender Schriftsatz des VG Berlin bekannt. Eine Nachfrage beim Rechtsamt per E-mail am 31.01.2008 ist bis heute noch nicht beantwortet worden, ob tatsächlich eine Klage im Hauptsacheverfahren eingereicht wurde.

 

Somit ergibt sich für das Tiefbauamt das Bild, dass 14 Tage nach Festsetzung des Bebauungsplanes 10-20 die im öffentlichen Straßenland liegende Fläche der beiden Eigentümer für die Fertigstellung des Kreisverkehrs genutzt werden könnte.

 

 

 

Christian Gräff

 

 
 

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