Drucksache - 0245/VI  

 
 
Betreff: Statistik der im Jahr 2006 im Bezirksamt eingereichten Anträge auf Akteneinsicht/Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (BA-Vorlage Nr. 76/III)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBmin/BzStRin GesSozPersBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
26.04.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        20.03.07

 

 

  

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.04.07

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:           Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV,

Statistik der im Jahr 2006 im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin eingereichten Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 13.03.07 mit BA-Vorlage 76/III beschlossen, die als Anlage beigefügte Statistik der im Jahr 2006 im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin eingereichten Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

Dagmar Pohle     

Bezirksbürgermeisterin             

 

 

Anlage

 

        

 

    


 

Anlage

 

 

 

 

Nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum 1.Januar 2006, das allen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht bei den Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gibt, haben nach den vier Vorreitern mit Landesinformationsfreiheitsgesetzen (wie Berlin seit 1999) vier weitere Bundesländer gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrechte erlassen.

 

Während im deutschen Recht bisher mehr von einer Vertraulichkeit der Verwaltung ausgegangen wurde und Deutschland eines der letzten Länder Europas war, in dem ein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet wurde, wird staatliches Handeln damit zunehmend transparenter gemacht.

Ein weiteres Ziel, das durch das IFG verfolgt wird, ist die Umsetzung des Anspruchs mündiger Bürgerinnen und Bürger auf eine umfassende Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten.

Die Bürgerinnen und Bürger sind auf einen Zugang zu Informationen des Staates angewiesen, um öffentliche Interessen wahrnehmen zu können und eine Kontrolle des Verwaltungshandelns auszuüben.

 

In Berlin getätigte Bestrebungen, Verschlechterungen des Berliner IFG herbeizuführen, konnten auch durch Auftreten des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der entscheidenden Sitzung des Unterausschusses „ Datenschutz und Informationsfreiheit“ des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung  des Abgeordnetenhauses verhindert werden.

Mit der Drucksache 15/5075 lag ein Gesetzesentwurf vor,  mit dem der Aktenbegriff eingeengt und Informationsrechte ausgeschlossen werden sollten,  wenn das Bekannt- werden  bestimmter Informationen die Möglichkeit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen Berlins geboten hätte.

Diese entscheidenden Verschlechterungen des Informationsrechtes wurden abgewendet, eine Änderung jedoch dahingehend beschlossen, dass ein Informationsrecht künftig ausgeschlossen ist, soweit und solange nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren  zu befürchten sind.

( Vgl. hierzu die Neufassung des § 9 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 durch Artikel IV Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11.Juli 2006 – GVBl. S. 819 - )

 

Mit der allgemeinen Verbreitung des Internets verbessern sich die Voraussetzungen für Interessierte, Zugang zu staatlichen Informationen zu erhalten, wenn mit Einstellung von Dokumenten,  Plänen und Verzeichnissen  - ohne Angaben personenbezogener Daten – durch die Behörden Informationen für jeden jederzeit abrufbar und Entscheidungen nachvollziehbar gestaltet werden.

Arbeitet die Verwaltung transparenter und stellt von sich aus verstärkt Informationen ins Internet, wäre dieses als ein Erfolg des Informationsfreiheitsgesetzes zu sehen.

 

Im Jahr 2006 wurden in Bezug auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nachfolgende

Gerichtsurteile gefällt:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.06.2006  - 20 F 5.05 – ( Die Öffentliche Verwaltung –Dezember 2006 – Heft 24  Seite 1052 ff )  festgestellt, dass zu den nach §  99 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden Urkunden oder Akten auch die behördlichen Akten gehören, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde abgelehnt hatte.

 

 


 

2

 

Durch das Oberverwaltungsgericht war am 14.12.2006 in zweiter Instanz der Antrag eines Journalisten auf Einsicht in den Terminkalender des Berliner Regierenden Bürgermeisters mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Terminplaner nicht zu den Akten gehört, die vom Berliner Informationsfreiheitsgesetz erfasst werden und daher keine Einsichtnahme zu gewähren sei.

Nunmehr werden Informationen aus dem Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters für Interessierte unter www.berlin.de in das Internet gestellt.

 

Von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung jedes Informationsfreiheitsgesetzes ist jedoch die Anzahl der Anfragen durch Bürgerinnen und Bürger und letztlich die Höhe der für die Akteneinsicht erhobenen Gebühren.

 

Durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf erfolgte im November 2001 eine Information über die Handhabung des Berliner IFG im Rahmen eines Pressegespräches.

In dem Zusammenhang wurde über ein vorliegendes Merkblatt und ein Antragsformular sowie die Einstellung im Internet auf der Homepage des BA informiert.

Im Jahresbericht 2001 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anerkennend hervorgehoben, ist seit diesem Zeitpunkt auch ein Link hierzu beim BlnBDI zu finden.

Auf der Grundlage der Modifizierung der gesetzlichen Bestimmung und vorliegender Rechtssprechung ist eine Überarbeitung des Merkblattes und des Antragsformulars durch die Datenschutzbeauftragte erforderlich geworden ( Anlagen 1 und 2 der  BA-Vorlage ). 

 

Obwohl die Medien immer mal wieder diese Thematik aufgriffen, um die Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger auf ihr Recht zu lenken, dass das Berliner und nun auch das BundesIFG sichert,   zeigen sich bis heute nicht die ehemals befürchteten Auswirkungen wie   die Lahmlegung der Behörden aufgrund einer Antragsflut.

 

Im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin lagen im Jahr 2006 insgesamt

 

                                                 28 Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft

 

nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz  vor.

Im Jahr 2005 waren es gleichfalls 28 Anträge.

 

Die Anträge wurden in nachfolgenden Ämtern wie folgt eingereicht:

 

Gesundheitsamt                                                                          3   ( 2005    1 )

Tiefbauamt                                                                                  2   ( 2005    0 )

Amt für Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz  23   ( 2005  23 ).

 

Im Jahr 2005 betrafen 3 Anträge das Amt für Stadtplanung und Vermessung und 1 Antrag das Veterinär-, Lebensmittelaufsichts-, Gewerbe- und Ordnungsamt.

 

Wie in den Vorjahren lag der Schwerpunkt eindeutig bei der Wahrnehmung von Akteneinsichts/-auskunftsrechten  bei der Bauaufsicht.

Allen 23 vorgetragenen Anträgen wurde zugestimmt.

Für 13 vorliegende Anträge wurde Aktenauskunft erteilt. Da es sich um mündliche nicht umfängliche Auskünfte handelte, wurden keine Gebühren erhoben.

In den 10 Fällen, in denen Akteneinsicht gewährt wurde, betrug die Gebühr für die Einsicht selbst jeweils 10,23 €; für die damit verbundene Fertigung von Kopien wurden je nach Umfang Gebühren von 1,53 € bis 21,98 € erhoben. 

 


 

3

 

 

Durchschnittlich entstand bei der gewährten Akteneinsicht ein zeitlicher Aufwand für die beteiligten Dienstkräfte von bis zu 60 Minuten pro Antrag.

 

Im Tiefbauamt ist  den beiden Antragsstellern gleichfalls Akteneinsicht gewährt worden.

Beide Anträge auf Akteneinsicht wurden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Kaulsdorfer Brücke“ gestellt.

Aufgrund der umfänglichen Vorbereitungszeit ( ca. 6 Stunden ) und Aktenvorlage ( 8  Aktenordner ) sowie der Anzahl der beteiligten Dienstkräfte  ( zwei bzw. drei )  wurden Gebühren in Höhe von 292,36 € berechnet.

 

Für die drei im Gesundheitsamt vorliegenden Anträge erfolgte gleichfalls eine Zustimmung zur beantragten Auskunft bzw. Einsichtnahme.

Für den im Zusammenhang mit der Akteneinsicht erforderlichen Arbeitsaufwand von zwei Arbeitstunden und die betreffenden 15 Seiten umfassenden Unterlagen wurde eine Gebühr in Höhe von 1,02 € erhoben.

 

 

Aufgrund der Tatsache, dass allen im Jahr 2006 im Bezirksamt eingereichen Anträgen auf Akteneinsicht/-auskunft stattgegeben wurde, war eine Auseinandersetzung  mit Ablehnungsgründen nicht gegeben.

Dessen ungeachtet wird in dem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung eines Antrages auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner IFG eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen hat.

Neben dieser sollte der Hinweis erfolgen, dass gem. § 18 Absatz 2  Satz 1 IFG  „ jeder Mensch das Recht ( hat ), den Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen.“

 

Von Seiten des BlnBDI wurden mit Schreiben vom 13.Oktober 2006 Hinweise zur Offenbarungsbefugnis nach § 3 i.V. mit § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gegeben.

Diese sind allen im Bezirksamt benannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für das IFG zur Kenntnis und entsprechenden Beachtung bei der Bearbeitung von Anträgen gegeben worden.  

 


Merkblatt zum Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin

 

Berliner Informationsfreiheitsgesetz  ( IFG ) vom 15.Oktober 1999 (GVBl. S. 561) zuletzt geändert durch Artikel IV Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11.Juli 2006  (GVBl. S. 819 )

 

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird jedem Menschen gegenüber allen öffentlichen Stellen des Landes Berlin das Recht auf Einsicht in und/oder Auskunft

über den Inhalt der dort vorliegenden Unterlagen unter der Wahrung des Schutzes

personenbezogener Daten gewährt, ohne dass der Verwendungszweck zu benennen oder berechtigtes Interesse nachzuweisen ist.

 

Mit dem Zugang zu Informationen soll eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie eine demokratische Meinungs- und Willensbildung ermöglicht werden.

 

Spezielle bundesrechtliche und landesrechtliche Einsichts- und Auskunftsansprüche

gehen den allgemeinen Regelungen des IFG dabei  g r u n d s ä t z l i c h  vor.

 

Voraussetzung für die Prüfung der Gewährung von Akteneinsicht und/oder –auskunft

ist ein

                             mündlicher oder schriftlicher  A n t r a g

 

gegenüber der Stelle, die die Akten führt.

 

Die Entscheidung über den Antrag trifft die Stelle, die die Akten führt.

 

Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

 

Eine Ablehnung oder Einschränkung der Akteneinsicht oder –auskunft ist schriftlich zu begründen. Bei mündlicher Antragsstellung ist das nur bei ausdrücklichem Verlangen der/des Antragsstellerin/s notwendig.

 

Bei Ablehnung des Antrages ist der Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung zu erteilen.

Zur Wahrung dieser Frist ist es bei umfangreicher Prüfung des Antrages aus-reichend, wenn dem Antragssteller mitgeteilt wird , dass die Prüfung noch andauert und wann mit einer Ablehnung zu rechnen ist.

 

Das IFG sieht Einschränkungen des Informationsrechts durch  A b l e h n u n g  der

Einsicht und/oder Auskunft und  T e i l  einsicht und/oder –auskunft vor, wenn

-erforderlicher Schutz personenbezogener Daten

-Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

-Schutz der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung

-Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

-Amtsverschwiegenheit

-Angaben über Gesundheitsgefährdungen

-laufende Gerichtsverfahren

dieses gebieten (vgl. §§ 5-10 IFG).

 

 

 

 


Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft kann verweigert werden, wenn von ihr personen-bezogene Daten betroffen sind und tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass mit dem Antrag überwiegend Privatinteressen (persönliche Motive wie Neugier, Rachsucht usw.) verfolgt werden (§ 6 Abs.1 IFG).

 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nicht alle Informationen über betriebliche oder geschäftliche Vorgänge. Sie sind nur dann schützenswert, wenn ein Geheimhaltungswille des Geheimnisinhabers sowie ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung vorliegen. Diese müssen überdies das Informationsinteresse überwiegen.

 

Gegen getroffene Entscheidungen kann die/der Antragssteller/in Widerspruch einlegen.

 

Die Akteneinsicht und/oder –auskunft erfolgt bei der Stelle, die die Akten führt.

Im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin besteht eine namentliche Festlegung

von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern als ”Stelle” i.S. des IFG in den  Ämtern  und  Serviceeinheiten .

 

J e d e r z e i t  ist die Anrufung des B e r l i n e r  Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit möglich.

 

Die Akteneinsicht und die Aktenauskunft sowie das Widerspruchsverfahren sind

g e b ü h r e n p f l i c h t i g. 

Es können Gebühren bis 511,29    ( Höchstgrenze ) berechnet werden.

 

Ablehnung und mündliche Auskünfte ohne besonderen Verwaltungsaufwand

sind gebührenfrei.

 

Gesetzliche Grundlage ist die Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren werden nach den Angaben der Anlage, Allgemeine Verwaltungsgebühren Tarifstelle 1001 und 1004 berechnet.

 

Die Gebührenhöhe legt die Stelle fest, bei der die Akteneinsicht und/oder Aktenauskunft erfolgt.

Jeder/m Antragssteller/in wird zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt der Hinweis auf Gebührenpflicht und voraussichtliche Höhe gegeben.

 

Z u s ä t z l i c h  zu Gebühren für Akteneinsicht und Aktenauskunft werden allgemeine Verwaltungsgebühren für Abschriften, Kopien und Vervielfältigungen erhoben.


 

 

 

A n t r a g

 

auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft

 

auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes –IFG- vom 15.Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel IV Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11.Juli 2006 (GVBl. S. 819 )

 

 

Antragssteller:

 

Name, Vorname                            ________________________________________

 

Anschrift                                         ________________________________________

 

Telefonnummer                             ________________________________________

(freiwillige Angabe)

 

 

Bezeichnung der betreffenden

Akte:                                              ________________________________________

 

                                                       ________________________________________

 

 

 

Aktenführende Stelle:                  ________________________________________

 

                                                       ________________________________________

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_________________________                                __________________________

      Datum                                                                         Unterschrift

 

 

 

DSB-Nr. 01(11/01)- IFG-Antrag

 

 

 

 
 

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